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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 30. Post- und Telegraphenbetrieb.
karten mit bezahlter Antwort, auf Drucksachen, Geschäftspapiere
und Warenproben, die von einem der vertragschliessenden Staaten
nach einem andern bestimmt sind. Für diese Beförderung stellt
der Verein eine ganze Reihe von Rechtssätzen auf, deren Anfüh-
rung an dieser Stelle nicht möglich ist. Erwähnt sei die Beseiti-
gung der Durchgangsgebühren, die Einheitlichkeit der Postgebühr,
die Zulassung von Einschreibesendungen, die mit Nachnahme be-
lastet werden können, die Zulassung von Eilsendungen, sowie die
Einsetzung eines internationalen Bureaus (oben § 17 II).

2. Neben dem Hauptvertrag besteht eine Reihe von Neben-
verträgen
(arrangements particuliers) zwischen kleineren Staaten-
gruppen. Diese betreffen

a) den Austausch von Briefen und Kistchen mit Wertangabe
(seit 1878);
b) den Postanweisungsdienst (seit 1878);
c) den Austausch von Postpaketen (seit 1880);
d) den Postauftragsdienst (seit 1885);
e) den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften (seit 1891).

Der letzte von den alle fünf Jahre zusammentretenden Welt-
postkongressen, der zu Washington am 5. Mai 1897 zusammentrat,
hat zu dem Schlussprotokoll vom 15. Juni geführt. Dieses hat Korea
mit unterzeichnet; der Oranje-Freistaat hat telegraphisch seinen
Beitritt erklärt und China hat seinen bevorstehenden Anschluss an
den Weltpostverein angemeldet, so dass für dieses Land das Pro-
tokoll offen gelassen worden ist. Ferner haben die engeren Ver-
bände (die Nebenverträge) eine erfreuliche Erweiterung durch den
Zutritt verschiedener Staaten gefunden. Endlich ist die Neuregelung
der Briefpost-Transit-Entschädigungen zu erwähnen; auf Grund
der Gewichtsstatistik von 1896 sollen, sowohl für den Land- wie
auch für den Seetransit Pauschalvergütungen gezahlt werden, die
einer allmählichen, stufenweisen Herabminderung unterliegen.

III.

Der Telegraphenbetrieb hat ebenfalls neben einer grossen
Reihe von Einzelverträgen zur Bildung einer völkerrechtlichen Ver-

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§ 30. Post- und Telegraphenbetrieb.
karten mit bezahlter Antwort, auf Drucksachen, Geschäftspapiere
und Warenproben, die von einem der vertragschlieſsenden Staaten
nach einem andern bestimmt sind. Für diese Beförderung stellt
der Verein eine ganze Reihe von Rechtssätzen auf, deren Anfüh-
rung an dieser Stelle nicht möglich ist. Erwähnt sei die Beseiti-
gung der Durchgangsgebühren, die Einheitlichkeit der Postgebühr,
die Zulassung von Einschreibesendungen, die mit Nachnahme be-
lastet werden können, die Zulassung von Eilsendungen, sowie die
Einsetzung eines internationalen Bureaus (oben § 17 II).

2. Neben dem Hauptvertrag besteht eine Reihe von Neben-
verträgen
(arrangements particuliers) zwischen kleineren Staaten-
gruppen. Diese betreffen

a) den Austausch von Briefen und Kistchen mit Wertangabe
(seit 1878);
b) den Postanweisungsdienst (seit 1878);
c) den Austausch von Postpaketen (seit 1880);
d) den Postauftragsdienst (seit 1885);
e) den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften (seit 1891).

Der letzte von den alle fünf Jahre zusammentretenden Welt-
postkongressen, der zu Washington am 5. Mai 1897 zusammentrat,
hat zu dem Schluſsprotokoll vom 15. Juni geführt. Dieses hat Korea
mit unterzeichnet; der Oranje-Freistaat hat telegraphisch seinen
Beitritt erklärt und China hat seinen bevorstehenden Anschluſs an
den Weltpostverein angemeldet, so daſs für dieses Land das Pro-
tokoll offen gelassen worden ist. Ferner haben die engeren Ver-
bände (die Nebenverträge) eine erfreuliche Erweiterung durch den
Zutritt verschiedener Staaten gefunden. Endlich ist die Neuregelung
der Briefpost-Transit-Entschädigungen zu erwähnen; auf Grund
der Gewichtsstatistik von 1896 sollen, sowohl für den Land- wie
auch für den Seetransit Pauschalvergütungen gezahlt werden, die
einer allmählichen, stufenweisen Herabminderung unterliegen.

III.

Der Telegraphenbetrieb hat ebenfalls neben einer groſsen
Reihe von Einzelverträgen zur Bildung einer völkerrechtlichen Ver-

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[163/0185] § 30. Post- und Telegraphenbetrieb. karten mit bezahlter Antwort, auf Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben, die von einem der vertragschlieſsenden Staaten nach einem andern bestimmt sind. Für diese Beförderung stellt der Verein eine ganze Reihe von Rechtssätzen auf, deren Anfüh- rung an dieser Stelle nicht möglich ist. Erwähnt sei die Beseiti- gung der Durchgangsgebühren, die Einheitlichkeit der Postgebühr, die Zulassung von Einschreibesendungen, die mit Nachnahme be- lastet werden können, die Zulassung von Eilsendungen, sowie die Einsetzung eines internationalen Bureaus (oben § 17 II). 2. Neben dem Hauptvertrag besteht eine Reihe von Neben- verträgen (arrangements particuliers) zwischen kleineren Staaten- gruppen. Diese betreffen a) den Austausch von Briefen und Kistchen mit Wertangabe (seit 1878); b) den Postanweisungsdienst (seit 1878); c) den Austausch von Postpaketen (seit 1880); d) den Postauftragsdienst (seit 1885); e) den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften (seit 1891). Der letzte von den alle fünf Jahre zusammentretenden Welt- postkongressen, der zu Washington am 5. Mai 1897 zusammentrat, hat zu dem Schluſsprotokoll vom 15. Juni geführt. Dieses hat Korea mit unterzeichnet; der Oranje-Freistaat hat telegraphisch seinen Beitritt erklärt und China hat seinen bevorstehenden Anschluſs an den Weltpostverein angemeldet, so daſs für dieses Land das Pro- tokoll offen gelassen worden ist. Ferner haben die engeren Ver- bände (die Nebenverträge) eine erfreuliche Erweiterung durch den Zutritt verschiedener Staaten gefunden. Endlich ist die Neuregelung der Briefpost-Transit-Entschädigungen zu erwähnen; auf Grund der Gewichtsstatistik von 1896 sollen, sowohl für den Land- wie auch für den Seetransit Pauschalvergütungen gezahlt werden, die einer allmählichen, stufenweisen Herabminderung unterliegen. III. Der Telegraphenbetrieb hat ebenfalls neben einer groſsen Reihe von Einzelverträgen zur Bildung einer völkerrechtlichen Ver- 11*

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/185>, abgerufen am 21.11.2024.