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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
II. Die Verkehrsbeziehungen.
§ 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres.

Perels, Das Internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart. 1882.

Derselbe, Handbuch des allgemeinen öffentlichen Seerechts im Deutschen
Reich. 1884.

Lemaine, Precis de droit maritime international. 1888.

Stoerk, H. H. II 483.

I.

Der völkerrechtliche Grundsatz der Meeresfreiheit schliesst jede
staatliche Herrschaft über die offene See aus. Jeder ursprüng-
liche oder abgeleitete Erwerb der Gebietshoheit über Teile des offenen
Meeres ist völkerrechtlich unmöglich. Das Meer ist nicht res nullius,
sondern res communis omnium. Jeder Staat hat das Recht, Handels-
schiffe und Kriegsschiffe im Frieden wie im Krieg unter seiner Flagge
und unter der ausschliesslichen Herrschaft seiner Gesetze die hohe See
befahren zu lassen und den unerschöpflichen Reichtum, den die Tiefen
des Meeres bieten, durch seine Fischerei für sich zu verwerten. Im
Kriege gehört mithin auch das Meer, unbeschadet der Rechte der Neu-
tralen, zum Kriegsschauplatz
(unten § 40 I).

Der Grundsatz der Meeresfreiheit ist bereits von H. Groot
in seiner Jugendschrift "mare liberum seu de jure quod Batavis
competit ad Indica commercia" 1609 gegen die weitgehenden An-
sprüche der grossen Seemächte vertreten worden. Er gelangte trotz
Seldens "mare clausum" 1635 (geschrieben 1618), Cromwells
Navigationsakte von 1651, insbesondere seit Bynkershoeks Schrift
"de dominio maris" 1702 zur allgemeinen Anerkennung und wird
heute von keiner Seite mehr in Frage gestellt.

II.

Aber die Durchführung dieses an sich unbestrittenen Grund-
satzes stösst auf nicht unbedeutende Schwierigkeiten.

1. Binnenmeere im weiteren Sinne des Wortes sind nicht mehr
"geschlossene Meere"
(mare clausum, oben § 9 III 2), wenn sie vom
Staatsgebiet mehrerer Uferstaaten umschlossen werden, mag auch die
Verbindung zwischen ihnen und der offenen See durch einen einzigen
Staat vom Ufer her beherrscht werden können. Auch für sie gilt mit-
hin der Grundsatz der Meeresfreiheit.

Geschlossene Binnenseen sind demnach das Azowsche Meer,
der Rigasche Meerbusen, die Zuidersee. Teile des offnen Meeres

III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
II. Die Verkehrsbeziehungen.
§ 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres.

Perels, Das Internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart. 1882.

Derselbe, Handbuch des allgemeinen öffentlichen Seerechts im Deutschen
Reich. 1884.

Lemaine, Précis de droit maritime international. 1888.

Stoerk, H. H. II 483.

I.

Der völkerrechtliche Grundsatz der Meeresfreiheit schlieſst jede
staatliche Herrschaft über die offene See aus. Jeder ursprüng-
liche oder abgeleitete Erwerb der Gebietshoheit über Teile des offenen
Meeres ist völkerrechtlich unmöglich. Das Meer ist nicht res nullius,
sondern res communis omnium. Jeder Staat hat das Recht, Handels-
schiffe und Kriegsschiffe im Frieden wie im Krieg unter seiner Flagge
und unter der ausschlieſslichen Herrschaft seiner Gesetze die hohe See
befahren zu lassen und den unerschöpflichen Reichtum, den die Tiefen
des Meeres bieten, durch seine Fischerei für sich zu verwerten. Im
Kriege gehört mithin auch das Meer, unbeschadet der Rechte der Neu-
tralen, zum Kriegsschauplatz
(unten § 40 I).

Der Grundsatz der Meeresfreiheit ist bereits von H. Groot
in seiner Jugendschrift „mare liberum seu de jure quod Batavis
competit ad Indica commercia“ 1609 gegen die weitgehenden An-
sprüche der groſsen Seemächte vertreten worden. Er gelangte trotz
Seldens „mare clausum“ 1635 (geschrieben 1618), Cromwells
Navigationsakte von 1651, insbesondere seit Bynkershoeks Schrift
„de dominio maris“ 1702 zur allgemeinen Anerkennung und wird
heute von keiner Seite mehr in Frage gestellt.

II.

Aber die Durchführung dieses an sich unbestrittenen Grund-
satzes stöſst auf nicht unbedeutende Schwierigkeiten.

1. Binnenmeere im weiteren Sinne des Wortes sind nicht mehr
„geschlossene Meere“
(mare clausum, oben § 9 III 2), wenn sie vom
Staatsgebiet mehrerer Uferstaaten umschlossen werden, mag auch die
Verbindung zwischen ihnen und der offenen See durch einen einzigen
Staat vom Ufer her beherrscht werden können. Auch für sie gilt mit-
hin der Grundsatz der Meeresfreiheit.

Geschlossene Binnenseen sind demnach das Azowsche Meer,
der Rigasche Meerbusen, die Zuidersee. Teile des offnen Meeres

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[140/0162] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. II. Die Verkehrsbeziehungen. § 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. Perels, Das Internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart. 1882. Derselbe, Handbuch des allgemeinen öffentlichen Seerechts im Deutschen Reich. 1884. Lemaine, Précis de droit maritime international. 1888. Stoerk, H. H. II 483. I. Der völkerrechtliche Grundsatz der Meeresfreiheit schlieſst jede staatliche Herrschaft über die offene See aus. Jeder ursprüng- liche oder abgeleitete Erwerb der Gebietshoheit über Teile des offenen Meeres ist völkerrechtlich unmöglich. Das Meer ist nicht res nullius, sondern res communis omnium. Jeder Staat hat das Recht, Handels- schiffe und Kriegsschiffe im Frieden wie im Krieg unter seiner Flagge und unter der ausschlieſslichen Herrschaft seiner Gesetze die hohe See befahren zu lassen und den unerschöpflichen Reichtum, den die Tiefen des Meeres bieten, durch seine Fischerei für sich zu verwerten. Im Kriege gehört mithin auch das Meer, unbeschadet der Rechte der Neu- tralen, zum Kriegsschauplatz (unten § 40 I). Der Grundsatz der Meeresfreiheit ist bereits von H. Groot in seiner Jugendschrift „mare liberum seu de jure quod Batavis competit ad Indica commercia“ 1609 gegen die weitgehenden An- sprüche der groſsen Seemächte vertreten worden. Er gelangte trotz Seldens „mare clausum“ 1635 (geschrieben 1618), Cromwells Navigationsakte von 1651, insbesondere seit Bynkershoeks Schrift „de dominio maris“ 1702 zur allgemeinen Anerkennung und wird heute von keiner Seite mehr in Frage gestellt. II. Aber die Durchführung dieses an sich unbestrittenen Grund- satzes stöſst auf nicht unbedeutende Schwierigkeiten. 1. Binnenmeere im weiteren Sinne des Wortes sind nicht mehr „geschlossene Meere“ (mare clausum, oben § 9 III 2), wenn sie vom Staatsgebiet mehrerer Uferstaaten umschlossen werden, mag auch die Verbindung zwischen ihnen und der offenen See durch einen einzigen Staat vom Ufer her beherrscht werden können. Auch für sie gilt mit- hin der Grundsatz der Meeresfreiheit. Geschlossene Binnenseen sind demnach das Azowsche Meer, der Rigasche Meerbusen, die Zuidersee. Teile des offnen Meeres

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/162>, abgerufen am 21.11.2024.