II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
1. Durch die eben (II 1) erwähnte Akte von 1881, betreffend die Donauschiffahrt wurde ein Conseil international zu Bukarest eingesetzt, der die sanitären Reglements im Einvernehmen mit der Europäi- schen Donaukommission auszuarbeiten und deren Befolgung zu über- wachen, sowie insbesondere den Sanitätsdienst in Sulina zu ver- walten hat.
2. Über die Entwicklung des 1851 zur Bekämpfung der Cholera in Konstantinopel eingesetzten Conseil superieur de sante, insbesondere durch die Pariser Konferenz von 1894 und die Konferenz zu Venedig von 1897, vgl. unten § 33 II und III.
IV.
Es gehören ferner hierher die Internationalen Kommissionen, die zur Überwachung der Finanzverwaltung einzelner Staaten eingesetzt worden sind.
1. Die öffentliche Schuld der Türkei wird verwaltet durch eine Kommission, in der England, Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien vertreten sind.
2. Zur Überwachung der egyptischen Finanzverwaltung (ins- besondere auch der Eisenbahnen, der Telegraphen und des Hafens von Alexandrien als der wichtigsten Einnahmequellen für die egyptische Staatsschuld) wurde bereits 1876 eine Commission de la caisse de la dette publique eingesetzt. Sie erhielt den Charakter eines eigentlichen internationalen Organs durch das Liquidationsgesetz vom 17. Juli 1880; die Garantie der egyptischen Einnahmen von 1885 durch die sechs Grossmächte brachte eine Erweiterung ihrer Zuständigkeit.
Salitis, R. G. III 245.
Kaufmann, R. J. XXII 556, XXIII 62.
Derselbe, Das internationale Recht der egyptischen Staatsschuld. 1891.
3. In die Reihe der in ihrer Finanzverwaltung überwachten Staaten ist neuerdings auch Griechenland getreten.
Die türkisch-griechischen Friedenspräliminarien vom 18. Sep- tember 1897 bestimmen in Artikel 2: Die nötigen Einrichtungen (arrangement), um die rasche Zahlung der Kriegsentschädigung möglich zu machen, werden mit Zustimmung der Mächte getroffen werden, damit die wohlerworbenen Rechte der alten Gläubiger der öffentlichen Schuld Griechenlands nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck wird zu Athen eine internationale Kommission eingesetzt werden aus Vertretern der vermittelnden Mächte, von
II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
1. Durch die eben (II 1) erwähnte Akte von 1881, betreffend die Donauschiffahrt wurde ein Conseil international zu Bukarest eingesetzt, der die sanitären Reglements im Einvernehmen mit der Europäi- schen Donaukommission auszuarbeiten und deren Befolgung zu über- wachen, sowie insbesondere den Sanitätsdienst in Sulina zu ver- walten hat.
2. Über die Entwicklung des 1851 zur Bekämpfung der Cholera in Konstantinopel eingesetzten Conseil supérieur de santé, insbesondere durch die Pariser Konferenz von 1894 und die Konferenz zu Venedig von 1897, vgl. unten § 33 II und III.
IV.
Es gehören ferner hierher die Internationalen Kommissionen, die zur Überwachung der Finanzverwaltung einzelner Staaten eingesetzt worden sind.
1. Die öffentliche Schuld der Türkei wird verwaltet durch eine Kommission, in der England, Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien vertreten sind.
2. Zur Überwachung der egyptischen Finanzverwaltung (ins- besondere auch der Eisenbahnen, der Telegraphen und des Hafens von Alexandrien als der wichtigsten Einnahmequellen für die egyptische Staatsschuld) wurde bereits 1876 eine Commission de la caisse de la dette publique eingesetzt. Sie erhielt den Charakter eines eigentlichen internationalen Organs durch das Liquidationsgesetz vom 17. Juli 1880; die Garantie der egyptischen Einnahmen von 1885 durch die sechs Groſsmächte brachte eine Erweiterung ihrer Zuständigkeit.
Salitis, R. G. III 245.
Kaufmann, R. J. XXII 556, XXIII 62.
Derselbe, Das internationale Recht der egyptischen Staatsschuld. 1891.
3. In die Reihe der in ihrer Finanzverwaltung überwachten Staaten ist neuerdings auch Griechenland getreten.
Die türkisch-griechischen Friedenspräliminarien vom 18. Sep- tember 1897 bestimmen in Artikel 2: Die nötigen Einrichtungen (arrangement), um die rasche Zahlung der Kriegsentschädigung möglich zu machen, werden mit Zustimmung der Mächte getroffen werden, damit die wohlerworbenen Rechte der alten Gläubiger der öffentlichen Schuld Griechenlands nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck wird zu Athen eine internationale Kommission eingesetzt werden aus Vertretern der vermittelnden Mächte, von
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II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
1. Durch die eben (II 1) erwähnte Akte von 1881, betreffend die
Donauschiffahrt wurde ein Conseil international zu Bukarest eingesetzt,
der die sanitären Reglements im Einvernehmen mit der Europäi-
schen Donaukommission auszuarbeiten und deren Befolgung zu über-
wachen, sowie insbesondere den Sanitätsdienst in Sulina zu ver-
walten hat.
2. Über die Entwicklung des 1851 zur Bekämpfung der Cholera
in Konstantinopel eingesetzten Conseil supérieur de santé, insbesondere
durch die Pariser Konferenz von 1894 und die Konferenz zu Venedig
von 1897, vgl. unten § 33 II und III.
IV. Es gehören ferner hierher die Internationalen Kommissionen, die
zur Überwachung der Finanzverwaltung einzelner Staaten eingesetzt
worden sind.
1. Die öffentliche Schuld der Türkei wird verwaltet durch eine
Kommission, in der England, Deutschland, Frankreich, Österreich,
Italien vertreten sind.
2. Zur Überwachung der egyptischen Finanzverwaltung (ins-
besondere auch der Eisenbahnen, der Telegraphen und des Hafens von
Alexandrien als der wichtigsten Einnahmequellen für die egyptische
Staatsschuld) wurde bereits 1876 eine Commission de la caisse de la
dette publique eingesetzt. Sie erhielt den Charakter eines eigentlichen
internationalen Organs durch das Liquidationsgesetz vom 17. Juli 1880;
die Garantie der egyptischen Einnahmen von 1885 durch die sechs
Groſsmächte brachte eine Erweiterung ihrer Zuständigkeit.
Salitis, R. G. III 245.
Kaufmann, R. J. XXII 556, XXIII 62.
Derselbe, Das internationale Recht der egyptischen Staatsschuld. 1891.
3. In die Reihe der in ihrer Finanzverwaltung überwachten
Staaten ist neuerdings auch Griechenland getreten.
Die türkisch-griechischen Friedenspräliminarien vom 18. Sep-
tember 1897 bestimmen in Artikel 2: Die nötigen Einrichtungen
(arrangement), um die rasche Zahlung der Kriegsentschädigung
möglich zu machen, werden mit Zustimmung der Mächte getroffen
werden, damit die wohlerworbenen Rechte der alten Gläubiger
der öffentlichen Schuld Griechenlands nicht beeinträchtigt werden.
Zu diesem Zweck wird zu Athen eine internationale Kommission
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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/116>, abgerufen am 07.01.2025.
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