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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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VI. Die Amtsdelikte. §. 92.
von der Post anvertrauten Briefen 32 oder Paketen
durch Postbeamte. Gleichgestellt ist die Gestattung der Vor-
nahme einer solchen Handlung durch Andere sowie die Bei-
hülfe 33 hiezu (StGB. §. 354). Strafe: Gefängnis nicht
unter 3 Monaten.

11. Strafbare Handlungen von Telegraphen-
beamten
oder anderen mit der Beaufsichtigung und Be-
dienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-
anstalt betrauten Personen (StGB. §. 355).

a) Verfälschung von der Anstalt anvertrauten De-
peschen;
b) Widerrechtliche Eröffnung oder Unterdrückung der-
selben;
c) Benachrichtigung Anderer von dem Inhalte der De-
peschen.

Gleichgestellt ist auch hier 34 die Gestattung der Vornahme
solcher Handlungen durch Dritte sowie die Hülfeleistung dazu.

Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten.

12. Die sogenannte Konnivenz des Amtsvorgesetzten
(StGB. §. 357). Sie liegt vor:

a) wenn der Amtsvorgesetzte seinen Untergebenen zu einer
strafbaren Handlung im Amte 35 vorsätzlich verleitet 36
oder zu verleiten unternimmt; 37
32 [Spaltenumbruch] Auch Postanweisungen sind
Briefe: RGR. 8. Dezember 1879,
E I 124, R I 114.
33 [Spaltenumbruch] Ausnahme von der oben
§. 37 III 2 aufgestellten Regel:
obwohl nicht der Thäter, sondern
nur der Gehülfe Beamte ist,
liegt dennoch ein eigentliches
Amtsdelikt vor.
34 [Spaltenumbruch] Vgl. oben Anmerkung 15.
35 [Spaltenumbruch] Nicht bloß die im 28. Abschn.
StGB. enthaltenen "Amtsde-
likte".
36 [Spaltenumbruch] Vorauszusetzen ist das Nicht-
vorliegen einer Anstiftung;
sonst wäre nicht §. 357, sondern
§. 48 StGB. anzuwenden.
37 [Spaltenumbruch] Vgl. oben §. 37 I 2 a.

VI. Die Amtsdelikte. §. 92.
von der Poſt anvertrauten Briefen 32 oder Paketen
durch Poſtbeamte. Gleichgeſtellt iſt die Geſtattung der Vor-
nahme einer ſolchen Handlung durch Andere ſowie die Bei-
hülfe 33 hiezu (StGB. §. 354). Strafe: Gefängnis nicht
unter 3 Monaten.

11. Strafbare Handlungen von Telegraphen-
beamten
oder anderen mit der Beaufſichtigung und Be-
dienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-
anſtalt betrauten Perſonen (StGB. §. 355).

a) Verfälſchung von der Anſtalt anvertrauten De-
peſchen;
b) Widerrechtliche Eröffnung oder Unterdrückung der-
ſelben;
c) Benachrichtigung Anderer von dem Inhalte der De-
peſchen.

Gleichgeſtellt iſt auch hier 34 die Geſtattung der Vornahme
ſolcher Handlungen durch Dritte ſowie die Hülfeleiſtung dazu.

Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten.

12. Die ſogenannte Konnivenz des Amtsvorgeſetzten
(StGB. §. 357). Sie liegt vor:

a) wenn der Amtsvorgeſetzte ſeinen Untergebenen zu einer
ſtrafbaren Handlung im Amte 35 vorſätzlich verleitet 36
oder zu verleiten unternimmt; 37
32 [Spaltenumbruch] Auch Poſtanweiſungen ſind
Briefe: RGR. 8. Dezember 1879,
E I 124, R I 114.
33 [Spaltenumbruch] Ausnahme von der oben
§. 37 III 2 aufgeſtellten Regel:
obwohl nicht der Thäter, ſondern
nur der Gehülfe Beamte iſt,
liegt dennoch ein eigentliches
Amtsdelikt vor.
34 [Spaltenumbruch] Vgl. oben Anmerkung 15.
35 [Spaltenumbruch] Nicht bloß die im 28. Abſchn.
StGB. enthaltenen „Amtsde-
likte“.
36 [Spaltenumbruch] Vorauszuſetzen iſt das Nicht-
vorliegen einer Anſtiftung;
ſonſt wäre nicht §. 357, ſondern
§. 48 StGB. anzuwenden.
37 [Spaltenumbruch] Vgl. oben §. 37 I 2 a.
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[389/0415] VI. Die Amtsdelikte. §. 92. von der Poſt anvertrauten Briefen 32 oder Paketen durch Poſtbeamte. Gleichgeſtellt iſt die Geſtattung der Vor- nahme einer ſolchen Handlung durch Andere ſowie die Bei- hülfe 33 hiezu (StGB. §. 354). Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten. 11. Strafbare Handlungen von Telegraphen- beamten oder anderen mit der Beaufſichtigung und Be- dienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- anſtalt betrauten Perſonen (StGB. §. 355). a) Verfälſchung von der Anſtalt anvertrauten De- peſchen; b) Widerrechtliche Eröffnung oder Unterdrückung der- ſelben; c) Benachrichtigung Anderer von dem Inhalte der De- peſchen. Gleichgeſtellt iſt auch hier 34 die Geſtattung der Vornahme ſolcher Handlungen durch Dritte ſowie die Hülfeleiſtung dazu. Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten. 12. Die ſogenannte Konnivenz des Amtsvorgeſetzten (StGB. §. 357). Sie liegt vor: a) wenn der Amtsvorgeſetzte ſeinen Untergebenen zu einer ſtrafbaren Handlung im Amte 35 vorſätzlich verleitet 36 oder zu verleiten unternimmt; 37 32 Auch Poſtanweiſungen ſind Briefe: RGR. 8. Dezember 1879, E I 124, R I 114. 33 Ausnahme von der oben §. 37 III 2 aufgeſtellten Regel: obwohl nicht der Thäter, ſondern nur der Gehülfe Beamte iſt, liegt dennoch ein eigentliches Amtsdelikt vor. 34 Vgl. oben Anmerkung 15. 35 Nicht bloß die im 28. Abſchn. StGB. enthaltenen „Amtsde- likte“. 36 Vorauszuſetzen iſt das Nicht- vorliegen einer Anſtiftung; ſonſt wäre nicht §. 357, ſondern §. 48 StGB. anzuwenden. 37 Vgl. oben §. 37 I 2 a.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/415>, abgerufen am 26.04.2024.