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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
licht, vernichtet oder so unordentlich geführt hat, daß
sie keine Uebersicht des Vermögenszustandes gewähren;
c) wenn er es gegen die Bestimmung des Handelsgesetz-
buchs unterlassen hat, die Bilanz seines Vermögens in
der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.

Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.

Ganz verkehrt ist es, diesen Fall des Bankbruchs als
fahrlässigen Bankbruch zu bezeichnen. Die einzelnen Hand-
lungen müssen vielmehr alle vorsätzlich, d. h. mit dem Be-
wußtsein ihrer Kausalität begangen sein. Der Schuldner
muß wissen, daß er Handelsbücher zu führen hat, daß er sie
vernichtet usw.

2. Der sogenannte betrügerische Bankbruch (Konk.-
Odg. §. 209). Zu der Thatsache der Zahlungseinstellung
oder Konkurseröffnung muß -- außer den vom Gesetz be-
zeichneten Handlungen -- die Absicht, die Gläubiger zu
benachteiligen
, d. h. in ihren Ansprüchen zu schädigen,
hinzutreten. Das Schema dieses Falles wäre also: Ge-
fährdung in Verletzungsabsicht
, wie wir dasselbe oben
§. 62 II bei der Vergiftung gefunden haben. Erreichung der
Absicht ist ebensowenig wie Eintritt der Gefährdung im kon-
kreten Falle erforderlich.

Die Strafe -- Zuchthaus, bei mildernden Umständen
Gefängnis nicht unter 3 Monaten -- trifft jenen Schuldner,
welcher:

a) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft,
d. h. den Gläubigern entzogen hat. Auch Veräußerung
von unbeweglichen Sachen gehört hierher;5
5 RGR. 22. Juni 1880, E II 118, R II 97.
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
licht, vernichtet oder ſo unordentlich geführt hat, daß
ſie keine Ueberſicht des Vermögenszuſtandes gewähren;
c) wenn er es gegen die Beſtimmung des Handelsgeſetz-
buchs unterlaſſen hat, die Bilanz ſeines Vermögens in
der vorgeſchriebenen Zeit zu ziehen.

Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.

Ganz verkehrt iſt es, dieſen Fall des Bankbruchs als
fahrläſſigen Bankbruch zu bezeichnen. Die einzelnen Hand-
lungen müſſen vielmehr alle vorſätzlich, d. h. mit dem Be-
wußtſein ihrer Kauſalität begangen ſein. Der Schuldner
muß wiſſen, daß er Handelsbücher zu führen hat, daß er ſie
vernichtet uſw.

2. Der ſogenannte betrügeriſche Bankbruch (Konk.-
Odg. §. 209). Zu der Thatſache der Zahlungseinſtellung
oder Konkurseröffnung muß — außer den vom Geſetz be-
zeichneten Handlungen — die Abſicht, die Gläubiger zu
benachteiligen
, d. h. in ihren Anſprüchen zu ſchädigen,
hinzutreten. Das Schema dieſes Falles wäre alſo: Ge-
fährdung in Verletzungsabſicht
, wie wir dasſelbe oben
§. 62 II bei der Vergiftung gefunden haben. Erreichung der
Abſicht iſt ebenſowenig wie Eintritt der Gefährdung im kon-
kreten Falle erforderlich.

Die Strafe — Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden
Gefängnis nicht unter 3 Monaten — trifft jenen Schuldner,
welcher:

a) Vermögensſtücke verheimlicht oder bei Seite geſchafft,
d. h. den Gläubigern entzogen hat. Auch Veräußerung
von unbeweglichen Sachen gehört hierher;5
5 RGR. 22. Juni 1880, E II 118, R II 97.
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[282/0308] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. licht, vernichtet oder ſo unordentlich geführt hat, daß ſie keine Ueberſicht des Vermögenszuſtandes gewähren; c) wenn er es gegen die Beſtimmung des Handelsgeſetz- buchs unterlaſſen hat, die Bilanz ſeines Vermögens in der vorgeſchriebenen Zeit zu ziehen. Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren. Ganz verkehrt iſt es, dieſen Fall des Bankbruchs als fahrläſſigen Bankbruch zu bezeichnen. Die einzelnen Hand- lungen müſſen vielmehr alle vorſätzlich, d. h. mit dem Be- wußtſein ihrer Kauſalität begangen ſein. Der Schuldner muß wiſſen, daß er Handelsbücher zu führen hat, daß er ſie vernichtet uſw. 2. Der ſogenannte betrügeriſche Bankbruch (Konk.- Odg. §. 209). Zu der Thatſache der Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung muß — außer den vom Geſetz be- zeichneten Handlungen — die Abſicht, die Gläubiger zu benachteiligen, d. h. in ihren Anſprüchen zu ſchädigen, hinzutreten. Das Schema dieſes Falles wäre alſo: Ge- fährdung in Verletzungsabſicht, wie wir dasſelbe oben §. 62 II bei der Vergiftung gefunden haben. Erreichung der Abſicht iſt ebenſowenig wie Eintritt der Gefährdung im kon- kreten Falle erforderlich. Die Strafe — Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten — trifft jenen Schuldner, welcher: a) Vermögensſtücke verheimlicht oder bei Seite geſchafft, d. h. den Gläubigern entzogen hat. Auch Veräußerung von unbeweglichen Sachen gehört hierher; 5 5 RGR. 22. Juni 1880, E II 118, R II 97.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/308>, abgerufen am 27.04.2024.