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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
gehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösens
der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel, oder durch
Anwendung falscher Schlüssel oder anderer zur ord-
nungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge
gestohlen wird.
e) Wenn der Dieb oder einer der Teilnehmer bei Be-
gehung der That Waffen (in dem oben §. 62 Note 14
angegebenen engeren Sinne) bei sich führt. Absicht von
denselben zu Angriff und Verteidigung Gebrauch zu
machen, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn der
Bestohlene diese Absicht als vorhanden annimmt (vgl.
das oben §. 63 Note 3 bezüglich der Drohung Ge-
sagte).
f) Wenn zu dem Diebstahle Mehrere mitwirken (oben
§. 61 Note 5), welche sich zur fortgesetzten Begehung
von Raub oder Diebstahl verbunden haben (Bande,
vgl. oben §. 38 II 5).
g)18 Wenn der Diebstahl zur Nachtzeit (d. i. die Zeit
der Nachtruhe) in einem bewohnten Gebäude, in
welches sich der Thäter in diebischer Absicht einge-
schlichen
, oder in welchem er sich in gleicher Absicht
verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit
des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht an-
wesend sind. Einem bewohnten Gebäude werden der
zu einem solchen gehörende umschlossene Raum und
die in einem solchen befindlichen Gebäude jeder Art,
sowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet.

Strafe in allen Fällen: Zuchthaus bis zu 10 Jahren,
bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten.

18 Vgl. Haager GS. XXIX.
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
gehörende Sache mittels Abſchneidens oder Ablöſens
der Befeſtigungs- oder Verwahrungsmittel, oder durch
Anwendung falſcher Schlüſſel oder anderer zur ord-
nungsmäßigen Eröffnung nicht beſtimmter Werkzeuge
geſtohlen wird.
e) Wenn der Dieb oder einer der Teilnehmer bei Be-
gehung der That Waffen (in dem oben §. 62 Note 14
angegebenen engeren Sinne) bei ſich führt. Abſicht von
denſelben zu Angriff und Verteidigung Gebrauch zu
machen, iſt nicht erforderlich; es genügt, wenn der
Beſtohlene dieſe Abſicht als vorhanden annimmt (vgl.
das oben §. 63 Note 3 bezüglich der Drohung Ge-
ſagte).
f) Wenn zu dem Diebſtahle Mehrere mitwirken (oben
§. 61 Note 5), welche ſich zur fortgeſetzten Begehung
von Raub oder Diebſtahl verbunden haben (Bande,
vgl. oben §. 38 II 5).
g)18 Wenn der Diebſtahl zur Nachtzeit (d. i. die Zeit
der Nachtruhe) in einem bewohnten Gebäude, in
welches ſich der Thäter in diebiſcher Abſicht einge-
ſchlichen
, oder in welchem er ſich in gleicher Abſicht
verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit
des Diebſtahls Bewohner in dem Gebäude nicht an-
weſend ſind. Einem bewohnten Gebäude werden der
zu einem ſolchen gehörende umſchloſſene Raum und
die in einem ſolchen befindlichen Gebäude jeder Art,
ſowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet.

Strafe in allen Fällen: Zuchthaus bis zu 10 Jahren,
bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten.

18 Vgl. Haager GS. XXIX.
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[262/0288] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. gehörende Sache mittels Abſchneidens oder Ablöſens der Befeſtigungs- oder Verwahrungsmittel, oder durch Anwendung falſcher Schlüſſel oder anderer zur ord- nungsmäßigen Eröffnung nicht beſtimmter Werkzeuge geſtohlen wird. e) Wenn der Dieb oder einer der Teilnehmer bei Be- gehung der That Waffen (in dem oben §. 62 Note 14 angegebenen engeren Sinne) bei ſich führt. Abſicht von denſelben zu Angriff und Verteidigung Gebrauch zu machen, iſt nicht erforderlich; es genügt, wenn der Beſtohlene dieſe Abſicht als vorhanden annimmt (vgl. das oben §. 63 Note 3 bezüglich der Drohung Ge- ſagte). f) Wenn zu dem Diebſtahle Mehrere mitwirken (oben §. 61 Note 5), welche ſich zur fortgeſetzten Begehung von Raub oder Diebſtahl verbunden haben (Bande, vgl. oben §. 38 II 5). g) 18 Wenn der Diebſtahl zur Nachtzeit (d. i. die Zeit der Nachtruhe) in einem bewohnten Gebäude, in welches ſich der Thäter in diebiſcher Abſicht einge- ſchlichen, oder in welchem er ſich in gleicher Abſicht verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit des Diebſtahls Bewohner in dem Gebäude nicht an- weſend ſind. Einem bewohnten Gebäude werden der zu einem ſolchen gehörende umſchloſſene Raum und die in einem ſolchen befindlichen Gebäude jeder Art, ſowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet. Strafe in allen Fällen: Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten. 18 Vgl. Haager GS. XXIX.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/288>, abgerufen am 26.04.2024.