Das nachstehende "kurzgefaßte" Lehrbuch ist zur Ein- führung in das Studium des Reichsstrafrechtes bestimmt. Es soll die Benützung umfangreicherer Werke nicht überflüssig machen, sondern ermöglichen und erleichtern. Es wendet sich an den Studenten, der an die Theorie des Strafrechtes herantritt, und an den Praktiker, der bei ihr Rat sucht und Lösung für die Fragen des täglichen Lebens. Dem einen wie dem andern soll das kleine Buch den Weg weisen, nicht ihn ans Ziel führen.
Aber gerade weil das Buch nicht mehr sein will als Wegweiser in's Strafrecht, mußte sein Verfasser manches ernster nehmen, als es sonst wohl zu geschehen pflegt. Ge- rade die erste Einführung muß eine streng wissenschaftliche sein, d. h. sie muß mit klaren schneidigen Begriffen arbeiten und diese in ein geschlossenes System bringen. Jene Begriffe und dieses System zu gewinnen, schien mir Hauptaufgabe nicht nur, sondern Existenzberechtigung des Buches. Daß ich dabei meine eigenen Wege gegangen, wird mir wohl kaum verargt werden können; daß mir selbst das System nicht völlig genügt, brauche ich demjenigen gegenüber, der auf gleichem Felde gearbeitet hat, nicht zu bemerken.
Vorwort.
Das nachſtehende „kurzgefaßte“ Lehrbuch iſt zur Ein- führung in das Studium des Reichsſtrafrechtes beſtimmt. Es ſoll die Benützung umfangreicherer Werke nicht überflüſſig machen, ſondern ermöglichen und erleichtern. Es wendet ſich an den Studenten, der an die Theorie des Strafrechtes herantritt, und an den Praktiker, der bei ihr Rat ſucht und Löſung für die Fragen des täglichen Lebens. Dem einen wie dem andern ſoll das kleine Buch den Weg weiſen, nicht ihn ans Ziel führen.
Aber gerade weil das Buch nicht mehr ſein will als Wegweiſer in’s Strafrecht, mußte ſein Verfaſſer manches ernſter nehmen, als es ſonſt wohl zu geſchehen pflegt. Ge- rade die erſte Einführung muß eine ſtreng wiſſenſchaftliche ſein, d. h. ſie muß mit klaren ſchneidigen Begriffen arbeiten und dieſe in ein geſchloſſenes Syſtem bringen. Jene Begriffe und dieſes Syſtem zu gewinnen, ſchien mir Hauptaufgabe nicht nur, ſondern Exiſtenzberechtigung des Buches. Daß ich dabei meine eigenen Wege gegangen, wird mir wohl kaum verargt werden können; daß mir ſelbſt das Syſtem nicht völlig genügt, brauche ich demjenigen gegenüber, der auf gleichem Felde gearbeitet hat, nicht zu bemerken.
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Vorwort.
Das nachſtehende „kurzgefaßte“ Lehrbuch iſt zur Ein-
führung in das Studium des Reichsſtrafrechtes beſtimmt.
Es ſoll die Benützung umfangreicherer Werke nicht überflüſſig
machen, ſondern ermöglichen und erleichtern. Es wendet ſich
an den Studenten, der an die Theorie des Strafrechtes
herantritt, und an den Praktiker, der bei ihr Rat ſucht und
Löſung für die Fragen des täglichen Lebens. Dem einen
wie dem andern ſoll das kleine Buch den Weg weiſen, nicht
ihn ans Ziel führen.
Aber gerade weil das Buch nicht mehr ſein will als
Wegweiſer in’s Strafrecht, mußte ſein Verfaſſer manches
ernſter nehmen, als es ſonſt wohl zu geſchehen pflegt. Ge-
rade die erſte Einführung muß eine ſtreng wiſſenſchaftliche
ſein, d. h. ſie muß mit klaren ſchneidigen Begriffen arbeiten
und dieſe in ein geſchloſſenes Syſtem bringen. Jene Begriffe
und dieſes Syſtem zu gewinnen, ſchien mir Hauptaufgabe
nicht nur, ſondern Exiſtenzberechtigung des Buches. Daß
ich dabei meine eigenen Wege gegangen, wird mir wohl
kaum verargt werden können; daß mir ſelbſt das Syſtem
nicht völlig genügt, brauche ich demjenigen gegenüber, der auf
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. [V]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/9>, abgerufen am 21.11.2024.
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