solche geschlossen mit Amerika, Italien, Großbritannien, der Schweiz, mit Belgien, Luxemburg, Brasilien, Schweden und Norwegen und mit Spanien.
VI. Ueber die Frage, welcher Ort als Begehungsort anzusehen ist, vgl. unten §. 19 IV.
§. 14. Befreiungen von der Herrschaft der Strafgesetze.1
I. Aus staatsrechtlichen Gründen sind von der Herr- schaft der Strafgesetze befreit:
1. Das Staatsoberhaupt; also der Kaiser, die Landesherren, der Regent.
2. Die Volksvertreter, und zwar die Mitglieder des Reichstages nach Art. 30 der Reichsverfassung, und die Mit- glieder eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen Staates nach StGB. §. 11, indem sie außerhalb der Versammlung, zu welcher sie gehören, weder wegen ihrer Abstimmungen noch wegen der in Ausübung ihres Berufes gethanen Aeußerungen zur Verantwortung gezogen werden können.
3. Um die uneingeschränkte Oeffentlichkeit der parlamen- tarischen Verhandlungen und damit die fortwährende Wechsel- wirkung zwischen den Volksvertretern und der öffentlichen Meinung zu sichern, verfügen Art. 22 Abs. 2 der Reichs- verfassung und §. 12 StGB,2 daß wahrheitsgetreue Berichte
1[Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer Lehrbuch §. 22; dazu Bulmerincq HR. "Exterritorialität."
2[Spaltenumbruch]
Ueber Grund und Trag-[Spaltenumbruch]
weite dieser Anordnung vgl. Liszt Reichspreßrecht §. 45 (daselbst auch die Lit. des Jahres 1879).
Einleitung. II. Das Strafgeſetz.
ſolche geſchloſſen mit Amerika, Italien, Großbritannien, der Schweiz, mit Belgien, Luxemburg, Braſilien, Schweden und Norwegen und mit Spanien.
VI. Ueber die Frage, welcher Ort als Begehungsort anzuſehen iſt, vgl. unten §. 19 IV.
§. 14. Befreiungen von der Herrſchaft der Strafgeſetze.1
I. Aus ſtaatsrechtlichen Gründen ſind von der Herr- ſchaft der Strafgeſetze befreit:
1. Das Staatsoberhaupt; alſo der Kaiſer, die Landesherren, der Regent.
2. Die Volksvertreter, und zwar die Mitglieder des Reichstages nach Art. 30 der Reichsverfaſſung, und die Mit- glieder eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen Staates nach StGB. §. 11, indem ſie außerhalb der Verſammlung, zu welcher ſie gehören, weder wegen ihrer Abſtimmungen noch wegen der in Ausübung ihres Berufes gethanen Aeußerungen zur Verantwortung gezogen werden können.
3. Um die uneingeſchränkte Oeffentlichkeit der parlamen- tariſchen Verhandlungen und damit die fortwährende Wechſel- wirkung zwiſchen den Volksvertretern und der öffentlichen Meinung zu ſichern, verfügen Art. 22 Abſ. 2 der Reichs- verfaſſung und §. 12 StGB,2 daß wahrheitsgetreue Berichte
1[Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer Lehrbuch §. 22; dazu Bulmerincq HR. „Exterritorialität.“
2[Spaltenumbruch]
Ueber Grund und Trag-[Spaltenumbruch]
weite dieſer Anordnung vgl. Liszt Reichspreßrecht §. 45 (daſelbſt auch die Lit. des Jahres 1879).
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[58/0084]
Einleitung. II. Das Strafgeſetz.
ſolche geſchloſſen mit Amerika, Italien, Großbritannien, der
Schweiz, mit Belgien, Luxemburg, Braſilien, Schweden und
Norwegen und mit Spanien.
VI. Ueber die Frage, welcher Ort als Begehungsort
anzuſehen iſt, vgl. unten §. 19 IV.
§. 14.
Befreiungen von der Herrſchaft der Strafgeſetze. 1
I. Aus ſtaatsrechtlichen Gründen ſind von der Herr-
ſchaft der Strafgeſetze befreit:
1. Das Staatsoberhaupt; alſo der Kaiſer, die
Landesherren, der Regent.
2. Die Volksvertreter, und zwar die Mitglieder des
Reichstages nach Art. 30 der Reichsverfaſſung, und die Mit-
glieder eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich
gehörigen Staates nach StGB. §. 11, indem ſie außerhalb
der Verſammlung, zu welcher ſie gehören, weder wegen ihrer
Abſtimmungen noch wegen der in Ausübung ihres Berufes
gethanen Aeußerungen zur Verantwortung gezogen werden
können.
3. Um die uneingeſchränkte Oeffentlichkeit der parlamen-
tariſchen Verhandlungen und damit die fortwährende Wechſel-
wirkung zwiſchen den Volksvertretern und der öffentlichen
Meinung zu ſichern, verfügen Art. 22 Abſ. 2 der Reichs-
verfaſſung und §. 12 StGB, 2 daß wahrheitsgetreue
Berichte
1
Lit. bei Meyer Lehrbuch
§. 22; dazu Bulmerincq HR.
„Exterritorialität.“
2
Ueber Grund und Trag-
weite dieſer Anordnung vgl.
Liszt Reichspreßrecht §. 45
(daſelbſt auch die Lit. des Jahres
1879).
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/84>, abgerufen am 27.07.2024.
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