Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Reichsrecht und Landesrecht. §. 11. 3. Geltungsgebiet der deutschen Reichsstrafgesetze. §. 11. Geltungsgebiet des Reichsrechtes gegenüber dem Landes- rechte.1 I. Nach Art. 2 der Reichsverfassung übt das Reich das Widerspruch ist aber nur möglich, wenn und soweit die 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. insbesondere Heinze staatsrechtliche und strafrechtliche Erörterungen 1870. Weitere[Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grundriß S. 43. 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. EG. z. StGB. §§. 2 u. 5.
Reichsrecht und Landesrecht. §. 11. 3. Geltungsgebiet der deutſchen Reichsſtrafgeſetze. §. 11. Geltungsgebiet des Reichsrechtes gegenüber dem Landes- rechte.1 I. Nach Art. 2 der Reichsverfaſſung übt das Reich das Widerſpruch iſt aber nur möglich, wenn und ſoweit die 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. insbeſondere Heinze ſtaatsrechtliche und ſtrafrechtliche Erörterungen 1870. Weitere[Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grundriß S. 43. 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. EG. z. StGB. §§. 2 u. 5.
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Reichsrecht und Landesrecht. §. 11.
3. Geltungsgebiet der deutſchen Reichsſtrafgeſetze.
§. 11.
Geltungsgebiet des Reichsrechtes gegenüber dem Landes-
rechte. 1
I. Nach Art. 2 der Reichsverfaſſung übt das Reich das
Recht der Geſetzgebung nach Maßgabe des Inhaltes der
Verfaſſung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsge-
ſetze den Landesgeſetzen vorgehen. Die Landesgeſetz-
gebung darf zu den Anordnungen der Reichsgeſetzgebung,
mögen dieſe ausdrücklich oder ſtillſchweigend gegeben ſein,
nicht in Widerſpruch treten; thut ſie es dennoch, ſo ſind
ihre angeblichen Imperative ohne imperative Kraft, ſie ſind
nicht Geſetz. Es iſt daher einerſeits die bisherige Lan-
desgeſetzgebung beſeitigt, ſoweit die Sätze des Reichsrechtes
mit ihr in Widerſpruch ſtehen, ohne daß es einer ausdrück-
lichen Aufhebung bedürfte; und es iſt auch die künftige Lan-
desgeſetzgebung andrerſeits unter derſelben Vorausſetzung
und in demſelben Umfange wirkungslos.
Widerſpruch iſt aber nur möglich, wenn und ſoweit die
Reichsgeſetzgebung Anordnungen getroffen hat; wo ſie es
nicht gethan hat, iſt auch die Möglichkeit einer Kolliſion aus-
geſchloſſen. Daher können wir den Grundſatz der Reichs-
verfaſſung auch ſo ausdrücken: In den von der Reichs-
geſetzgebung — ſei es ausdrücklich, ſei es ſtillſchweigend —
geregelten Materien 2 iſt die Thätigkeit der Lan-
desgeſetzgebung ausgeſchloſſen. In dieſem Satze
1
Vgl. insbeſondere Heinze
ſtaatsrechtliche und ſtrafrechtliche
Erörterungen 1870. Weitere
Lit. bei Binding Grundriß
S. 43.
2
Vgl. EG. z. StGB. §§. 2 u. 5.
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