Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die übrigen Reichsstrafgesetze. §. 9. V. Schon durch das Ges. v. 10. Dezember 1871 erhielt Viel tiefer greifend, wenn auch lange nicht durchgrei- 1. Verschiedene Redaktionsversehen wurden verbessert; 2. In einer Reihe von Fällen (§§. 176, 177, 240, 241, 296, 370 Nr. 4) wurde das Antragserfordernis be- seitigt, in anderen (§§. 263, 292) beschränkt, und im allgemeinen die Unwiderruflichkeit des Antrags als Regel aufgestellt (§. 64); 3. Die Strafminima wurden erhöht in den §§. 113, 114, 117; der Umfang der Verantwortlichkeit erweitert in §. 4 Nr. 1; 4. Neu eingefügt wurden §. 49 a, §. 103 a, §. 223 a, §. 296 a, §. 353 a, §. 366 a, §. 361 Nr. 9; §. 130 a 2. Abs. §. 9. Die übrigen Reichsstrafgesetze. 1867. 1. Gesetz betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz vom 12. Oktober 1867 §§. 11--18. Die übrigen Reichsſtrafgeſetze. §. 9. V. Schon durch das Geſ. v. 10. Dezember 1871 erhielt Viel tiefer greifend, wenn auch lange nicht durchgrei- 1. Verſchiedene Redaktionsverſehen wurden verbeſſert; 2. In einer Reihe von Fällen (§§. 176, 177, 240, 241, 296, 370 Nr. 4) wurde das Antragserfordernis be- ſeitigt, in anderen (§§. 263, 292) beſchränkt, und im allgemeinen die Unwiderruflichkeit des Antrags als Regel aufgeſtellt (§. 64); 3. Die Strafminima wurden erhöht in den §§. 113, 114, 117; der Umfang der Verantwortlichkeit erweitert in §. 4 Nr. 1; 4. Neu eingefügt wurden §. 49 a, §. 103 a, §. 223 a, §. 296 a, §. 353 a, §. 366 a, §. 361 Nr. 9; §. 130 a 2. Abſ. §. 9. Die übrigen Reichsſtrafgeſetze. 1867. 1. Geſetz betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz vom 12. Oktober 1867 §§. 11—18. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0061" n="35"/> <fw place="top" type="header">Die übrigen Reichsſtrafgeſetze. §. 9.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Schon durch das Geſ. v. 10. Dezember 1871 erhielt<lb/> das RStGB. einen Zuwachs in dem als §. 130<hi rendition="#aq">a</hi> einge-<lb/> fügten ſog. Kanzelparagraphen.</p><lb/> <p>Viel tiefer greifend, wenn auch lange nicht <hi rendition="#g">durch</hi>grei-<lb/> fend, war die durch die Novelle vom 26. Februar 1876 ge-<lb/> ſchaffene Reform des kaum ins Leben getretenen und doch<lb/> ſchon vielfach als verbeſſerungsbedürftig bezeichneten Geſetz-<lb/> buchs. Die wichtigſten Beſtimmungen der in der Winter-<lb/> ſeſſion 1875/76 eingebrachten, nach eingehenden Beratungen<lb/> (1. Leſung am 3. Dezember 1875; 2. Leſung vom 14. De-<lb/> zember 1875 bis 29. Januar 1876; 3. Leſung 9. u. 10. Fe-<lb/> bruar 1876) mit vielen und weſentlichen Veränderungen<lb/> angenommenen Vorlage betrafen folgende Punkte:</p><lb/> <list> <item>1. Verſchiedene Redaktionsverſehen wurden verbeſſert;</item><lb/> <item>2. In einer Reihe von Fällen (§§. 176, 177, 240, 241,<lb/> 296, 370 Nr. 4) wurde das Antragserfordernis be-<lb/> ſeitigt, in anderen (§§. 263, 292) beſchränkt, und im<lb/> allgemeinen die Unwiderruflichkeit des Antrags als<lb/> Regel aufgeſtellt (§. 64);</item><lb/> <item>3. Die Strafminima wurden erhöht in den §§. 113, 114,<lb/> 117; der Umfang der Verantwortlichkeit erweitert in<lb/> §. 4 Nr. 1;</item><lb/> <item>4. Neu eingefügt wurden §. 49 <hi rendition="#aq">a</hi>, §. 103 <hi rendition="#aq">a</hi>, §. 223 <hi rendition="#aq">a</hi>,<lb/> §. 296 <hi rendition="#aq">a</hi>, §. 353 <hi rendition="#aq">a</hi>, §. 366 <hi rendition="#aq">a</hi>, §. 361 Nr. 9; §. 130 <hi rendition="#aq">a</hi><lb/> 2. Abſ.</item> </list> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 9.<lb/><hi rendition="#b">Die übrigen Reichsſtrafgeſetze.</hi></head><lb/> <list> <item><hi rendition="#b">1867.</hi> 1. Geſetz betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz<lb/> vom 12. Oktober 1867 §§. 11—18.</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [35/0061]
Die übrigen Reichsſtrafgeſetze. §. 9.
V. Schon durch das Geſ. v. 10. Dezember 1871 erhielt
das RStGB. einen Zuwachs in dem als §. 130a einge-
fügten ſog. Kanzelparagraphen.
Viel tiefer greifend, wenn auch lange nicht durchgrei-
fend, war die durch die Novelle vom 26. Februar 1876 ge-
ſchaffene Reform des kaum ins Leben getretenen und doch
ſchon vielfach als verbeſſerungsbedürftig bezeichneten Geſetz-
buchs. Die wichtigſten Beſtimmungen der in der Winter-
ſeſſion 1875/76 eingebrachten, nach eingehenden Beratungen
(1. Leſung am 3. Dezember 1875; 2. Leſung vom 14. De-
zember 1875 bis 29. Januar 1876; 3. Leſung 9. u. 10. Fe-
bruar 1876) mit vielen und weſentlichen Veränderungen
angenommenen Vorlage betrafen folgende Punkte:
1. Verſchiedene Redaktionsverſehen wurden verbeſſert;
2. In einer Reihe von Fällen (§§. 176, 177, 240, 241,
296, 370 Nr. 4) wurde das Antragserfordernis be-
ſeitigt, in anderen (§§. 263, 292) beſchränkt, und im
allgemeinen die Unwiderruflichkeit des Antrags als
Regel aufgeſtellt (§. 64);
3. Die Strafminima wurden erhöht in den §§. 113, 114,
117; der Umfang der Verantwortlichkeit erweitert in
§. 4 Nr. 1;
4. Neu eingefügt wurden §. 49 a, §. 103 a, §. 223 a,
§. 296 a, §. 353 a, §. 366 a, §. 361 Nr. 9; §. 130 a
2. Abſ.
§. 9.
Die übrigen Reichsſtrafgeſetze.
1867. 1. Geſetz betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz
vom 12. Oktober 1867 §§. 11—18.
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