Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtswesens. §. 112. 11. §. 112. Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtswesens.1 I. Verletzung der Vorschriften des Gesetzes vom 25. Ok- 1. Unberechtigte Führung der Bundesflagge (§. 13); 2. Führung der Bundesflagge vor Eintragung in das 3. Nichtanmeldung der zum Schiffsregister anzumeldenden II. Verletzung des Gesetzes vom 28. Juni 1873, be- III. Verletzung des Gesetzes vom 25. März 1880 (und 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. R.Verf. Art. 4 Ziff. 7 und Art. 54. 2 [Spaltenumbruch]
In der Uebersicht über die
Nebengesetze (oben §. 9) noch nicht erwähnt. Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtsweſens. §. 112. 11. §. 112. Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtsweſens.1 I. Verletzung der Vorſchriften des Geſetzes vom 25. Ok- 1. Unberechtigte Führung der Bundesflagge (§. 13); 2. Führung der Bundesflagge vor Eintragung in das 3. Nichtanmeldung der zum Schiffsregiſter anzumeldenden II. Verletzung des Geſetzes vom 28. Juni 1873, be- III. Verletzung des Geſetzes vom 25. März 1880 (und 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. R.Verf. Art. 4 Ziff. 7 und Art. 54. 2 [Spaltenumbruch]
In der Ueberſicht über die
Nebengeſetze (oben §. 9) noch nicht erwähnt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0477" n="451"/> <fw place="top" type="header">Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtsweſens. §. 112.</fw><lb/> <div n="4"> <head>11.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 112. Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtsweſens.</hi> <note place="foot" n="1"><cb/> Vgl. R.Verf. Art. 4 Ziff. 7<lb/> und Art. 54.</note> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Verletzung der Vorſchriften des Geſetzes vom 25. Ok-<lb/> tober 1867, betreffend die <hi rendition="#g">Nationalität der Kauf-<lb/> fahrteiſchiffe und ihre Befugnis zur Führung der<lb/> Bundesflagge</hi> (vgl. R.Verf. Art. 54 und 55).</p><lb/> <p>1. Unberechtigte Führung der Bundesflagge (§. 13);<lb/> Geldſtrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Mo-<lb/> naten; Konfiskation des Schiffes zuläſſig.</p><lb/> <p>2. Führung der Bundesflagge vor Eintragung in das<lb/> Schiffsregiſter oder Ausfertigung des Certifikats (§. 14);<lb/> Geldſtrafe bis zu 300 Mvrk oder verhältnismäßiges Ge-<lb/> fängnis. Präſumption der Schuld (vgl. oben §. 27 Note 3).</p><lb/> <p>3. Nichtanmeldung der zum Schiffsregiſter anzumeldenden<lb/> Thatſachen (§. 15). Strafe wie zu 2. Sie wird verdoppelt,<lb/> wenn die Verpflichtung auch binnen 6 Wochen nach dem<lb/> erſten Schuldurteile nicht erfüllt iſt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Verletzung des Geſetzes vom 28. Juni 1873, be-<lb/> treffend die <hi rendition="#g">Regiſtrierung und Bezeichnung der Kauf-<lb/> fahrteiſchiffe</hi> (das Schiff muß ſeinen Namen auf jeder<lb/> Seite des Bugs, ſeinen Namen und den Namen des Hei-<lb/> matshafens am Heck tragen). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geldſtrafe bis zu<lb/> 150 Mark oder Haft.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Verletzung des Geſetzes vom 25. März 1880 (und<lb/> der dazu gehörigen Verordnung vom 28. Juli 1880), be-<lb/> treffend die <hi rendition="#g">Schiffsmeldungen bei den Konſulaten<lb/> des deutſchen Reichs</hi>. Geldſtrafe bis zu 200 Mark.<note place="foot" n="2"><cb/> In der Ueberſicht über die<lb/> Nebengeſetze (oben §. 9) noch<lb/> nicht erwähnt.</note></p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [451/0477]
Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtsweſens. §. 112.
11.
§. 112. Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtsweſens. 1
I. Verletzung der Vorſchriften des Geſetzes vom 25. Ok-
tober 1867, betreffend die Nationalität der Kauf-
fahrteiſchiffe und ihre Befugnis zur Führung der
Bundesflagge (vgl. R.Verf. Art. 54 und 55).
1. Unberechtigte Führung der Bundesflagge (§. 13);
Geldſtrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Mo-
naten; Konfiskation des Schiffes zuläſſig.
2. Führung der Bundesflagge vor Eintragung in das
Schiffsregiſter oder Ausfertigung des Certifikats (§. 14);
Geldſtrafe bis zu 300 Mvrk oder verhältnismäßiges Ge-
fängnis. Präſumption der Schuld (vgl. oben §. 27 Note 3).
3. Nichtanmeldung der zum Schiffsregiſter anzumeldenden
Thatſachen (§. 15). Strafe wie zu 2. Sie wird verdoppelt,
wenn die Verpflichtung auch binnen 6 Wochen nach dem
erſten Schuldurteile nicht erfüllt iſt.
II. Verletzung des Geſetzes vom 28. Juni 1873, be-
treffend die Regiſtrierung und Bezeichnung der Kauf-
fahrteiſchiffe (das Schiff muß ſeinen Namen auf jeder
Seite des Bugs, ſeinen Namen und den Namen des Hei-
matshafens am Heck tragen). Strafe: Geldſtrafe bis zu
150 Mark oder Haft.
III. Verletzung des Geſetzes vom 25. März 1880 (und
der dazu gehörigen Verordnung vom 28. Juli 1880), be-
treffend die Schiffsmeldungen bei den Konſulaten
des deutſchen Reichs. Geldſtrafe bis zu 200 Mark. 2
1
Vgl. R.Verf. Art. 4 Ziff. 7
und Art. 54.
2
In der Ueberſicht über die
Nebengeſetze (oben §. 9) noch
nicht erwähnt.
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