Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder teilweiseentzieht,11 wird nach StGB. §. 137 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. III. Strafbare Handlungen gegen den Gang der Staatsverwaltung. 1. §. 102. Gegen die Verwaltung überhaupt: die falsche Aussage.1 I. Allgemeines. 1. Nach Reichsrecht ist die falsche Aussage nicht an sich 1. durch Eid oder eine andere, diesem gleichgestellte oder angereihte Beteuerungsform bekräftigt2 und 2. vor einer zur Abnahme dieser Beteuerungsformen zu- ständigen Behörde abgelegt wurde. Beide Momente müssen zu der an sich normwidrigen 11 [Spaltenumbruch]
Thäter kann sowol der Eigentümer oder der Gepfän- dete als auch ein Dritter, ja selbst der Gläubiger sein, zu dessen Gunsten die Beschlag- nahme erfolgte (RGR. 1. Mai 1880, R I 705). -- Vgl. noch RGR. 16. Sept. 1880, R II 213. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 578 Note 1; dazu Jagemann GS. XXIX. 2 [Spaltenumbruch]
Daß die landesrechtlichen
Strafdrohungen gegen die un- beeidete falsche Aussage beseitigt sind, wurde bereits oben §. 11 Note 4 bemerkt. Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. oder in anderer Weiſe der Verſtrickung ganz oder teilweiſeentzieht,11 wird nach StGB. §. 137 mit Gefängnis bis zu einem Jahre beſtraft. III. Strafbare Handlungen gegen den Gang der Staatsverwaltung. 1. §. 102. Gegen die Verwaltung überhaupt: die falſche Ausſage.1 I. Allgemeines. 1. Nach Reichsrecht iſt die falſche Ausſage nicht an ſich 1. durch Eid oder eine andere, dieſem gleichgeſtellte oder angereihte Beteuerungsform bekräftigt2 und 2. vor einer zur Abnahme dieſer Beteuerungsformen zu- ſtändigen Behörde abgelegt wurde. Beide Momente müſſen zu der an ſich normwidrigen 11 [Spaltenumbruch]
Thäter kann ſowol der Eigentümer oder der Gepfän- dete als auch ein Dritter, ja ſelbſt der Gläubiger ſein, zu deſſen Gunſten die Beſchlag- nahme erfolgte (RGR. 1. Mai 1880, R I 705). — Vgl. noch RGR. 16. Sept. 1880, R II 213. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 578 Note 1; dazu Jagemann GS. XXIX. 2 [Spaltenumbruch]
Daß die landesrechtlichen
Strafdrohungen gegen die un- beeidete falſche Ausſage beſeitigt ſind, wurde bereits oben §. 11 Note 4 bemerkt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0446" n="420"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte geg. den Gang der Staatsverw.</fw><lb/> oder in anderer Weiſe der Verſtrickung ganz oder teilweiſe<lb/> entzieht,<note place="foot" n="11"><cb/> Thäter kann ſowol der<lb/> Eigentümer oder der Gepfän-<lb/> dete als auch ein Dritter, ja<lb/> ſelbſt der Gläubiger ſein, zu<lb/> deſſen Gunſten die Beſchlag-<lb/> nahme erfolgte (RGR. 1. Mai<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 705). — Vgl. noch<lb/> RGR. 16. Sept. 1880, <hi rendition="#aq">R II</hi> 213.</note> wird nach StGB. §. 137 mit Gefängnis bis zu<lb/> einem Jahre beſtraft.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">III.</hi> Strafbare Handlungen gegen den Gang der<lb/> Staatsverwaltung.</head><lb/> <div n="4"> <head>1.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 102. Gegen die Verwaltung überhaupt: die falſche<lb/> Ausſage.</hi> <note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 578<lb/> Note 1; dazu <hi rendition="#g">Jagemann</hi> GS.<lb/><hi rendition="#aq">XXIX.</hi></note> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Allgemeines</hi>.</p><lb/> <p>1. Nach Reichsrecht iſt die falſche Ausſage nicht an ſich<lb/> und ohne weitere Vorausſetzung, ſondern nur dann ſtrafbar,<lb/> wenn ſie</p><lb/> <list> <item>1. durch Eid oder eine andere, dieſem gleichgeſtellte oder<lb/> angereihte Beteuerungsform bekräftigt<note place="foot" n="2"><cb/> Daß die landesrechtlichen<lb/> Strafdrohungen gegen die un-<lb/> beeidete falſche Ausſage beſeitigt<lb/> ſind, wurde bereits oben §. 11<lb/> Note 4 bemerkt.</note> und</item><lb/> <item>2. vor einer zur Abnahme dieſer Beteuerungsformen zu-<lb/> ſtändigen Behörde abgelegt wurde.</item> </list><lb/> <p>Beide Momente müſſen zu der an ſich normwidrigen<lb/> falſchen Ausſage hinzutreten, ohne daß dieſe dadurch auf-<lb/> hören würde falſche Ausſage zu ſein. Durch das Erfordernis<lb/> der Bekräftigung wird das Weſen des Deliktes nicht ver-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [420/0446]
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
oder in anderer Weiſe der Verſtrickung ganz oder teilweiſe
entzieht, 11 wird nach StGB. §. 137 mit Gefängnis bis zu
einem Jahre beſtraft.
III. Strafbare Handlungen gegen den Gang der
Staatsverwaltung.
1.
§. 102. Gegen die Verwaltung überhaupt: die falſche
Ausſage. 1
I. Allgemeines.
1. Nach Reichsrecht iſt die falſche Ausſage nicht an ſich
und ohne weitere Vorausſetzung, ſondern nur dann ſtrafbar,
wenn ſie
1. durch Eid oder eine andere, dieſem gleichgeſtellte oder
angereihte Beteuerungsform bekräftigt 2 und
2. vor einer zur Abnahme dieſer Beteuerungsformen zu-
ſtändigen Behörde abgelegt wurde.
Beide Momente müſſen zu der an ſich normwidrigen
falſchen Ausſage hinzutreten, ohne daß dieſe dadurch auf-
hören würde falſche Ausſage zu ſein. Durch das Erfordernis
der Bekräftigung wird das Weſen des Deliktes nicht ver-
11
Thäter kann ſowol der
Eigentümer oder der Gepfän-
dete als auch ein Dritter, ja
ſelbſt der Gläubiger ſein, zu
deſſen Gunſten die Beſchlag-
nahme erfolgte (RGR. 1. Mai
1880, R I 705). — Vgl. noch
RGR. 16. Sept. 1880, R II 213.
1
Lit. bei Meyer S. 578
Note 1; dazu Jagemann GS.
XXIX.
2
Daß die landesrechtlichen
Strafdrohungen gegen die un-
beeidete falſche Ausſage beſeitigt
ſind, wurde bereits oben §. 11
Note 4 bemerkt.
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