Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. Strafbare Handlungen gegen das Gemeinwesen. I. Gegen Bestand und Sicherheit des Staates. 1. §. 93. Hochverrat. 1 I. 1. Hochverrat -- im Gegensatze zum Landesverrate 2. Objekt des Hochverrates im eigentlichen Sinne ist 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 639 Note 1; Zorn Staatsrecht S. 276 ff. 2 [Spaltenumbruch]
Soweit es sich nicht um Angriffe auf den Monarchen handelt, ist kein Unterschied ge- macht zwischen Reich und Ein-[Spaltenumbruch] zelstaat, kein Unterschied zwischen den Einzelstaaten unter einander. Gegen jede derartige Unter- scheidung vom staatsrechtlichen Standpunkte aus (wohl mit Un- recht) Zorn a. O. 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben §. 13 III S. 54.
Viertes Buch. Strafbare Handlungen gegen das Gemeinweſen. I. Gegen Beſtand und Sicherheit des Staates. 1. §. 93. Hochverrat. 1 I. 1. Hochverrat — im Gegenſatze zum Landesverrate 2. Objekt des Hochverrates im eigentlichen Sinne iſt 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 639 Note 1; Zorn Staatsrecht S. 276 ff. 2 [Spaltenumbruch]
Soweit es ſich nicht um Angriffe auf den Monarchen handelt, iſt kein Unterſchied ge- macht zwiſchen Reich und Ein-[Spaltenumbruch] zelſtaat, kein Unterſchied zwiſchen den Einzelſtaaten unter einander. Gegen jede derartige Unter- ſcheidung vom ſtaatsrechtlichen Standpunkte aus (wohl mit Un- recht) Zorn a. O. 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben §. 13 III S. 54.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0417" n="[391]"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Viertes Buch.<lb/> Strafbare Handlungen gegen das<lb/> Gemeinweſen.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">I.</hi> Gegen Beſtand und Sicherheit des Staates.</head><lb/> <div n="4"> <head>1.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 93. <hi rendition="#g">Hochverrat</hi>.</hi> <note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 639<lb/> Note 1; <hi rendition="#g">Zorn</hi> Staatsrecht<lb/> S. 276 ff.</note> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> 1. Hochverrat — im Gegenſatze zum Landesverrate<lb/> — iſt der Angriff auf Beſtand und Sicherheit des Staates<lb/><hi rendition="#g">als eines Einzelindividuums</hi>. Die hochverräteriſchen<lb/> Handlungen würden ihren Charakter nicht verlieren, auch<lb/> wenn der Staat, gegen welchen ſie gerichtet ſind, der einzige<lb/> auf Erden beſtehende wäre.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Objekt</hi> des Hochverrates im eigentlichen Sinne iſt<lb/> aber nur das <hi rendition="#g">inländiſche</hi> Staatsganze, d. h. dasjenige,<lb/> deſſen Geſetzgebung in Frage ſteht; für uns das deutſche<lb/> Reich, und jeder einzelne deutſche Bundesſtaat. <note place="foot" n="2"><cb/> Soweit es ſich nicht um<lb/> Angriffe auf den Monarchen<lb/> handelt, iſt kein Unterſchied ge-<lb/> macht zwiſchen Reich und Ein-<cb/> zelſtaat, kein Unterſchied zwiſchen<lb/> den Einzelſtaaten unter einander.<lb/> Gegen jede derartige Unter-<lb/> ſcheidung vom ſtaatsrechtlichen<lb/> Standpunkte aus (wohl mit Un-<lb/> recht) <hi rendition="#g">Zorn</hi> a. O.</note> Es bedarf<lb/> beſonderer Anordnung, wenn Beſtand und Sicherheit auch<lb/><hi rendition="#g">ausländiſcher</hi> Gemeinweſen unter ſtrafrechtlichen Schutz<lb/> geſtellt werden ſoll (vgl. StGB. §. 102 und unten <hi rendition="#aq">II</hi>); <note place="foot" n="3"><cb/> Vgl. oben §. 13 <hi rendition="#aq">III</hi> S. 54.</note> zur<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[391]/0417]
Viertes Buch.
Strafbare Handlungen gegen das
Gemeinweſen.
I. Gegen Beſtand und Sicherheit des Staates.
1.
§. 93. Hochverrat. 1
I. 1. Hochverrat — im Gegenſatze zum Landesverrate
— iſt der Angriff auf Beſtand und Sicherheit des Staates
als eines Einzelindividuums. Die hochverräteriſchen
Handlungen würden ihren Charakter nicht verlieren, auch
wenn der Staat, gegen welchen ſie gerichtet ſind, der einzige
auf Erden beſtehende wäre.
2. Objekt des Hochverrates im eigentlichen Sinne iſt
aber nur das inländiſche Staatsganze, d. h. dasjenige,
deſſen Geſetzgebung in Frage ſteht; für uns das deutſche
Reich, und jeder einzelne deutſche Bundesſtaat. 2 Es bedarf
beſonderer Anordnung, wenn Beſtand und Sicherheit auch
ausländiſcher Gemeinweſen unter ſtrafrechtlichen Schutz
geſtellt werden ſoll (vgl. StGB. §. 102 und unten II); 3 zur
1
Lit. bei Meyer S. 639
Note 1; Zorn Staatsrecht
S. 276 ff.
2
Soweit es ſich nicht um
Angriffe auf den Monarchen
handelt, iſt kein Unterſchied ge-
macht zwiſchen Reich und Ein-
zelſtaat, kein Unterſchied zwiſchen
den Einzelſtaaten unter einander.
Gegen jede derartige Unter-
ſcheidung vom ſtaatsrechtlichen
Standpunkte aus (wohl mit Un-
recht) Zorn a. O.
3
Vgl. oben §. 13 III S. 54.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |