Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Drittes Buch. Strafbare Handlungen gegen "uneigentliche" Rechtsgüter (durch die Art des Angriffes charakterisierte Delikte). I. Strafbare Handlungen an Geld.1 §. 87. I. Begriff. Das Angriffsobjekt für die hieher gehörigen Delikte 1. Geld; und zwar Metallgeld wie Papiergeld; in- 2. die im StGB. §. 149 angeführten geldvertretenden 1 Lit. bei Meyer S. 572 Note 1.
Drittes Buch. Strafbare Handlungen gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter (durch die Art des Angriffes charakteriſierte Delikte). I. Strafbare Handlungen an Geld.1 §. 87. I. Begriff. Das Angriffsobjekt für die hieher gehörigen Delikte 1. Geld; und zwar Metallgeld wie Papiergeld; in- 2. die im StGB. §. 149 angeführten geldvertretenden 1 Lit. bei Meyer S. 572 Note 1.
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Drittes Buch.
Strafbare Handlungen gegen „uneigentliche“
Rechtsgüter (durch die Art des Angriffes
charakteriſierte Delikte).
I. Strafbare Handlungen an Geld. 1
§. 87.
I. Begriff.
Das Angriffsobjekt für die hieher gehörigen Delikte
bilden:
1. Geld; und zwar Metallgeld wie Papiergeld; in-
ländiſches wie ausländiſches Geld (StGB. §. 146);
2. die im StGB. §. 149 angeführten geldvertretenden
Wertzeichen; nämlich auf den Inhaber lautende Schuld-
verſchreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle ver-
tretende Interimsſcheine oder Quittungen, ſowie die zu dieſen
Papieren gehörenden Zins-, Gewinnanteils- oder Erneuerungs-
ſcheine (Coupons und Talons); wenn von dem Reich, dem
norddeutſchen Bunde, einem Bundesſtaate oder fremden
Staate oder von einer zur Ausgabe ſolcher Papiere be-
rechtigten Gemeinde, Korporation, Geſellſchaft oder Privat-
perſon ausgeſtellt.
1 Lit. bei Meyer S. 572 Note 1.
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