Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte gegen andere Interessen des Publikums. §. 86. erfolgende Verkündigung oder Erörterung von Angelegen- 2.9 durch Ausgabe oder Verbreitung von Schriftstücken, Strafe (zu 1 und 2): Gefängnis oder Festungshaft bis IV. Andere gegen die Interessen des Publikums gerichtete strafbare Handlungen. §. 86. I. Die geschäftsmäßige (Begriff oben §. 39 II 3 b) II. Es gehört hieher ferner eine große Anzahl der im So §. 360 Ziff. 10: verweigerte Hülfeleistung bei Un- 9 Zweiter Abs., aufgenommen durch die Novelle vom 26. Fe-
bruar 1876. Delikte gegen andere Intereſſen des Publikums. §. 86. erfolgende Verkündigung oder Erörterung von Angelegen- 2.9 durch Ausgabe oder Verbreitung von Schriftſtücken, Strafe (zu 1 und 2): Gefängnis oder Feſtungshaft bis IV. Andere gegen die Intereſſen des Publikums gerichtete ſtrafbare Handlungen. §. 86. I. Die geſchäftsmäßige (Begriff oben §. 39 II 3 b) II. Es gehört hieher ferner eine große Anzahl der im So §. 360 Ziff. 10: verweigerte Hülfeleiſtung bei Un- 9 Zweiter Abſ., aufgenommen durch die Novelle vom 26. Fe-
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Delikte gegen andere Intereſſen des Publikums. §. 86.
erfolgende Verkündigung oder Erörterung von Angelegen-
heiten des Staates;
2. 9 durch Ausgabe oder Verbreitung von Schriftſtücken,
in welchen ſolche Angelegenheiten zum Gegenſtande einer
Verkündigung oder Erörterung gemacht ſind.
Strafe (zu 1 und 2): Gefängnis oder Feſtungshaft bis
zu 2 Jahren.
IV. Andere gegen die Intereſſen des Publikums
gerichtete ſtrafbare Handlungen.
§. 86.
I. Die geſchäftsmäßige (Begriff oben §. 39 II 3 b)
Verleitung von Deutſchen zur Auswanderung
unter Vorſpiegelung falſcher Thatſachen (Begriff oben §. 73
I 2) oder mit wiſſentlich unbegründeten Angaben oder durch
andere auf Täuſchung berechnete Mittel (StGB. §. 144).
Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren.
Wie aus der Faſſung des §. 144 (Geſchäftsmäßigkeit; Deutſche
im Plural) ſowie aus ſeiner Stellung im Syſteme des
StGB. (Verletzung der öffentlichen Ordnung) zur Genüge
hervorgeht, haben wir es mit einem gegen das Publikum
und nicht mit einem gegen den Einzelnen gerichteten Delikte
zu thun.
II. Es gehört hieher ferner eine große Anzahl der im
letzten (29.) Abſchnitte des Reichsſtrafgeſetzbuches enthaltenen
Uebertretungen.
So §. 360 Ziff. 10: verweigerte Hülfeleiſtung bei Un-
9 Zweiter Abſ., aufgenommen durch die Novelle vom 26. Fe-
bruar 1876.
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