Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Delikte gegen andere Interessen des Publikums. §. 86.

erfolgende Verkündigung oder Erörterung von Angelegen-
heiten des Staates;

2.9 durch Ausgabe oder Verbreitung von Schriftstücken,
in welchen solche Angelegenheiten zum Gegenstande einer
Verkündigung oder Erörterung gemacht sind.

Strafe (zu 1 und 2): Gefängnis oder Festungshaft bis
zu 2 Jahren.

IV. Andere gegen die Interessen des Publikums
gerichtete strafbare Handlungen.
§. 86.

I. Die geschäftsmäßige (Begriff oben §. 39 II 3 b)
Verleitung von Deutschen zur Auswanderung
unter Vorspiegelung falscher Thatsachen (Begriff oben §. 73
I 2) oder mit wissentlich unbegründeten Angaben oder durch
andere auf Täuschung berechnete Mittel (StGB. §. 144).
Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren.
Wie aus der Fassung des §. 144 (Geschäftsmäßigkeit; Deutsche
im Plural) sowie aus seiner Stellung im Systeme des
StGB. (Verletzung der öffentlichen Ordnung) zur Genüge
hervorgeht, haben wir es mit einem gegen das Publikum
und nicht mit einem gegen den Einzelnen gerichteten Delikte
zu thun.

II. Es gehört hieher ferner eine große Anzahl der im
letzten (29.) Abschnitte des Reichsstrafgesetzbuches enthaltenen
Uebertretungen.

So §. 360 Ziff. 10: verweigerte Hülfeleistung bei Un-

9 Zweiter Abs., aufgenommen durch die Novelle vom 26. Fe-
bruar 1876.
Delikte gegen andere Intereſſen des Publikums. §. 86.

erfolgende Verkündigung oder Erörterung von Angelegen-
heiten des Staates;

2.9 durch Ausgabe oder Verbreitung von Schriftſtücken,
in welchen ſolche Angelegenheiten zum Gegenſtande einer
Verkündigung oder Erörterung gemacht ſind.

Strafe (zu 1 und 2): Gefängnis oder Feſtungshaft bis
zu 2 Jahren.

IV. Andere gegen die Intereſſen des Publikums
gerichtete ſtrafbare Handlungen.
§. 86.

I. Die geſchäftsmäßige (Begriff oben §. 39 II 3 b)
Verleitung von Deutſchen zur Auswanderung
unter Vorſpiegelung falſcher Thatſachen (Begriff oben §. 73
I 2) oder mit wiſſentlich unbegründeten Angaben oder durch
andere auf Täuſchung berechnete Mittel (StGB. §. 144).
Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren.
Wie aus der Faſſung des §. 144 (Geſchäftsmäßigkeit; Deutſche
im Plural) ſowie aus ſeiner Stellung im Syſteme des
StGB. (Verletzung der öffentlichen Ordnung) zur Genüge
hervorgeht, haben wir es mit einem gegen das Publikum
und nicht mit einem gegen den Einzelnen gerichteten Delikte
zu thun.

II. Es gehört hieher ferner eine große Anzahl der im
letzten (29.) Abſchnitte des Reichsſtrafgeſetzbuches enthaltenen
Uebertretungen.

So §. 360 Ziff. 10: verweigerte Hülfeleiſtung bei Un-

9 Zweiter Abſ., aufgenommen durch die Novelle vom 26. Fe-
bruar 1876.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0375" n="349"/>
              <fw place="top" type="header">Delikte gegen andere Intere&#x017F;&#x017F;en des Publikums. §. 86.</fw><lb/>
              <p>erfolgende Verkündigung oder Erörterung von Angelegen-<lb/>
heiten des Staates;</p><lb/>
              <p>2.<note place="foot" n="9">Zweiter Ab&#x017F;., aufgenommen durch die Novelle vom 26. Fe-<lb/>
bruar 1876.</note> durch Ausgabe oder Verbreitung von Schrift&#x017F;tücken,<lb/>
in welchen &#x017F;olche Angelegenheiten zum Gegen&#x017F;tande einer<lb/>
Verkündigung oder Erörterung gemacht &#x017F;ind.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#g">Strafe</hi> (zu 1 und 2): Gefängnis oder Fe&#x017F;tungshaft bis<lb/>
zu 2 Jahren.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#aq">IV.</hi> Andere gegen die Intere&#x017F;&#x017F;en des Publikums<lb/>
gerichtete &#x017F;trafbare Handlungen.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 86.</head><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die <hi rendition="#g">ge&#x017F;chäftsmäßige</hi> (Begriff oben §. 39 <hi rendition="#aq">II 3 b</hi>)<lb/><hi rendition="#g">Verleitung von Deut&#x017F;chen zur Auswanderung</hi><lb/>
unter Vor&#x017F;piegelung fal&#x017F;cher That&#x017F;achen (Begriff oben §. 73<lb/><hi rendition="#aq">I</hi> 2) oder mit wi&#x017F;&#x017F;entlich unbegründeten Angaben oder durch<lb/>
andere auf Täu&#x017F;chung berechnete Mittel (StGB. §. 144).<lb/><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren.<lb/>
Wie aus der Fa&#x017F;&#x017F;ung des §. 144 (Ge&#x017F;chäftsmäßigkeit; Deut&#x017F;che<lb/>
im Plural) &#x017F;owie aus &#x017F;einer Stellung im Sy&#x017F;teme des<lb/>
StGB. (Verletzung der öffentlichen Ordnung) zur Genüge<lb/>
hervorgeht, haben wir es mit einem gegen das Publikum<lb/>
und nicht mit einem gegen den Einzelnen gerichteten Delikte<lb/>
zu thun.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Es gehört hieher ferner eine große Anzahl der im<lb/>
letzten (29.) Ab&#x017F;chnitte des Reichs&#x017F;trafge&#x017F;etzbuches enthaltenen<lb/>
Uebertretungen.</p><lb/>
              <p>So §. 360 Ziff. 10: verweigerte Hülfelei&#x017F;tung bei Un-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[349/0375] Delikte gegen andere Intereſſen des Publikums. §. 86. erfolgende Verkündigung oder Erörterung von Angelegen- heiten des Staates; 2. 9 durch Ausgabe oder Verbreitung von Schriftſtücken, in welchen ſolche Angelegenheiten zum Gegenſtande einer Verkündigung oder Erörterung gemacht ſind. Strafe (zu 1 und 2): Gefängnis oder Feſtungshaft bis zu 2 Jahren. IV. Andere gegen die Intereſſen des Publikums gerichtete ſtrafbare Handlungen. §. 86. I. Die geſchäftsmäßige (Begriff oben §. 39 II 3 b) Verleitung von Deutſchen zur Auswanderung unter Vorſpiegelung falſcher Thatſachen (Begriff oben §. 73 I 2) oder mit wiſſentlich unbegründeten Angaben oder durch andere auf Täuſchung berechnete Mittel (StGB. §. 144). Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren. Wie aus der Faſſung des §. 144 (Geſchäftsmäßigkeit; Deutſche im Plural) ſowie aus ſeiner Stellung im Syſteme des StGB. (Verletzung der öffentlichen Ordnung) zur Genüge hervorgeht, haben wir es mit einem gegen das Publikum und nicht mit einem gegen den Einzelnen gerichteten Delikte zu thun. II. Es gehört hieher ferner eine große Anzahl der im letzten (29.) Abſchnitte des Reichsſtrafgeſetzbuches enthaltenen Uebertretungen. So §. 360 Ziff. 10: verweigerte Hülfeleiſtung bei Un- 9 Zweiter Abſ., aufgenommen durch die Novelle vom 26. Fe- bruar 1876.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/375
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/375>, abgerufen am 21.11.2024.