Zweites Buch. III. Delikte gegen den öffentlichen Frieden.
Verursachung eines Schadens an der Gesundheit eines Menschen, Gefängnis bis zu einem Jahre; des Todes, Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren.
Einziehung der fraglichen Gegenstände ist in den unter III behandelten Fällen ohne Unterschied ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben §. 42 III 1 b) neben der Strafe obligatorisch, als objektive Maßregel (vgl. oben §. 42 III 1 a) fakultativ. In den übrigen Fällen (unter I und II) kann neben der Strafe auf Einziehung erkannt werden (§. 15).
Die öffentliche Bekanntmachung der Verur- teilung (hier Nebenstrafe, vgl. oben §. 44 I C) auf Kosten der Schuldigen kann, die der Freisprechung auf Kosten der Staatskasse, bez. des Anzeigers, muß auf An- trag der Freigesprochenen, angeordnet werden (§. 16).
Ueber die Verwendung der Geldstrafen (§. 17) vgl. oben §. 47 III.
III. Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden.1
§. 85.
I. Störung des öffentlichen Friedens durch Landzwang, d. i. durch Bedrohung mit einem gemeingefährlichen2 Ver- brechen (StGB. §. 126).3 Vollendet, sobald die Bedrohung zu öffentlicher Kenntnis gelangt ist.
1[Spaltenumbruch]
Es handelt sich um dasselbe Rechtsgut, wie in dem oben §. 81 I angeführten Falle; aber als Träger desselben erscheint hier nicht ein Einzelner oder eine Summe von solchen, son-[Spaltenumbruch]
dern das Publikum in dem uns bekannten Sinne.
2[Spaltenumbruch]
StGB. 27. Abschnitt.
3[Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 605 Note 1.
Zweites Buch. III. Delikte gegen den öffentlichen Frieden.
Verurſachung eines Schadens an der Geſundheit eines Menſchen, Gefängnis bis zu einem Jahre; des Todes, Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren.
Einziehung der fraglichen Gegenſtände iſt in den unter III behandelten Fällen ohne Unterſchied ob ſie dem Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben §. 42 III 1 b) neben der Strafe obligatoriſch, als objektive Maßregel (vgl. oben §. 42 III 1 a) fakultativ. In den übrigen Fällen (unter I und II) kann neben der Strafe auf Einziehung erkannt werden (§. 15).
Die öffentliche Bekanntmachung der Verur- teilung (hier Nebenſtrafe, vgl. oben §. 44 I C) auf Koſten der Schuldigen kann, die der Freiſprechung auf Koſten der Staatskaſſe, bez. des Anzeigers, muß auf An- trag der Freigeſprochenen, angeordnet werden (§. 16).
Ueber die Verwendung der Geldſtrafen (§. 17) vgl. oben §. 47 III.
III. Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden.1
§. 85.
I. Störung des öffentlichen Friedens durch Landzwang, d. i. durch Bedrohung mit einem gemeingefährlichen2 Ver- brechen (StGB. §. 126).3 Vollendet, ſobald die Bedrohung zu öffentlicher Kenntnis gelangt iſt.
1[Spaltenumbruch]
Es handelt ſich um dasſelbe Rechtsgut, wie in dem oben §. 81 I angeführten Falle; aber als Träger desſelben erſcheint hier nicht ein Einzelner oder eine Summe von ſolchen, ſon-[Spaltenumbruch]
dern das Publikum in dem uns bekannten Sinne.
2[Spaltenumbruch]
StGB. 27. Abſchnitt.
3[Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 605 Note 1.
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Zweites Buch. III. Delikte gegen den öffentlichen Frieden.
Verurſachung eines Schadens an der Geſundheit eines
Menſchen, Gefängnis bis zu einem Jahre; des Todes,
Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren.
Einziehung der fraglichen Gegenſtände iſt in
den unter III behandelten Fällen ohne Unterſchied ob ſie
dem Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben §. 42 III 1 b)
neben der Strafe obligatoriſch, als objektive Maßregel (vgl.
oben §. 42 III 1 a) fakultativ. In den übrigen Fällen
(unter I und II) kann neben der Strafe auf Einziehung
erkannt werden (§. 15).
Die öffentliche Bekanntmachung der Verur-
teilung (hier Nebenſtrafe, vgl. oben §. 44 I C) auf
Koſten der Schuldigen kann, die der Freiſprechung auf
Koſten der Staatskaſſe, bez. des Anzeigers, muß auf An-
trag der Freigeſprochenen, angeordnet werden (§. 16).
Ueber die Verwendung der Geldſtrafen (§. 17)
vgl. oben §. 47 III.
III. Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen
Frieden. 1
§. 85.
I. Störung des öffentlichen Friedens durch Landzwang,
d. i. durch Bedrohung mit einem gemeingefährlichen 2 Ver-
brechen (StGB. §. 126). 3 Vollendet, ſobald die Bedrohung
zu öffentlicher Kenntnis gelangt iſt.
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Es handelt ſich um dasſelbe
Rechtsgut, wie in dem oben
§. 81 I angeführten Falle; aber
als Träger desſelben erſcheint
hier nicht ein Einzelner oder
eine Summe von ſolchen, ſon-
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Lit. bei Meyer S. 605
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/372>, abgerufen am 21.02.2025.
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