Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die Unterschlagung. §. 67. mildernden Umständen Gefängnis nicht unter einemJahre. f) Schwerster Fall (StGB. §. 251): Raub, bei dem ein Mensch gemartert oder bei dem durch die verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung (StGB. §. 224) oder der Tod eines Menschen verursacht (oben §. 61 II 1 c) worden ist; gleichgültig, ob die gemarterte, verletzte, getötete Person der Beraubte selbst oder ein Dritter ist. Strafe: Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. III. Neben der Zuchthausstrafe kann in allen Fällen auf 3. §. 67. Die Unterschlagung.1 I. Begriff. Unterschlagung ist Eigentumsverletzung durch rechts- 1. Eine fremde Sache ist auch hier Objekt des Deliktes. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 483
Note 1. Dazu Kapff, die[Spaltenumbruch] Unterschlagung 1879. Die Unterſchlagung. §. 67. mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter einemJahre. f) Schwerſter Fall (StGB. §. 251): Raub, bei dem ein Menſch gemartert oder bei dem durch die verübte Gewalt eine ſchwere Körperverletzung (StGB. §. 224) oder der Tod eines Menſchen verurſacht (oben §. 61 II 1 c) worden iſt; gleichgültig, ob die gemarterte, verletzte, getötete Perſon der Beraubte ſelbſt oder ein Dritter iſt. Strafe: Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. III. Neben der Zuchthausſtrafe kann in allen Fällen auf 3. §. 67. Die Unterſchlagung.1 I. Begriff. Unterſchlagung iſt Eigentumsverletzung durch rechts- 1. Eine fremde Sache iſt auch hier Objekt des Deliktes. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 483
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Die Unterſchlagung. §. 67.
mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter einem
Jahre.
f) Schwerſter Fall (StGB. §. 251): Raub, bei dem
ein Menſch gemartert oder bei dem durch die verübte
Gewalt eine ſchwere Körperverletzung (StGB. §. 224)
oder der Tod eines Menſchen verurſacht (oben §. 61
II 1 c) worden iſt; gleichgültig, ob die gemarterte,
verletzte, getötete Perſon der Beraubte ſelbſt oder ein
Dritter iſt.
Strafe: Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder
lebenslängliches Zuchthaus.
III. Neben der Zuchthausſtrafe kann in allen Fällen auf
Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden (StGB. §. 256).
3.
§. 67. Die Unterſchlagung. 1
I. Begriff.
Unterſchlagung iſt Eigentumsverletzung durch rechts-
widrige Aneignung einer fremden beweglichen
Sache, welche der Thäter bereits in ſeinem Ge-
wahrſame hat. Durch letzteres Merkmal unterſcheidet ſich
die Unterſchlagung vom Diebſtahl, mit dem ſie die übrigen
Begriffs-Elemente gemein hat. Es iſt daher das oben
§. 64 I Geſagte auch hier anzuwenden. Dazu ſei noch Fol-
gendes bemerkt.
1. Eine fremde Sache iſt auch hier Objekt des Deliktes.
Durch den Uebergang des Eigentums an den Gewahrſams-
1
Lit. bei Meyer S. 483
Note 1. Dazu Kapff, die
Unterſchlagung 1879.
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