b) Diebstahl gegen Angehörige (StGB. §. 52 Abs. 2), Vormünder oder Erzieher; Diebstahl an Sachen von unbedeutendem Werte gegen Personen, zu welchen der Thäter im Lehrlingsverhältnisse steht oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet: auf Antrag zu verfolgen; Antrag rücknehmbar (§. 247 Abs. 1). Maßgebend ist hier lediglich die Eigenschaft des Bestohlenen, d. i. nach dem oben I 6 Gesagten des Gewahrsams-Inhabers, nicht die des Eigentü- mers.23 Der Diebstahl bleibt Antragsdelikt, wenn auch die vom Sohne bei seinem Vater gestohlenen Gegen- stände Eigentum eines Dritten sind.
Beide Bestimmungen (a und b) finden auf Teilnehmer oder Begünstiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten Verhältnisse stehen, keine Anwendung (StGB. §. 247 Abs. 3).
III. Neben der wegen Diebstahls erkannten Gefängnis- strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte; neben der Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei- aufsicht erkannt werden (StGB. §. 248).
§. 65. Dem Diebstahl verwandte Fälle.
Aus dem Begriffe des Diebstahls haben sich im Laufe der historischen Entwicklung eine Reihe von Delikten losgelöst und selbständige Bedeutung erlangt, die hier der besseren Uebersicht wegen zusammengestellt und dem Diebstahle ange- schlossen werden sollen, wenn sie auch, einzeln betrachtet, eine andere Stellung im Systeme des besonderen Teiles bean-
23 Dagegen RGR. 29. Mai 1880, E II 73, R I 839.
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
b) Diebſtahl gegen Angehörige (StGB. §. 52 Abſ. 2), Vormünder oder Erzieher; Diebſtahl an Sachen von unbedeutendem Werte gegen Perſonen, zu welchen der Thäter im Lehrlingsverhältniſſe ſteht oder in deren häuslicher Gemeinſchaft er als Geſinde ſich befindet: auf Antrag zu verfolgen; Antrag rücknehmbar (§. 247 Abſ. 1). Maßgebend iſt hier lediglich die Eigenſchaft des Beſtohlenen, d. i. nach dem oben I 6 Geſagten des Gewahrſams-Inhabers, nicht die des Eigentü- mers.23 Der Diebſtahl bleibt Antragsdelikt, wenn auch die vom Sohne bei ſeinem Vater geſtohlenen Gegen- ſtände Eigentum eines Dritten ſind.
Beide Beſtimmungen (a und b) finden auf Teilnehmer oder Begünſtiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten Verhältniſſe ſtehen, keine Anwendung (StGB. §. 247 Abſ. 3).
III. Neben der wegen Diebſtahls erkannten Gefängnis- ſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte; neben der Zuchthausſtrafe auf Zuläſſigkeit von Polizei- aufſicht erkannt werden (StGB. §. 248).
§. 65. Dem Diebſtahl verwandte Fälle.
Aus dem Begriffe des Diebſtahls haben ſich im Laufe der hiſtoriſchen Entwicklung eine Reihe von Delikten losgelöſt und ſelbſtändige Bedeutung erlangt, die hier der beſſeren Ueberſicht wegen zuſammengeſtellt und dem Diebſtahle ange- ſchloſſen werden ſollen, wenn ſie auch, einzeln betrachtet, eine andere Stellung im Syſteme des beſonderen Teiles bean-
23 Dagegen RGR. 29. Mai 1880, E II 73, R I 839.
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Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
b) Diebſtahl gegen Angehörige (StGB. §. 52 Abſ. 2),
Vormünder oder Erzieher; Diebſtahl an Sachen von
unbedeutendem Werte gegen Perſonen, zu welchen der
Thäter im Lehrlingsverhältniſſe ſteht oder in deren
häuslicher Gemeinſchaft er als Geſinde ſich befindet:
auf Antrag zu verfolgen; Antrag rücknehmbar (§. 247
Abſ. 1). Maßgebend iſt hier lediglich die Eigenſchaft
des Beſtohlenen, d. i. nach dem oben I 6 Geſagten
des Gewahrſams-Inhabers, nicht die des Eigentü-
mers. 23 Der Diebſtahl bleibt Antragsdelikt, wenn auch
die vom Sohne bei ſeinem Vater geſtohlenen Gegen-
ſtände Eigentum eines Dritten ſind.
Beide Beſtimmungen (a und b) finden auf Teilnehmer
oder Begünſtiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten
Verhältniſſe ſtehen, keine Anwendung (StGB. §. 247 Abſ. 3).
III. Neben der wegen Diebſtahls erkannten Gefängnis-
ſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte;
neben der Zuchthausſtrafe auf Zuläſſigkeit von Polizei-
aufſicht erkannt werden (StGB. §. 248).
§. 65.
Dem Diebſtahl verwandte Fälle.
Aus dem Begriffe des Diebſtahls haben ſich im Laufe
der hiſtoriſchen Entwicklung eine Reihe von Delikten losgelöſt
und ſelbſtändige Bedeutung erlangt, die hier der beſſeren
Ueberſicht wegen zuſammengeſtellt und dem Diebſtahle ange-
ſchloſſen werden ſollen, wenn ſie auch, einzeln betrachtet, eine
andere Stellung im Syſteme des beſonderen Teiles bean-
23 Dagegen RGR. 29. Mai 1880, E II 73, R I 839.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/290>, abgerufen am 21.02.2025.
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