dauernden Ehrenstrafe, so lange der Staat den Verbrecher nicht gänzlich aufgegeben hat, ist mithin dringend geboten.
§. 44. Das Strafensystem der Reichsgesetzgebung.
I. In dem Systeme der Reichsgesetzgebung haben wir Haupt- und Nebenstrafen zu unterscheiden. Erstere jene, die auch allein; letztere jene, die (regelmäßig) nur in Verbindung mit einer Hauptstrafe verhängt werden können.
Ein weiterer Einteilungsgrund ergiebt sich, wenn wir die Rechtsgüter des Verbrechers ins Auge fassen, deren Ver- letzung der Staat zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes vor- nimmt. Es sind: Leben, Freiheit, Vermögen, Ehre.
Darnach gewinnen wir folgendes System:
A.Hauptstrafen.
1. Am Leben: die Todesstrafe.
2. An der Freiheit: Zuchthaus, Gefängnis, Festungs- haft, Haft.
3. Am Vermögen: die Geldstrafe.
4. An der Ehre: der Verweis.
B.Nebenstrafen.
1. Am Leben: fehlt.
2. An der Freiheit:
a) Stellung unter Polizeiaufsicht.
b) Ueberweisung an die Landespolizeibehörde.
c) Ausweisung aus dem Reichsgebiet.
d) Beschränkung des Aufenthaltes.
e) Beschränkung des Hausrechtes.
3. Am Vermögen:
a) Die accessorische Geldstrafe.
Das Strafenſyſtem der Reichsgeſetzgebung. §. 44.
dauernden Ehrenſtrafe, ſo lange der Staat den Verbrecher nicht gänzlich aufgegeben hat, iſt mithin dringend geboten.
§. 44. Das Strafenſyſtem der Reichsgeſetzgebung.
I. In dem Syſteme der Reichsgeſetzgebung haben wir Haupt- und Nebenſtrafen zu unterſcheiden. Erſtere jene, die auch allein; letztere jene, die (regelmäßig) nur in Verbindung mit einer Hauptſtrafe verhängt werden können.
Ein weiterer Einteilungsgrund ergiebt ſich, wenn wir die Rechtsgüter des Verbrechers ins Auge faſſen, deren Ver- letzung der Staat zum Zwecke des Rechtsgüterſchutzes vor- nimmt. Es ſind: Leben, Freiheit, Vermögen, Ehre.
Darnach gewinnen wir folgendes Syſtem:
A.Hauptſtrafen.
1. Am Leben: die Todesſtrafe.
2. An der Freiheit: Zuchthaus, Gefängnis, Feſtungs- haft, Haft.
3. Am Vermögen: die Geldſtrafe.
4. An der Ehre: der Verweis.
B.Nebenſtrafen.
1. Am Leben: fehlt.
2. An der Freiheit:
a) Stellung unter Polizeiaufſicht.
b) Ueberweiſung an die Landespolizeibehörde.
c) Ausweiſung aus dem Reichsgebiet.
d) Beſchränkung des Aufenthaltes.
e) Beſchränkung des Hausrechtes.
3. Am Vermögen:
a) Die acceſſoriſche Geldſtrafe.
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Das Strafenſyſtem der Reichsgeſetzgebung. §. 44.
dauernden Ehrenſtrafe, ſo lange der Staat den Verbrecher
nicht gänzlich aufgegeben hat, iſt mithin dringend geboten.
§. 44.
Das Strafenſyſtem der Reichsgeſetzgebung.
I. In dem Syſteme der Reichsgeſetzgebung haben wir
Haupt- und Nebenſtrafen zu unterſcheiden. Erſtere
jene, die auch allein; letztere jene, die (regelmäßig) nur in
Verbindung mit einer Hauptſtrafe verhängt werden können.
Ein weiterer Einteilungsgrund ergiebt ſich, wenn wir die
Rechtsgüter des Verbrechers ins Auge faſſen, deren Ver-
letzung der Staat zum Zwecke des Rechtsgüterſchutzes vor-
nimmt. Es ſind: Leben, Freiheit, Vermögen, Ehre.
Darnach gewinnen wir folgendes Syſtem:
A. Hauptſtrafen.
1. Am Leben: die Todesſtrafe.
2. An der Freiheit: Zuchthaus, Gefängnis, Feſtungs-
haft, Haft.
3. Am Vermögen: die Geldſtrafe.
4. An der Ehre: der Verweis.
B. Nebenſtrafen.
1. Am Leben: fehlt.
2. An der Freiheit:
a) Stellung unter Polizeiaufſicht.
b) Ueberweiſung an die Landespolizeibehörde.
c) Ausweiſung aus dem Reichsgebiet.
d) Beſchränkung des Aufenthaltes.
e) Beſchränkung des Hausrechtes.
3. Am Vermögen:
a) Die acceſſoriſche Geldſtrafe.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/207>, abgerufen am 21.02.2025.
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