Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. Die Strafe. I. §. 42. Der Begriff der Strafe. I. Strafe ist Rechtsgüterschutz durch Rechtsgüter- Das ist der formale Begriff der Strafe. Alle einzelnen II. Die Strafe ist Rechtsgüterverletzung ("Einbuße Zweites Buch. Die Strafe. I. §. 42. Der Begriff der Strafe. I. Strafe iſt Rechtsgüterſchutz durch Rechtsgüter- Das iſt der formale Begriff der Strafe. Alle einzelnen II. Die Strafe iſt Rechtsgüterverletzung („Einbuße <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0197" n="[171]"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Zweites Buch.<lb/><hi rendition="#g">Die Strafe</hi>.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">I.</hi> </head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">§. 42. Der Begriff der Strafe.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Strafe iſt <hi rendition="#g">Rechtsgüterſchutz durch Rechtsgüter-<lb/> verletzung, vom Staate, als dem Träger und<lb/> Schirmer der öffentlichen Rechtsordnung</hi> (als In-<lb/> haber der öffentlichen Zwangsgewalt), <hi rendition="#g">gegen den Ueber-<lb/> treter eines ſtaatlichen Imperatives aus Anlaß<lb/> dieſer Uebertretung durch ſeine gerichtlichen Or-<lb/> gane verhängt</hi>.</p><lb/> <p>Das iſt der formale Begriff der Strafe. Alle einzelnen<lb/> Merkmale müſſen gegeben ſein, um ihn zu erfüllen. Eine<lb/> Rechtsfigur, der eines dieſer Merkmale fehlt, kann mit der<lb/> Strafe verwandt, ſie kann aber nie Strafe ſein.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die Strafe iſt <hi rendition="#g">Rechtsgüterverletzung</hi> („Einbuße<lb/> an Rechtsgütern“ ſagt <hi rendition="#g">Binding</hi>); ſie iſt ein <hi rendition="#aq">malum passionis.</hi><lb/> Dadurch unterſcheidet ſie ſich weſentlich von dem Schadens-<lb/> erſatz, mag ſie auch mit ihm unter den gemeinſamen höheren<lb/> Begriff der Reaktion gegen das Unrecht gebracht werden<lb/> können. Denn Schadenserſatz iſt Beſeitigung der Rechtsgüter-<lb/> verletzung; er heilt die Wunde, während die Strafe eine<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[171]/0197]
Zweites Buch.
Die Strafe.
I.
§. 42. Der Begriff der Strafe.
I. Strafe iſt Rechtsgüterſchutz durch Rechtsgüter-
verletzung, vom Staate, als dem Träger und
Schirmer der öffentlichen Rechtsordnung (als In-
haber der öffentlichen Zwangsgewalt), gegen den Ueber-
treter eines ſtaatlichen Imperatives aus Anlaß
dieſer Uebertretung durch ſeine gerichtlichen Or-
gane verhängt.
Das iſt der formale Begriff der Strafe. Alle einzelnen
Merkmale müſſen gegeben ſein, um ihn zu erfüllen. Eine
Rechtsfigur, der eines dieſer Merkmale fehlt, kann mit der
Strafe verwandt, ſie kann aber nie Strafe ſein.
II. Die Strafe iſt Rechtsgüterverletzung („Einbuße
an Rechtsgütern“ ſagt Binding); ſie iſt ein malum passionis.
Dadurch unterſcheidet ſie ſich weſentlich von dem Schadens-
erſatz, mag ſie auch mit ihm unter den gemeinſamen höheren
Begriff der Reaktion gegen das Unrecht gebracht werden
können. Denn Schadenserſatz iſt Beſeitigung der Rechtsgüter-
verletzung; er heilt die Wunde, während die Strafe eine
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