Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Natürliche u. juristische Einheit d. Handlung. §. 39.
VIII. Einheit und Mehrheit der Verbrechens-
handlung.1
§. 39.
Die natürliche und die juristische Einheit der Handlung.

I. Die natürliche Einheit der Handlung. Wenn
Handlung im weiteren Sinne die willkürliche Körperbewegung
mit dem durch sie verursachten Erfolge ist, so kann die na-
türliche Einheit dieser erweiterten Handlungsreihe gegeben sein:

1. Durch die Einheit der Körperbewegung trotz
Mehrheit des Erfolges. Wenn ein Wort mehrere Menschen
beleidigt, ein Schuß mehrere Jagdvögel trifft usw., liegt
immer nur eine Handlung vor. Daran kann selbst die
Art-Verschiedenheit der eingetretenen mehreren Erfolge nichts
ändern. Hat der geschleuderte Stein einen Menschen ge-
tötet, den zweiten verletzt und außerdem eine Scheibe zer-
trümmert, so können wir nur von einer Handlung mit meh-
reren Erfolgen, nie aber von mehreren Handlungen sprechen.
Eine durch positivrechtliche Anordnung geschaffene Ausnahme
von diesem Satze haben wir oben in §. 35 II 5 kennen
gelernt.

2. Durch die Einheit des Erfolges trotz Mehrheit
der Körperbewegungen. Sechs Schüsse aus dem sechsläufigen
Revolver treffen den B und töten ihn durch ihr Zusammen-
wirken; der Dieb entwendet die sämmtlichen, demselben Eigen-
tümer gehörenden Wertgegenstände, indem er sie der Reihe

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 144 f. Dazu v. Buri[Spaltenumbruch] Einheit und Mehrheit der Ver-
brechen 1879.
Natürliche u. juriſtiſche Einheit d. Handlung. §. 39.
VIII. Einheit und Mehrheit der Verbrechens-
handlung.1
§. 39.
Die natürliche und die juriſtiſche Einheit der Handlung.

I. Die natürliche Einheit der Handlung. Wenn
Handlung im weiteren Sinne die willkürliche Körperbewegung
mit dem durch ſie verurſachten Erfolge iſt, ſo kann die na-
türliche Einheit dieſer erweiterten Handlungsreihe gegeben ſein:

1. Durch die Einheit der Körperbewegung trotz
Mehrheit des Erfolges. Wenn ein Wort mehrere Menſchen
beleidigt, ein Schuß mehrere Jagdvögel trifft uſw., liegt
immer nur eine Handlung vor. Daran kann ſelbſt die
Art-Verſchiedenheit der eingetretenen mehreren Erfolge nichts
ändern. Hat der geſchleuderte Stein einen Menſchen ge-
tötet, den zweiten verletzt und außerdem eine Scheibe zer-
trümmert, ſo können wir nur von einer Handlung mit meh-
reren Erfolgen, nie aber von mehreren Handlungen ſprechen.
Eine durch poſitivrechtliche Anordnung geſchaffene Ausnahme
von dieſem Satze haben wir oben in §. 35 II 5 kennen
gelernt.

2. Durch die Einheit des Erfolges trotz Mehrheit
der Körperbewegungen. Sechs Schüſſe aus dem ſechsläufigen
Revolver treffen den B und töten ihn durch ihr Zuſammen-
wirken; der Dieb entwendet die ſämmtlichen, demſelben Eigen-
tümer gehörenden Wertgegenſtände, indem er ſie der Reihe

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 144 f. Dazu v. Buri[Spaltenumbruch] Einheit und Mehrheit der Ver-
brechen 1879.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0185" n="159"/>
          <fw place="top" type="header">Natürliche u. juri&#x017F;ti&#x017F;che Einheit d. Handlung. §. 39.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#aq">VIII.</hi> Einheit und Mehrheit der Verbrechens-<lb/>
handlung.<note place="foot" n="1"><cb/>
Lit. bei <hi rendition="#g">Binding</hi> Grund-<lb/>
riß S. 144 f. Dazu v. <hi rendition="#g">Buri</hi><cb/>
Einheit und Mehrheit der Ver-<lb/>
brechen 1879.</note></head><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 39.<lb/><hi rendition="#b">Die natürliche und die juri&#x017F;ti&#x017F;che Einheit der Handlung.</hi></head><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Die natürliche Einheit der Handlung</hi>. Wenn<lb/>
Handlung im weiteren Sinne die willkürliche Körperbewegung<lb/>
mit dem durch &#x017F;ie verur&#x017F;achten Erfolge i&#x017F;t, &#x017F;o kann die na-<lb/>
türliche Einheit die&#x017F;er erweiterten Handlungsreihe gegeben &#x017F;ein:</p><lb/>
              <p>1. Durch die <hi rendition="#g">Einheit der Körperbewegung</hi> trotz<lb/>
Mehrheit des Erfolges. Wenn ein Wort mehrere Men&#x017F;chen<lb/>
beleidigt, ein Schuß mehrere Jagdvögel trifft u&#x017F;w., liegt<lb/>
immer nur <hi rendition="#g">eine</hi> Handlung vor. Daran kann &#x017F;elb&#x017F;t die<lb/>
Art-Ver&#x017F;chiedenheit der eingetretenen mehreren Erfolge nichts<lb/>
ändern. Hat der ge&#x017F;chleuderte Stein einen Men&#x017F;chen ge-<lb/>
tötet, den zweiten verletzt und außerdem eine Scheibe zer-<lb/>
trümmert, &#x017F;o können wir nur von einer Handlung mit meh-<lb/>
reren Erfolgen, nie aber von mehreren Handlungen &#x017F;prechen.<lb/>
Eine durch po&#x017F;itivrechtliche Anordnung ge&#x017F;chaffene Ausnahme<lb/>
von die&#x017F;em Satze haben wir oben in §. 35 <hi rendition="#aq">II</hi> 5 kennen<lb/>
gelernt.</p><lb/>
              <p>2. Durch die <hi rendition="#g">Einheit des Erfolges</hi> trotz Mehrheit<lb/>
der Körperbewegungen. Sechs Schü&#x017F;&#x017F;e aus dem &#x017F;echsläufigen<lb/>
Revolver treffen den <hi rendition="#aq">B</hi> und töten ihn durch ihr Zu&#x017F;ammen-<lb/>
wirken; der Dieb entwendet die &#x017F;ämmtlichen, dem&#x017F;elben Eigen-<lb/>
tümer gehörenden Wertgegen&#x017F;tände, indem er &#x017F;ie der Reihe<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[159/0185] Natürliche u. juriſtiſche Einheit d. Handlung. §. 39. VIII. Einheit und Mehrheit der Verbrechens- handlung. 1 §. 39. Die natürliche und die juriſtiſche Einheit der Handlung. I. Die natürliche Einheit der Handlung. Wenn Handlung im weiteren Sinne die willkürliche Körperbewegung mit dem durch ſie verurſachten Erfolge iſt, ſo kann die na- türliche Einheit dieſer erweiterten Handlungsreihe gegeben ſein: 1. Durch die Einheit der Körperbewegung trotz Mehrheit des Erfolges. Wenn ein Wort mehrere Menſchen beleidigt, ein Schuß mehrere Jagdvögel trifft uſw., liegt immer nur eine Handlung vor. Daran kann ſelbſt die Art-Verſchiedenheit der eingetretenen mehreren Erfolge nichts ändern. Hat der geſchleuderte Stein einen Menſchen ge- tötet, den zweiten verletzt und außerdem eine Scheibe zer- trümmert, ſo können wir nur von einer Handlung mit meh- reren Erfolgen, nie aber von mehreren Handlungen ſprechen. Eine durch poſitivrechtliche Anordnung geſchaffene Ausnahme von dieſem Satze haben wir oben in §. 35 II 5 kennen gelernt. 2. Durch die Einheit des Erfolges trotz Mehrheit der Körperbewegungen. Sechs Schüſſe aus dem ſechsläufigen Revolver treffen den B und töten ihn durch ihr Zuſammen- wirken; der Dieb entwendet die ſämmtlichen, demſelben Eigen- tümer gehörenden Wertgegenſtände, indem er ſie der Reihe 1 Lit. bei Binding Grund- riß S. 144 f. Dazu v. Buri Einheit und Mehrheit der Ver- brechen 1879.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/185
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/185>, abgerufen am 22.12.2024.