Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Entwicklung des Versuchsbegriffes. §. 32. 5. Der Antrag muß die Absicht, die Verfolgung herbei- VI. Vollendung und Versuch des Verbrechens. §. 32. Begriffliche Entwicklung.1 I. 1. Das Delikt ist vollendet, sobald jener Zustand 2. Von der Vollendung des Deliktes haben wir die 4 [Spaltenumbruch]
Ueber die Form vgl. StPO. §. 156. 5 [Spaltenumbruch]
ROHG. vom 13. Oktober 1876. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 73. Dazu Cohn Zur Lehre vom versuchten und un- vollendeten Verbrechen I 1880. Entwicklung des Verſuchsbegriffes. §. 32. 5. Der Antrag muß die Abſicht, die Verfolgung herbei- VI. Vollendung und Verſuch des Verbrechens. §. 32. Begriffliche Entwicklung.1 I. 1. Das Delikt iſt vollendet, ſobald jener Zuſtand 2. Von der Vollendung des Deliktes haben wir die 4 [Spaltenumbruch]
Ueber die Form vgl. StPO. §. 156. 5 [Spaltenumbruch]
ROHG. vom 13. Oktober 1876. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 73. Dazu Cohn Zur Lehre vom verſuchten und un- vollendeten Verbrechen I 1880. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0157" n="131"/> <fw place="top" type="header">Entwicklung des Verſuchsbegriffes. §. 32.</fw><lb/> <p>5. Der Antrag muß die Abſicht, die Verfolgung herbei-<lb/> zuführen, beſtimmt zum Ausdrucke bringen.<note place="foot" n="4"><cb/> Ueber die Form vgl. StPO.<lb/> §. 156.</note> Verzicht auf<lb/> den Antrag iſt juriſtiſch ohne Bedeutung;<note place="foot" n="5"><cb/> ROHG. vom 13. Oktober<lb/> 1876.</note> Widerruf der<lb/> Rücknahme des geſtellten Antrages unzuläſſig. Der Antrag<lb/> ergreift die Klagthatſachen, nicht aber ihre juriſtiſche Qua-<lb/> lifikation.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">VI.</hi> Vollendung und Verſuch des Verbrechens.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 32.<lb/><hi rendition="#b">Begriffliche Entwicklung.</hi><note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Binding</hi> Grund-<lb/> riß S. 73. Dazu <hi rendition="#g">Cohn</hi> Zur<lb/> Lehre vom verſuchten und un-<lb/> vollendeten Verbrechen <hi rendition="#aq">I</hi> 1880.</note></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> 1. Das <hi rendition="#g">Delikt</hi> iſt vollendet, ſobald jener Zuſtand<lb/> herbeigeführt, bez. vereitelt iſt, den herbeizuführen die Norm<lb/> verbietet bez. gebietet, alſo mit dem <hi rendition="#g">Uebertretenſein der<lb/> Norm</hi>.</p><lb/> <p>2. Von der Vollendung des Deliktes haben wir die<lb/> Vollendung des <hi rendition="#g">Verbrechens</hi> zu unterſcheiden. Das Ver-<lb/> brechen iſt vollendet mit der Herbeiführung desjenigen norm-<lb/> widrigen Zuſtandes, an deſſen Vorliegen (als Thatbeſtand)<lb/> der Geſetzgeber den Eintritt der Strafe (als Rechtsfolge)<lb/> geknüpft hat. Deckt ſich jener Thatbeſtand mit dem Inhalte<lb/> der Norm, dann fallen Vollendung des Deliktes und Voll-<lb/> endung des Verbrechens in denſelben Zeitpunkt. Decken ſie<lb/> ſich nicht, ſo fallen auch beide Vollendungspunkte ausein-<lb/> ander. So kann insbeſondere der Geſetzgeber den Eintritt<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [131/0157]
Entwicklung des Verſuchsbegriffes. §. 32.
5. Der Antrag muß die Abſicht, die Verfolgung herbei-
zuführen, beſtimmt zum Ausdrucke bringen. 4 Verzicht auf
den Antrag iſt juriſtiſch ohne Bedeutung; 5 Widerruf der
Rücknahme des geſtellten Antrages unzuläſſig. Der Antrag
ergreift die Klagthatſachen, nicht aber ihre juriſtiſche Qua-
lifikation.
VI. Vollendung und Verſuch des Verbrechens.
§. 32.
Begriffliche Entwicklung. 1
I. 1. Das Delikt iſt vollendet, ſobald jener Zuſtand
herbeigeführt, bez. vereitelt iſt, den herbeizuführen die Norm
verbietet bez. gebietet, alſo mit dem Uebertretenſein der
Norm.
2. Von der Vollendung des Deliktes haben wir die
Vollendung des Verbrechens zu unterſcheiden. Das Ver-
brechen iſt vollendet mit der Herbeiführung desjenigen norm-
widrigen Zuſtandes, an deſſen Vorliegen (als Thatbeſtand)
der Geſetzgeber den Eintritt der Strafe (als Rechtsfolge)
geknüpft hat. Deckt ſich jener Thatbeſtand mit dem Inhalte
der Norm, dann fallen Vollendung des Deliktes und Voll-
endung des Verbrechens in denſelben Zeitpunkt. Decken ſie
ſich nicht, ſo fallen auch beide Vollendungspunkte ausein-
ander. So kann insbeſondere der Geſetzgeber den Eintritt
4
Ueber die Form vgl. StPO.
§. 156.
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ROHG. vom 13. Oktober
1876.
1
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 73. Dazu Cohn Zur
Lehre vom verſuchten und un-
vollendeten Verbrechen I 1880.
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