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List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838.

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hemmend entgegen zu treten, finden wollen, aber mit Unrecht. Prüft man diese Bestimmungen mit Unparteilichkeit, so ist daraus nur die

a) den Zahlungspflichtigen dieserhalb weiter in Anspruch zu nehmen, oder aber: b) denselben seiner Verpflichtung gegen die Gesellschaft zu entbinden, in welchem Falle er des bereits Gezahlten und aller Rechte wegen der bisherigen Zahlungen unbedingt verlustig geht; von der Geltendmachung dieser Befugniß ist ihm sofort Kenntniß zu geben. - Bis zu dem Betrage, mit welchem die auf diese Weise ausscheidenden Interessenten betheiligt waren, dürfen neue Actienzeichnungen zugelassen werden; die neuen Actienzeichner haben sodann die bereits ausgeschriebenen Procente sofort zu zahlen, stehen aber hienächst den übrigen Interessenten gleich.
III. So lange die Allerhöchste Genehmigung des Statuts nicht erfolgt ist, bestimmen die Verhältnisse der Gesellschaft und ihrer Vertreter sich nach den allgemein gesetzlichen Vorschriften über Gesellschafts- und Mandatsverträge. Mittelst der Allerhöchsten Genehmigung des Statuts werden derselben die Rechte resp. einer Corporation oder einer anonymen Gesellschaft ertheilt werden. IV. Diese Allerhöchste Genehmigung wird nicht erfolgen, bevor nicht:
1) die Bahnlinie und der Bauplan im Wesentlichen festgestellt worden, und 2) das für das Unternehmen anschlagsmäßig erforderliche Capital zum vollen Betrage gezeichnet ist.
V. Die Genehmigung der Bahnlinie wird der Staatsverwaltung und nöthigenfalls der Allerhöchsten Entscheidung vorbehalten; eben so sind die Verhältnisse der Construction, sowohl der Bahn als der anzuwendenden Fahrzeuge, falls die Gesellschaft die Dampfbeförderung beabsichtigt, an die Genehmigung des Staats gebunden. Alle Vorarbeiten zur Begründung der Genehmigung hat die Gesellschaft auf ihre Kosten zu beschaffen. VI. Zur Anlage von Zweigbahnen ist die Genehmigung des Statuts in gleicher Art wie für neue Eisenbahnanlagen überhaupt erforderlich. VII. Die Emission von Actien über die bei Genehmigung des Statuts ursprünglich festgesetzte Zahl hinaus, so wie die Aufnahme von Darlehnen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Staats. VIII. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die für das Unternehmen erforderlichen Grundstücke zu erwerben. Für den Fall, daß eine diesfällsige Einigung mit den betreffenden Grundbesitzern nicht zu Stande kömmt, wird indessen in der ihr zu ertheilenden Concession das Recht der gezwungenen Expropriation in dem Maße verliehen werden, daß dasselbe sich erstreckt:
1) auf den zum Raum der Bahn selbst erforderlichen Grund und Boden; 2) auf den zu den nöthigen Ausweichungen erforderlichen Raum; 3) auf den Raum zur Unterbringung der Erde und des Schuttes etc. bei Einschnitten und Abtragungen; 4) auf den Grund und Boden für solche Anlagen, welche
a) zu dem Zwecke, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur allgemeinen Benutzung dienen könne, nöthig, und zugleich b) an eine bestimmte Stelle gebunden sind, mit der Maßgabe, daß die Entscheidung hierüber in jedem einzelnen Falle der betreffenden Regierung, mit Vorbehalt des Recurses an den Chef der Verwaltung für Handel etc., zusteht. (Es können hieher, den Umständen nach, die Aufseher- und Wärterhäuser beim Durchschneiden von Straßen, die Wasserstationen

hemmend entgegen zu treten, finden wollen, aber mit Unrecht. Prüft man diese Bestimmungen mit Unparteilichkeit, so ist daraus nur die

a) den Zahlungspflichtigen dieserhalb weiter in Anspruch zu nehmen, oder aber: b) denselben seiner Verpflichtung gegen die Gesellschaft zu entbinden, in welchem Falle er des bereits Gezahlten und aller Rechte wegen der bisherigen Zahlungen unbedingt verlustig geht; von der Geltendmachung dieser Befugniß ist ihm sofort Kenntniß zu geben. – Bis zu dem Betrage, mit welchem die auf diese Weise ausscheidenden Interessenten betheiligt waren, dürfen neue Actienzeichnungen zugelassen werden; die neuen Actienzeichner haben sodann die bereits ausgeschriebenen Procente sofort zu zahlen, stehen aber hienächst den übrigen Interessenten gleich.
III. So lange die Allerhöchste Genehmigung des Statuts nicht erfolgt ist, bestimmen die Verhältnisse der Gesellschaft und ihrer Vertreter sich nach den allgemein gesetzlichen Vorschriften über Gesellschafts- und Mandatsverträge. Mittelst der Allerhöchsten Genehmigung des Statuts werden derselben die Rechte resp. einer Corporation oder einer anonymen Gesellschaft ertheilt werden. IV. Diese Allerhöchste Genehmigung wird nicht erfolgen, bevor nicht:
1) die Bahnlinie und der Bauplan im Wesentlichen festgestellt worden, und 2) das für das Unternehmen anschlagsmäßig erforderliche Capital zum vollen Betrage gezeichnet ist.
V. Die Genehmigung der Bahnlinie wird der Staatsverwaltung und nöthigenfalls der Allerhöchsten Entscheidung vorbehalten; eben so sind die Verhältnisse der Construction, sowohl der Bahn als der anzuwendenden Fahrzeuge, falls die Gesellschaft die Dampfbeförderung beabsichtigt, an die Genehmigung des Staats gebunden. Alle Vorarbeiten zur Begründung der Genehmigung hat die Gesellschaft auf ihre Kosten zu beschaffen. VI. Zur Anlage von Zweigbahnen ist die Genehmigung des Statuts in gleicher Art wie für neue Eisenbahnanlagen überhaupt erforderlich. VII. Die Emission von Actien über die bei Genehmigung des Statuts ursprünglich festgesetzte Zahl hinaus, so wie die Aufnahme von Darlehnen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Staats. VIII. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die für das Unternehmen erforderlichen Grundstücke zu erwerben. Für den Fall, daß eine diesfällsige Einigung mit den betreffenden Grundbesitzern nicht zu Stande kömmt, wird indessen in der ihr zu ertheilenden Concession das Recht der gezwungenen Expropriation in dem Maße verliehen werden, daß dasselbe sich erstreckt:
1) auf den zum Raum der Bahn selbst erforderlichen Grund und Boden; 2) auf den zu den nöthigen Ausweichungen erforderlichen Raum; 3) auf den Raum zur Unterbringung der Erde und des Schuttes etc. bei Einschnitten und Abtragungen; 4) auf den Grund und Boden für solche Anlagen, welche
a) zu dem Zwecke, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur allgemeinen Benutzung dienen könne, nöthig, und zugleich b) an eine bestimmte Stelle gebunden sind, mit der Maßgabe, daß die Entscheidung hierüber in jedem einzelnen Falle der betreffenden Regierung, mit Vorbehalt des Recurses an den Chef der Verwaltung für Handel etc., zusteht. (Es können hieher, den Umständen nach, die Aufseher- und Wärterhäuser beim Durchschneiden von Straßen, die Wasserstationen
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[113/0114] hemmend entgegen zu treten, finden wollen, aber mit Unrecht. Prüft man diese Bestimmungen mit Unparteilichkeit, so ist daraus nur die a) den Zahlungspflichtigen dieserhalb weiter in Anspruch zu nehmen, oder aber: b) denselben seiner Verpflichtung gegen die Gesellschaft zu entbinden, in welchem Falle er des bereits Gezahlten und aller Rechte wegen der bisherigen Zahlungen unbedingt verlustig geht; von der Geltendmachung dieser Befugniß ist ihm sofort Kenntniß zu geben. – Bis zu dem Betrage, mit welchem die auf diese Weise ausscheidenden Interessenten betheiligt waren, dürfen neue Actienzeichnungen zugelassen werden; die neuen Actienzeichner haben sodann die bereits ausgeschriebenen Procente sofort zu zahlen, stehen aber hienächst den übrigen Interessenten gleich. III. So lange die Allerhöchste Genehmigung des Statuts nicht erfolgt ist, bestimmen die Verhältnisse der Gesellschaft und ihrer Vertreter sich nach den allgemein gesetzlichen Vorschriften über Gesellschafts- und Mandatsverträge. Mittelst der Allerhöchsten Genehmigung des Statuts werden derselben die Rechte resp. einer Corporation oder einer anonymen Gesellschaft ertheilt werden. IV. Diese Allerhöchste Genehmigung wird nicht erfolgen, bevor nicht: 1) die Bahnlinie und der Bauplan im Wesentlichen festgestellt worden, und 2) das für das Unternehmen anschlagsmäßig erforderliche Capital zum vollen Betrage gezeichnet ist. V. Die Genehmigung der Bahnlinie wird der Staatsverwaltung und nöthigenfalls der Allerhöchsten Entscheidung vorbehalten; eben so sind die Verhältnisse der Construction, sowohl der Bahn als der anzuwendenden Fahrzeuge, falls die Gesellschaft die Dampfbeförderung beabsichtigt, an die Genehmigung des Staats gebunden. Alle Vorarbeiten zur Begründung der Genehmigung hat die Gesellschaft auf ihre Kosten zu beschaffen. VI. Zur Anlage von Zweigbahnen ist die Genehmigung des Statuts in gleicher Art wie für neue Eisenbahnanlagen überhaupt erforderlich. VII. Die Emission von Actien über die bei Genehmigung des Statuts ursprünglich festgesetzte Zahl hinaus, so wie die Aufnahme von Darlehnen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Staats. VIII. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die für das Unternehmen erforderlichen Grundstücke zu erwerben. Für den Fall, daß eine diesfällsige Einigung mit den betreffenden Grundbesitzern nicht zu Stande kömmt, wird indessen in der ihr zu ertheilenden Concession das Recht der gezwungenen Expropriation in dem Maße verliehen werden, daß dasselbe sich erstreckt: 1) auf den zum Raum der Bahn selbst erforderlichen Grund und Boden; 2) auf den zu den nöthigen Ausweichungen erforderlichen Raum; 3) auf den Raum zur Unterbringung der Erde und des Schuttes etc. bei Einschnitten und Abtragungen; 4) auf den Grund und Boden für solche Anlagen, welche a) zu dem Zwecke, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur allgemeinen Benutzung dienen könne, nöthig, und zugleich b) an eine bestimmte Stelle gebunden sind, mit der Maßgabe, daß die Entscheidung hierüber in jedem einzelnen Falle der betreffenden Regierung, mit Vorbehalt des Recurses an den Chef der Verwaltung für Handel etc., zusteht. (Es können hieher, den Umständen nach, die Aufseher- und Wärterhäuser beim Durchschneiden von Straßen, die Wasserstationen

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Zitationshilfe: List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/list_transportsystem_1838/114>, abgerufen am 26.04.2024.