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List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838.

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Tendenz dahin gehet, möglichst zu verhindern, daß von Anfang an zu viele Actien in eine Hand kommen, und zu bewirken, daß möglichst viele Bürger, selbst die minder wohlhabenden, zu den ursprünglichen Actienpreisen an dem Unternehmen Theil nehmen. Die Bill bestimmt daher, an welchen Tagen und an welchen Orten die öffentliche Subscription statthaben solle, und in welchen Zeitungen und wie oft die Eröffnung derselben anzuzeigen sei. In der Regel müssen an allen Hauptorten, die bei dem Unternehmen interessirt sind, und zwar zu gleicher Zeit, die Subscriptionsbücher aufgelegt werden. Die öffentlichen Anzeigen haben Tag und Stunde anzugeben, wann die Subscription eröffnet und wann sie geschlossen wird. Es wird bestimmt, daß alle Bürger ohne Unterschied nach der Priorität zur Subscription zugelassen werden, und daß am ersten Tage nicht mehr als zwei, drei, vier oder fünf Actien, am zweiten nicht mehr als sechs, acht oder zehn Actien von einer und derselben Person gezeichnet werden können (Zeichnungen aus Auftrag sind nicht zulässig), am dritten aber, wenn die Subscription alsdann noch nicht vollständig ist, nach Belieben gezeichnet werden kann. Bei jedem Subscriptionsbuch haben drei Commissioners während der festgesetzten Subscriptionszeit anwesend zu sein, um die Zeichnung, welche jeder Subscribent selbst vorzunehmen hat, zu beaufsichtigen, die erste Einzahlung, die in der Regel 1-5 Pct. beträgt, in Empfang zu nehmen und dafür Interimsquittungen auszustellen. Ist die erforderliche Summe gezeichnet, so wird davon durch die Commissioners eine Anzeige an den Gouverneur gemacht, welcher hierauf der Compagnie eine den Bestimmungen der Bill entsprechende Charte oder Corporationsurkunde ausstellt, wodurch die Subscribenten in die Rechte einer wirklich incorporirten Gesellschaft eingesetzt werden. Endlich wird von den Commissioners die Wahl der Corporationsbehörden eingeleitet.

Die Direction hat alljährlich einen Auszug aus ihren Rechnungen einzureichen, und Klagen gegen Mißbrauch der der Compagnie ertheilten Rechte werden an die Gesetzgebung gerichtet und von derselben bis zur Nichtigerklärung der Charte bestraft.

In großen - das Interesse des ganzen Staats betreffenden Werken, wenn sie nicht von den Staaten selbst unternommen werden, und die Privatsubscription nicht ausreichend ist, nimmt der Staat häufig bedeutenden Antheil als Actionair.

Auf dem europäischen Continent hatten Östreich und Frankreich, jenes mit der Budweis-Linzer-, dieses mit der St. Etienne-Lyoner-Bahn im Eisenbahnbau den Anfang gemacht. Beide Unternehmungen gewährten aber aus Gründen, die wir später anführen werden, einen schlechten Ertrag und dienten folglich mehr dazu, Frankreich und Deutschland von größeren Unternehmungen dieser Art abzuschrecken, denn als nachahmungswerthe Beispiele.

In Leipzig hatte sich auf Betreiben des Verfassers dieses Artikels schon im Jahre 1833 ein Eisenbahn-Comite gebildet, das nicht nur die Anlegung einer Bahn von Leipzig nach Dresden, sondern auch

Tendenz dahin gehet, möglichst zu verhindern, daß von Anfang an zu viele Actien in eine Hand kommen, und zu bewirken, daß möglichst viele Bürger, selbst die minder wohlhabenden, zu den ursprünglichen Actienpreisen an dem Unternehmen Theil nehmen. Die Bill bestimmt daher, an welchen Tagen und an welchen Orten die öffentliche Subscription statthaben solle, und in welchen Zeitungen und wie oft die Eröffnung derselben anzuzeigen sei. In der Regel müssen an allen Hauptorten, die bei dem Unternehmen interessirt sind, und zwar zu gleicher Zeit, die Subscriptionsbücher aufgelegt werden. Die öffentlichen Anzeigen haben Tag und Stunde anzugeben, wann die Subscription eröffnet und wann sie geschlossen wird. Es wird bestimmt, daß alle Bürger ohne Unterschied nach der Priorität zur Subscription zugelassen werden, und daß am ersten Tage nicht mehr als zwei, drei, vier oder fünf Actien, am zweiten nicht mehr als sechs, acht oder zehn Actien von einer und derselben Person gezeichnet werden können (Zeichnungen aus Auftrag sind nicht zulässig), am dritten aber, wenn die Subscription alsdann noch nicht vollständig ist, nach Belieben gezeichnet werden kann. Bei jedem Subscriptionsbuch haben drei Commissioners während der festgesetzten Subscriptionszeit anwesend zu sein, um die Zeichnung, welche jeder Subscribent selbst vorzunehmen hat, zu beaufsichtigen, die erste Einzahlung, die in der Regel 1–5 Pct. beträgt, in Empfang zu nehmen und dafür Interimsquittungen auszustellen. Ist die erforderliche Summe gezeichnet, so wird davon durch die Commissioners eine Anzeige an den Gouverneur gemacht, welcher hierauf der Compagnie eine den Bestimmungen der Bill entsprechende Charte oder Corporationsurkunde ausstellt, wodurch die Subscribenten in die Rechte einer wirklich incorporirten Gesellschaft eingesetzt werden. Endlich wird von den Commissioners die Wahl der Corporationsbehörden eingeleitet.

Die Direction hat alljährlich einen Auszug aus ihren Rechnungen einzureichen, und Klagen gegen Mißbrauch der der Compagnie ertheilten Rechte werden an die Gesetzgebung gerichtet und von derselben bis zur Nichtigerklärung der Charte bestraft.

In großen – das Interesse des ganzen Staats betreffenden Werken, wenn sie nicht von den Staaten selbst unternommen werden, und die Privatsubscription nicht ausreichend ist, nimmt der Staat häufig bedeutenden Antheil als Actionair.

Auf dem europäischen Continent hatten Östreich und Frankreich, jenes mit der Budweis-Linzer-, dieses mit der St. Etienne-Lyoner-Bahn im Eisenbahnbau den Anfang gemacht. Beide Unternehmungen gewährten aber aus Gründen, die wir später anführen werden, einen schlechten Ertrag und dienten folglich mehr dazu, Frankreich und Deutschland von größeren Unternehmungen dieser Art abzuschrecken, denn als nachahmungswerthe Beispiele.

In Leipzig hatte sich auf Betreiben des Verfassers dieses Artikels schon im Jahre 1833 ein Eisenbahn-Comité gebildet, das nicht nur die Anlegung einer Bahn von Leipzig nach Dresden, sondern auch

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[101/0102] Tendenz dahin gehet, möglichst zu verhindern, daß von Anfang an zu viele Actien in eine Hand kommen, und zu bewirken, daß möglichst viele Bürger, selbst die minder wohlhabenden, zu den ursprünglichen Actienpreisen an dem Unternehmen Theil nehmen. Die Bill bestimmt daher, an welchen Tagen und an welchen Orten die öffentliche Subscription statthaben solle, und in welchen Zeitungen und wie oft die Eröffnung derselben anzuzeigen sei. In der Regel müssen an allen Hauptorten, die bei dem Unternehmen interessirt sind, und zwar zu gleicher Zeit, die Subscriptionsbücher aufgelegt werden. Die öffentlichen Anzeigen haben Tag und Stunde anzugeben, wann die Subscription eröffnet und wann sie geschlossen wird. Es wird bestimmt, daß alle Bürger ohne Unterschied nach der Priorität zur Subscription zugelassen werden, und daß am ersten Tage nicht mehr als zwei, drei, vier oder fünf Actien, am zweiten nicht mehr als sechs, acht oder zehn Actien von einer und derselben Person gezeichnet werden können (Zeichnungen aus Auftrag sind nicht zulässig), am dritten aber, wenn die Subscription alsdann noch nicht vollständig ist, nach Belieben gezeichnet werden kann. Bei jedem Subscriptionsbuch haben drei Commissioners während der festgesetzten Subscriptionszeit anwesend zu sein, um die Zeichnung, welche jeder Subscribent selbst vorzunehmen hat, zu beaufsichtigen, die erste Einzahlung, die in der Regel 1–5 Pct. beträgt, in Empfang zu nehmen und dafür Interimsquittungen auszustellen. Ist die erforderliche Summe gezeichnet, so wird davon durch die Commissioners eine Anzeige an den Gouverneur gemacht, welcher hierauf der Compagnie eine den Bestimmungen der Bill entsprechende Charte oder Corporationsurkunde ausstellt, wodurch die Subscribenten in die Rechte einer wirklich incorporirten Gesellschaft eingesetzt werden. Endlich wird von den Commissioners die Wahl der Corporationsbehörden eingeleitet. Die Direction hat alljährlich einen Auszug aus ihren Rechnungen einzureichen, und Klagen gegen Mißbrauch der der Compagnie ertheilten Rechte werden an die Gesetzgebung gerichtet und von derselben bis zur Nichtigerklärung der Charte bestraft. In großen – das Interesse des ganzen Staats betreffenden Werken, wenn sie nicht von den Staaten selbst unternommen werden, und die Privatsubscription nicht ausreichend ist, nimmt der Staat häufig bedeutenden Antheil als Actionair. Auf dem europäischen Continent hatten Östreich und Frankreich, jenes mit der Budweis-Linzer-, dieses mit der St. Etienne-Lyoner-Bahn im Eisenbahnbau den Anfang gemacht. Beide Unternehmungen gewährten aber aus Gründen, die wir später anführen werden, einen schlechten Ertrag und dienten folglich mehr dazu, Frankreich und Deutschland von größeren Unternehmungen dieser Art abzuschrecken, denn als nachahmungswerthe Beispiele. In Leipzig hatte sich auf Betreiben des Verfassers dieses Artikels schon im Jahre 1833 ein Eisenbahn-Comité gebildet, das nicht nur die Anlegung einer Bahn von Leipzig nach Dresden, sondern auch

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Zitationshilfe: List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/list_transportsystem_1838/102>, abgerufen am 26.04.2024.