Lesser, Ludwig: Zur Geschichte der Berliner Börse und des Eisenbahnaktien-Handels. Berlin, 1844.§. 5. Die in der Verordnung vom 19. Januar 1836 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Un- Gegeben Sanssouci, den 24. Mai 1844. §. 5. Die in der Verordnung vom 19. Januar 1836 Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Un- Gegeben Sansſouci, den 24. Mai 1844. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0067" n="59"/> <div n="2"> <head>§. 5.</head><lb/> <p>Die in der Verordnung vom 19. Januar 1836<lb/> (Geſ. S. für 1836 S. 9 ff.) §. 7 beſtimmte Strafe<lb/> und Verpflichtung zum Schadenerſatz tritt auch gegen<lb/> diejenigen ein, welche, ohne als öffentliche und verei-<lb/> dete Mäkler oder Agenten angeſtellt zu ſein, und ohne<lb/> vermöge ihres Amtes oder Dienſtverhältniſſes im Auf-<lb/> trage Eines der Kontrahenten zu handeln, gegen Ent-<lb/> gelt ein Geſchäft daraus machen, über die in den<lb/> §§. 2 und 4 der gegenwärtigen Verordnung erwähn-<lb/> ten Papiere, ſowie über Aktien, Obligationen oder<lb/> ſonſtige Geldpapiere in- oder ausländiſcher Geſellſchaf-<lb/> ten oder Jnſtitute Geſchäfte zu unterhandeln, zu ver-<lb/> mitteln oder abzuſchließen.</p><lb/> <p>Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Un-<lb/> terſchrift und beigedrucktem Königlichen Jnſiegel.</p><lb/> <p>Gegeben Sansſouci, den 24. Mai 1844.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </body> </text> </TEI> [59/0067]
§. 5.
Die in der Verordnung vom 19. Januar 1836
(Geſ. S. für 1836 S. 9 ff.) §. 7 beſtimmte Strafe
und Verpflichtung zum Schadenerſatz tritt auch gegen
diejenigen ein, welche, ohne als öffentliche und verei-
dete Mäkler oder Agenten angeſtellt zu ſein, und ohne
vermöge ihres Amtes oder Dienſtverhältniſſes im Auf-
trage Eines der Kontrahenten zu handeln, gegen Ent-
gelt ein Geſchäft daraus machen, über die in den
§§. 2 und 4 der gegenwärtigen Verordnung erwähn-
ten Papiere, ſowie über Aktien, Obligationen oder
ſonſtige Geldpapiere in- oder ausländiſcher Geſellſchaf-
ten oder Jnſtitute Geſchäfte zu unterhandeln, zu ver-
mitteln oder abzuſchließen.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Un-
terſchrift und beigedrucktem Königlichen Jnſiegel.
Gegeben Sansſouci, den 24. Mai 1844.
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