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Lesser, Ludwig: Zur Geschichte der Berliner Börse und des Eisenbahnaktien-Handels. Berlin, 1844.

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§. 5.

Die in der Verordnung vom 19. Januar 1836
(Ges. S. für 1836 S. 9 ff.) §. 7 bestimmte Strafe
und Verpflichtung zum Schadenersatz tritt auch gegen
diejenigen ein, welche, ohne als öffentliche und verei-
dete Mäkler oder Agenten angestellt zu sein, und ohne
vermöge ihres Amtes oder Dienstverhältnisses im Auf-
trage Eines der Kontrahenten zu handeln, gegen Ent-
gelt ein Geschäft daraus machen, über die in den
§§. 2 und 4 der gegenwärtigen Verordnung erwähn-
ten Papiere, sowie über Aktien, Obligationen oder
sonstige Geldpapiere in- oder ausländischer Gesellschaf-
ten oder Jnstitute Geschäfte zu unterhandeln, zu ver-
mitteln oder abzuschließen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Un-
terschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Sanssouci, den 24. Mai 1844.



§. 5.

Die in der Verordnung vom 19. Januar 1836
(Geſ. S. für 1836 S. 9 ff.) §. 7 beſtimmte Strafe
und Verpflichtung zum Schadenerſatz tritt auch gegen
diejenigen ein, welche, ohne als öffentliche und verei-
dete Mäkler oder Agenten angeſtellt zu ſein, und ohne
vermöge ihres Amtes oder Dienſtverhältniſſes im Auf-
trage Eines der Kontrahenten zu handeln, gegen Ent-
gelt ein Geſchäft daraus machen, über die in den
§§. 2 und 4 der gegenwärtigen Verordnung erwähn-
ten Papiere, ſowie über Aktien, Obligationen oder
ſonſtige Geldpapiere in- oder ausländiſcher Geſellſchaf-
ten oder Jnſtitute Geſchäfte zu unterhandeln, zu ver-
mitteln oder abzuſchließen.

Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Un-
terſchrift und beigedrucktem Königlichen Jnſiegel.

Gegeben Sansſouci, den 24. Mai 1844.



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[59/0067] §. 5. Die in der Verordnung vom 19. Januar 1836 (Geſ. S. für 1836 S. 9 ff.) §. 7 beſtimmte Strafe und Verpflichtung zum Schadenerſatz tritt auch gegen diejenigen ein, welche, ohne als öffentliche und verei- dete Mäkler oder Agenten angeſtellt zu ſein, und ohne vermöge ihres Amtes oder Dienſtverhältniſſes im Auf- trage Eines der Kontrahenten zu handeln, gegen Ent- gelt ein Geſchäft daraus machen, über die in den §§. 2 und 4 der gegenwärtigen Verordnung erwähn- ten Papiere, ſowie über Aktien, Obligationen oder ſonſtige Geldpapiere in- oder ausländiſcher Geſellſchaf- ten oder Jnſtitute Geſchäfte zu unterhandeln, zu ver- mitteln oder abzuſchließen. Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Un- terſchrift und beigedrucktem Königlichen Jnſiegel. Gegeben Sansſouci, den 24. Mai 1844.

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Zitationshilfe: Lesser, Ludwig: Zur Geschichte der Berliner Börse und des Eisenbahnaktien-Handels. Berlin, 1844, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lesser_boerse_1844/67>, abgerufen am 21.12.2024.