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Lesser, Ludwig: Zur Geschichte der Berliner Börse und des Eisenbahnaktien-Handels. Berlin, 1844.

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errichtet werden, sollen nur dann, wenn sie sofort von
beiden Theilen Zug um Zug erfüllt werden, rechts-
gültig, sonst aber ohne Ausnahme nichtig sein, und es
soll eine gerichtliche Klage aus dergleichen Verträgen
überall nicht zugelassen werden, auch aus Vergleichen,
welche über hiernach ungültige Geschäfte geschlossen
werden, weder Klage noch Exekution stattfinden.

§. 3.

Ueber die im §. 2 bezeichneten Papiere dürfen
von den öffentlich bestellten und vereideten Mäklern
und Agenten bei Strafe der Amtsentsetzung keine an-
dere Geschäfte unterhandelt, vermittelt oder abgeschlos-
sen werden, als solche, welche sofort von beiden Thei-
len Zug um Zug erfüllt werden.

§. 4.

Den öffentlich bestellten und vereideten Mäklern
und Agenten wird bei Strafe der Amtsentsetzung hier-
durch untersagt, in Papieren, welche über die Bethei-
ligung bei ausländischen Aktien-Unternehmungen oder
Anleihen vor Berichtigung des vollen, auf die Aktien
oder Obligationen einzuzahlenden Betrages ausgegeben
worden sind oder künftig ausgegeben werden, irgend
ein Geschäft zu unterhandeln, zu vermitteln oder ab-
zuschließen, ohne Unterschied, ob dasselbe sofort von
beiden Theilen erfüllt wird, oder nicht. Eine Aus-
nahme findet nur in Betreff der Papiere für solche
ausländische Unternehmungen statt, welche nach den
bestehenden oder künftig abzuschließenden Staatsverträ-
gen sich auch auf inländisches Gebiet erstrecken; diese
unterliegen, gleich den inländischen Papieren, nur den
Bestimmungen der §§. 2 und 3.

errichtet werden, ſollen nur dann, wenn ſie ſofort von
beiden Theilen Zug um Zug erfüllt werden, rechts-
gültig, ſonſt aber ohne Ausnahme nichtig ſein, und es
ſoll eine gerichtliche Klage aus dergleichen Verträgen
überall nicht zugelaſſen werden, auch aus Vergleichen,
welche über hiernach ungültige Geſchäfte geſchloſſen
werden, weder Klage noch Exekution ſtattfinden.

§. 3.

Ueber die im §. 2 bezeichneten Papiere dürfen
von den öffentlich beſtellten und vereideten Mäklern
und Agenten bei Strafe der Amtsentſetzung keine an-
dere Geſchäfte unterhandelt, vermittelt oder abgeſchloſ-
ſen werden, als ſolche, welche ſofort von beiden Thei-
len Zug um Zug erfüllt werden.

§. 4.

Den öffentlich beſtellten und vereideten Mäklern
und Agenten wird bei Strafe der Amtsentſetzung hier-
durch unterſagt, in Papieren, welche über die Bethei-
ligung bei ausländiſchen Aktien-Unternehmungen oder
Anleihen vor Berichtigung des vollen, auf die Aktien
oder Obligationen einzuzahlenden Betrages ausgegeben
worden ſind oder künftig ausgegeben werden, irgend
ein Geſchäft zu unterhandeln, zu vermitteln oder ab-
zuſchließen, ohne Unterſchied, ob daſſelbe ſofort von
beiden Theilen erfüllt wird, oder nicht. Eine Aus-
nahme findet nur in Betreff der Papiere für ſolche
ausländiſche Unternehmungen ſtatt, welche nach den
beſtehenden oder künftig abzuſchließenden Staatsverträ-
gen ſich auch auf inländiſches Gebiet erſtrecken; dieſe
unterliegen, gleich den inländiſchen Papieren, nur den
Beſtimmungen der §§. 2 und 3.

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[58/0066] errichtet werden, ſollen nur dann, wenn ſie ſofort von beiden Theilen Zug um Zug erfüllt werden, rechts- gültig, ſonſt aber ohne Ausnahme nichtig ſein, und es ſoll eine gerichtliche Klage aus dergleichen Verträgen überall nicht zugelaſſen werden, auch aus Vergleichen, welche über hiernach ungültige Geſchäfte geſchloſſen werden, weder Klage noch Exekution ſtattfinden. §. 3. Ueber die im §. 2 bezeichneten Papiere dürfen von den öffentlich beſtellten und vereideten Mäklern und Agenten bei Strafe der Amtsentſetzung keine an- dere Geſchäfte unterhandelt, vermittelt oder abgeſchloſ- ſen werden, als ſolche, welche ſofort von beiden Thei- len Zug um Zug erfüllt werden. §. 4. Den öffentlich beſtellten und vereideten Mäklern und Agenten wird bei Strafe der Amtsentſetzung hier- durch unterſagt, in Papieren, welche über die Bethei- ligung bei ausländiſchen Aktien-Unternehmungen oder Anleihen vor Berichtigung des vollen, auf die Aktien oder Obligationen einzuzahlenden Betrages ausgegeben worden ſind oder künftig ausgegeben werden, irgend ein Geſchäft zu unterhandeln, zu vermitteln oder ab- zuſchließen, ohne Unterſchied, ob daſſelbe ſofort von beiden Theilen erfüllt wird, oder nicht. Eine Aus- nahme findet nur in Betreff der Papiere für ſolche ausländiſche Unternehmungen ſtatt, welche nach den beſtehenden oder künftig abzuſchließenden Staatsverträ- gen ſich auch auf inländiſches Gebiet erſtrecken; dieſe unterliegen, gleich den inländiſchen Papieren, nur den Beſtimmungen der §§. 2 und 3.

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Zitationshilfe: Lesser, Ludwig: Zur Geschichte der Berliner Börse und des Eisenbahnaktien-Handels. Berlin, 1844, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lesser_boerse_1844/66>, abgerufen am 21.12.2024.