Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820.

Bild:
<< vorherige Seite

auch wol bewacht, wofür dieser eine von der Schulconferenz zu bestimmende Vergütung von dem Bestraften erhält.

10) Einem Schüler, der sich nicht das Zutrauen seiner Lehrer erworben hat, wird, bis ihm dies gelingt, von dem Rector das zum Abgange nach der Akademie erforderliche testimonium maturitatis et morum entweder verweigert, oder doch nur einseitig ertheilt.

11) Ein Schüler, der von unsrer Lehranstalt verwiesen wird, erhält natürlich kein Zeugniß, um auf einer andern aufgenommen zu werden. Geht derselbe aber ab, um sich einer Strafe zu entziehen, so wird dem Vorsteher der Schule, zu welcher er sich wendet, von seinem Betragen Nachricht ertheilt.

Von dem Examen und von andern Feyerlichkeiten.

1) Es findet jährlich Ein öffentliches Hauptexamen, und zwar zu Ostern, Statt, zu welchem durch ein gedrucktes Programm eingeladen wird. Eine zweyte Prüfung fällt vor Michaelis ein, und wird in den Classen im Beyseyn sämmtlicher Lehrer vorgenommen.

2) Bey dem zu Ostern zu haltenden Examen geschieht die durch die v. Dohmsche Stiftung fundirte Preisvertheilung. Das Thema der zu diesem Endzwecke zu arbeitenden Abhandlung wird jedes Jahr am 11ten December, dem Geburtstage des ehrwürdigen Stifters, von dem Rector aufgegeben. Diejenigen, denen nach dem Urtheile der Schulconferenz der Preis zuerkannt wird, sind verbunden, ihre Abhandlungen ganz oder stellenweis öffentlich vorzutragen. An diesem Examen werden gleichfalls selbstgearbeitete Vorträge gehalten von denen, die im Laufe des Jahres abzugehen gedenken.

auch wol bewacht, wofür dieser eine von der Schulconferenz zu bestimmende Vergütung von dem Bestraften erhält.

10) Einem Schüler, der sich nicht das Zutrauen seiner Lehrer erworben hat, wird, bis ihm dies gelingt, von dem Rector das zum Abgange nach der Akademie erforderliche testimonium maturitatis et morum entweder verweigert, oder doch nur einseitig ertheilt.

11) Ein Schüler, der von unsrer Lehranstalt verwiesen wird, erhält natürlich kein Zeugniß, um auf einer andern aufgenommen zu werden. Geht derselbe aber ab, um sich einer Strafe zu entziehen, so wird dem Vorsteher der Schule, zu welcher er sich wendet, von seinem Betragen Nachricht ertheilt.

Von dem Examen und von andern Feyerlichkeiten.

1) Es findet jährlich Ein öffentliches Hauptexamen, und zwar zu Ostern, Statt, zu welchem durch ein gedrucktes Programm eingeladen wird. Eine zweyte Prüfung fällt vor Michaelis ein, und wird in den Classen im Beyseyn sämmtlicher Lehrer vorgenommen.

2) Bey dem zu Ostern zu haltenden Examen geschieht die durch die v. Dohmsche Stiftung fundirte Preisvertheilung. Das Thema der zu diesem Endzwecke zu arbeitenden Abhandlung wird jedes Jahr am 11ten December, dem Geburtstage des ehrwürdigen Stifters, von dem Rector aufgegeben. Diejenigen, denen nach dem Urtheile der Schulconferenz der Preis zuerkannt wird, sind verbunden, ihre Abhandlungen ganz oder stellenweis öffentlich vorzutragen. An diesem Examen werden gleichfalls selbstgearbeitete Vorträge gehalten von denen, die im Laufe des Jahres abzugehen gedenken.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0022" n="22"/>
auch wol bewacht, wofür dieser eine von der Schulconferenz zu bestimmende Vergütung von dem Bestraften erhält.</p>
          <p>10) Einem Schüler, der sich nicht das Zutrauen seiner Lehrer erworben hat, wird, bis ihm dies gelingt, von dem Rector das zum Abgange nach der Akademie erforderliche <hi rendition="#aq">testimonium maturitatis et morum</hi> entweder verweigert, oder doch nur einseitig ertheilt.</p>
          <p>11) Ein Schüler, der von unsrer Lehranstalt verwiesen wird, erhält natürlich kein Zeugniß, um auf einer andern aufgenommen zu werden. Geht derselbe aber ab, um sich einer Strafe zu entziehen, so wird dem Vorsteher der Schule, zu welcher er sich wendet, von seinem Betragen Nachricht ertheilt.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head>Von dem Examen und von andern Feyerlichkeiten.<lb/></head>
          <p>1) Es findet jährlich Ein öffentliches Hauptexamen, und zwar zu Ostern, Statt, zu welchem durch ein gedrucktes Programm eingeladen wird. Eine zweyte Prüfung fällt vor Michaelis ein, und wird in den Classen im Beyseyn sämmtlicher Lehrer vorgenommen.</p>
          <p>2) Bey dem zu Ostern zu haltenden Examen geschieht die durch die v. <hi rendition="#g">Dohmsche</hi> Stiftung fundirte Preisvertheilung. Das Thema der zu diesem Endzwecke zu arbeitenden Abhandlung wird jedes Jahr am 11ten December, dem Geburtstage des ehrwürdigen Stifters, von dem Rector aufgegeben. Diejenigen, denen nach dem Urtheile der Schulconferenz der Preis zuerkannt wird, sind verbunden, ihre Abhandlungen ganz oder stellenweis öffentlich vorzutragen. An diesem Examen werden gleichfalls selbstgearbeitete Vorträge gehalten von denen, die im Laufe des Jahres abzugehen gedenken.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[22/0022] auch wol bewacht, wofür dieser eine von der Schulconferenz zu bestimmende Vergütung von dem Bestraften erhält. 10) Einem Schüler, der sich nicht das Zutrauen seiner Lehrer erworben hat, wird, bis ihm dies gelingt, von dem Rector das zum Abgange nach der Akademie erforderliche testimonium maturitatis et morum entweder verweigert, oder doch nur einseitig ertheilt. 11) Ein Schüler, der von unsrer Lehranstalt verwiesen wird, erhält natürlich kein Zeugniß, um auf einer andern aufgenommen zu werden. Geht derselbe aber ab, um sich einer Strafe zu entziehen, so wird dem Vorsteher der Schule, zu welcher er sich wendet, von seinem Betragen Nachricht ertheilt. Von dem Examen und von andern Feyerlichkeiten. 1) Es findet jährlich Ein öffentliches Hauptexamen, und zwar zu Ostern, Statt, zu welchem durch ein gedrucktes Programm eingeladen wird. Eine zweyte Prüfung fällt vor Michaelis ein, und wird in den Classen im Beyseyn sämmtlicher Lehrer vorgenommen. 2) Bey dem zu Ostern zu haltenden Examen geschieht die durch die v. Dohmsche Stiftung fundirte Preisvertheilung. Das Thema der zu diesem Endzwecke zu arbeitenden Abhandlung wird jedes Jahr am 11ten December, dem Geburtstage des ehrwürdigen Stifters, von dem Rector aufgegeben. Diejenigen, denen nach dem Urtheile der Schulconferenz der Preis zuerkannt wird, sind verbunden, ihre Abhandlungen ganz oder stellenweis öffentlich vorzutragen. An diesem Examen werden gleichfalls selbstgearbeitete Vorträge gehalten von denen, die im Laufe des Jahres abzugehen gedenken.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-11-29T14:24:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-29T14:24:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat (2012-11-29T14:24:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/22
Zitationshilfe: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/22>, abgerufen am 22.12.2024.