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Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916.

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als ein einheitliches, stufenförmig aufgebautes Ganzes an-
zusehen, das von den Berufsinteressen ausgehend durch
die Gemeindeverwaltung bis zur Teilnahme an der Staats-
regierung führt. Es ist daher unberechtigt, einen scharfen
Schnitt zu machen zwischen den einzelnen Stufen, be-
sonders zwischen Gemeindewahlrecht und parlamentarischem
Wahlrecht, und das erstere als ein unpolitisches dem
andern als dem politischen gegenüberzustellen. Alle
staatlichen Wahlrechte sind mehr oder weniger
politischer Natur
. Denn alle diese Wahlen werden
unter politischen Gesichtspunkten vorgenommen und von
den politischen Parteien beeinflußt und geleitet und er-
geben in ihrer Gesamtwirkung die Staatspolitik.

Daß die Frauenbewegung sich klar darüber war, daß
in der Heranziehung der Frauen zu den sozialen Wahlen
der Grund zur völligen politischen Gleichberechtigung der
Geschlechter gelegt wurde, das beweist eine bemerkenswerte
Äußerung Helene Langes aus der Zeitschrift "Die Frau"
1909. - Graf Posadowsky hatte noch im Februar 1904
im Reichstage gesagt, "von der Politik sollen die Frauen
die Hand weglassen", dabei aber zugleich erklärt, daß
nach seiner Ansicht es den Frauen nicht erschwert werden
sollte, "öffentlich ihr Recht inbezug auf die Ausübung
ihres Berufs zu vertreten". - Ungefähr zu gleicher Zeit
hatte die braunschweigische Regierung die Zulassung der
korporativen Geltendmachung der weiblichen Berufsinter-
essen abgelehnt, weil sie die Konsequenzen fürchtete. -
Dazu sagt Helene Lange wörtlich:

"Vielleicht haben viele, die den Beschluß der braun-
schweigischen Regierung engherzig fanden, den fortschritt-

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als ein einheitliches, stufenförmig aufgebautes Ganzes an-
zusehen, das von den Berufsinteressen ausgehend durch
die Gemeindeverwaltung bis zur Teilnahme an der Staats-
regierung führt. Es ist daher unberechtigt, einen scharfen
Schnitt zu machen zwischen den einzelnen Stufen, be-
sonders zwischen Gemeindewahlrecht und parlamentarischem
Wahlrecht, und das erstere als ein unpolitisches dem
andern als dem politischen gegenüberzustellen. Alle
staatlichen Wahlrechte sind mehr oder weniger
politischer Natur
. Denn alle diese Wahlen werden
unter politischen Gesichtspunkten vorgenommen und von
den politischen Parteien beeinflußt und geleitet und er-
geben in ihrer Gesamtwirkung die Staatspolitik.

Daß die Frauenbewegung sich klar darüber war, daß
in der Heranziehung der Frauen zu den sozialen Wahlen
der Grund zur völligen politischen Gleichberechtigung der
Geschlechter gelegt wurde, das beweist eine bemerkenswerte
Äußerung Helene Langes aus der Zeitschrift „Die Frau“
1909. – Graf Posadowsky hatte noch im Februar 1904
im Reichstage gesagt, „von der Politik sollen die Frauen
die Hand weglassen“, dabei aber zugleich erklärt, daß
nach seiner Ansicht es den Frauen nicht erschwert werden
sollte, „öffentlich ihr Recht inbezug auf die Ausübung
ihres Berufs zu vertreten“. – Ungefähr zu gleicher Zeit
hatte die braunschweigische Regierung die Zulassung der
korporativen Geltendmachung der weiblichen Berufsinter-
essen abgelehnt, weil sie die Konsequenzen fürchtete. –
Dazu sagt Helene Lange wörtlich:

„Vielleicht haben viele, die den Beschluß der braun-
schweigischen Regierung engherzig fanden, den fortschritt-

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[37/0039] als ein einheitliches, stufenförmig aufgebautes Ganzes an- zusehen, das von den Berufsinteressen ausgehend durch die Gemeindeverwaltung bis zur Teilnahme an der Staats- regierung führt. Es ist daher unberechtigt, einen scharfen Schnitt zu machen zwischen den einzelnen Stufen, be- sonders zwischen Gemeindewahlrecht und parlamentarischem Wahlrecht, und das erstere als ein unpolitisches dem andern als dem politischen gegenüberzustellen. Alle staatlichen Wahlrechte sind mehr oder weniger politischer Natur. Denn alle diese Wahlen werden unter politischen Gesichtspunkten vorgenommen und von den politischen Parteien beeinflußt und geleitet und er- geben in ihrer Gesamtwirkung die Staatspolitik. Daß die Frauenbewegung sich klar darüber war, daß in der Heranziehung der Frauen zu den sozialen Wahlen der Grund zur völligen politischen Gleichberechtigung der Geschlechter gelegt wurde, das beweist eine bemerkenswerte Äußerung Helene Langes aus der Zeitschrift „Die Frau“ 1909. – Graf Posadowsky hatte noch im Februar 1904 im Reichstage gesagt, „von der Politik sollen die Frauen die Hand weglassen“, dabei aber zugleich erklärt, daß nach seiner Ansicht es den Frauen nicht erschwert werden sollte, „öffentlich ihr Recht inbezug auf die Ausübung ihres Berufs zu vertreten“. – Ungefähr zu gleicher Zeit hatte die braunschweigische Regierung die Zulassung der korporativen Geltendmachung der weiblichen Berufsinter- essen abgelehnt, weil sie die Konsequenzen fürchtete. – Dazu sagt Helene Lange wörtlich: „Vielleicht haben viele, die den Beschluß der braun- schweigischen Regierung engherzig fanden, den fortschritt- 3

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Zitationshilfe: Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/langemann_frauenstimmrecht_1916/39>, abgerufen am 27.04.2024.