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Lange, Helene: Der vierte Weg zur Universität. Berlin, 1909.

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Der vierte Weg zur Universität.

"Die Frau" hat sich bereits in drei Artikeln1) mit dem
Erlaß des preußischen Kultusministeriums vom 3. April
d. J. beschäftigt, der den seminaristisch gebildeten Lehrerinnen
nach zweijähriger Praxis an höheren Schulen die Universität
öffnet. Eine Hauptfrage dabei war, ob ihnen nur mit der
kleinen Matrikel eine Spalte zum Durchschlüpfen gegeben, ob
- über Bitten und Verstehen - das Recht voller Jmmatri-
kulation gewährt werden sollte.

Jn dem Artikel von Fräulein Martha Strinz (Oktober-
heft) ist auf Grund der Schlüsse, die man aus dem Erlaß selbst
und nach analogen Verhältnissen ziehen mußte, die Auffassung
vertreten, daß die Lehrerinnen "auf die kleine Matrikel und
darüber hinaus auf den Besuch der Universitäten als Gast-
hörerinnen angewiesen" seien. Dieser Auffassung waren in
der Tat die meisten Beteiligten, ja zuerst selbst Universitäts-
behörden. Stand doch nur in dem Erlaß, daß die betreffenden
Lehrerinnen sechs Halbjahre, "sei es als immatrikulierte
Studentin, sei es als Gasthörerin", studiert haben mußten.
Und kann doch die kleine Matrikel, die für ähnliche Fälle sonst
fast ausschließlich in Betracht kommt2)
ohne Schwierigkeiten
von 4 auf 6 Halbjahre ausgedehnt werden.

1) Juli-, September- und Oktoberheft 1909.
2) Der betreffende Paragraph der Universitätsvorschriften lautet:
Mit besonderer Erlaubnis der Jmmatrikulationskommission
können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein nach § 2
Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch
wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben,
welches für die Erlangung der Berechtigung zum einjährig-
Der vierte Weg zur Universität.

Die Frau“ hat sich bereits in drei Artikeln¹) mit dem
Erlaß des preußischen Kultusministeriums vom 3. April
d. J. beschäftigt, der den seminaristisch gebildeten Lehrerinnen
nach zweijähriger Praxis an höheren Schulen die Universität
öffnet. Eine Hauptfrage dabei war, ob ihnen nur mit der
kleinen Matrikel eine Spalte zum Durchschlüpfen gegeben, ob
– über Bitten und Verstehen – das Recht voller Jmmatri-
kulation gewährt werden sollte.

Jn dem Artikel von Fräulein Martha Strinz (Oktober-
heft) ist auf Grund der Schlüsse, die man aus dem Erlaß selbst
und nach analogen Verhältnissen ziehen mußte, die Auffassung
vertreten, daß die Lehrerinnen „auf die kleine Matrikel und
darüber hinaus auf den Besuch der Universitäten als Gast-
hörerinnen angewiesen“ seien. Dieser Auffassung waren in
der Tat die meisten Beteiligten, ja zuerst selbst Universitäts-
behörden. Stand doch nur in dem Erlaß, daß die betreffenden
Lehrerinnen sechs Halbjahre, „sei es als immatrikulierte
Studentin, sei es als Gasthörerin“, studiert haben mußten.
Und kann doch die kleine Matrikel, die für ähnliche Fälle sonst
fast ausschließlich in Betracht kommt²)
ohne Schwierigkeiten
von 4 auf 6 Halbjahre ausgedehnt werden.

¹) Juli-, September- und Oktoberheft 1909.
²) Der betreffende Paragraph der Universitätsvorschriften lautet:
Mit besonderer Erlaubnis der Jmmatrikulationskommission
können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein nach § 2
Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch
wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben,
welches für die Erlangung der Berechtigung zum einjährig-
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Zitationshilfe: Lange, Helene: Der vierte Weg zur Universität. Berlin, 1909, S. [3]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_weg_1909/3>, abgerufen am 22.12.2024.