Lambert, Johann Heinrich: Anlage zur Architectonic. Bd. 2. Riga, 1771.Das Zusammensetzen. gemeinsame Band der Societät aus, welche in dieserAbsicht als ein zusammengesetztes, oder aus mehrern mit einander in Verbindung stehenden Indiuiduis be- stehendes Ganzes ist. Auf diese Art sind größere Societäten aus stufenweise kleinern zusammengesetzet. Jede neue Zusammensetzung hat darinn ihr beson- deres gemeinsames Band, und jedes Band, wenn es anders nicht von den übrigen oder einigen derselben abhängt, das will sagen, deswegen verknüpft wor- den ist, weil die übrigen oder einige derselben da wa- ren, kann für sich bestehen, und eben so kann es für sich wegfallen oder geändert werden, dafern diese Aenderung nicht eine Aenderung in dem Ganzen oder in einigen der übrigen nach sich zieht. Denn widri- genfalls muß es entweder bleiben, oder die Verträge, worauf sich das Band des Ganzen oder die übrigen gründen, müssen geändert werden. Alles dieses hat mit der Art, wie die kleinern und größern Theilchen der Körper, und mehrere Körper unter sich etc. ver- bunden sind, eine durchgängige Aehnlichkeit. Wir haben daher die Regeln, nach welchen solche Verän- derungen mehr oder minder Folgen nach sich ziehen, in dem §. 220. überhaupt, und ohne Rücksicht auf die drey Arten der Kräfte, vorgetragen, und diese, um die allgemeine Anwendbarkeit und den weitläuftigen Umfang derselben zu zeigen, in dem §. 221. angegeben. §. 555. Bey solchen durch die Kräfte des Willens verbun- vor-
Das Zuſammenſetzen. gemeinſame Band der Societaͤt aus, welche in dieſerAbſicht als ein zuſammengeſetztes, oder aus mehrern mit einander in Verbindung ſtehenden Indiuiduis be- ſtehendes Ganzes iſt. Auf dieſe Art ſind groͤßere Societaͤten aus ſtufenweiſe kleinern zuſammengeſetzet. Jede neue Zuſammenſetzung hat darinn ihr beſon- deres gemeinſames Band, und jedes Band, wenn es anders nicht von den uͤbrigen oder einigen derſelben abhaͤngt, das will ſagen, deswegen verknuͤpft wor- den iſt, weil die uͤbrigen oder einige derſelben da wa- ren, kann fuͤr ſich beſtehen, und eben ſo kann es fuͤr ſich wegfallen oder geaͤndert werden, dafern dieſe Aenderung nicht eine Aenderung in dem Ganzen oder in einigen der uͤbrigen nach ſich zieht. Denn widri- genfalls muß es entweder bleiben, oder die Vertraͤge, worauf ſich das Band des Ganzen oder die uͤbrigen gruͤnden, muͤſſen geaͤndert werden. Alles dieſes hat mit der Art, wie die kleinern und groͤßern Theilchen der Koͤrper, und mehrere Koͤrper unter ſich ꝛc. ver- bunden ſind, eine durchgaͤngige Aehnlichkeit. Wir haben daher die Regeln, nach welchen ſolche Veraͤn- derungen mehr oder minder Folgen nach ſich ziehen, in dem §. 220. uͤberhaupt, und ohne Ruͤckſicht auf die drey Arten der Kraͤfte, vorgetragen, und dieſe, um die allgemeine Anwendbarkeit und den weitlaͤuftigen Umfang derſelben zu zeigen, in dem §. 221. angegeben. §. 555. Bey ſolchen durch die Kraͤfte des Willens verbun- vor-
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Das Zuſammenſetzen.
gemeinſame Band der Societaͤt aus, welche in dieſer
Abſicht als ein zuſammengeſetztes, oder aus mehrern
mit einander in Verbindung ſtehenden Indiuiduis be-
ſtehendes Ganzes iſt. Auf dieſe Art ſind groͤßere
Societaͤten aus ſtufenweiſe kleinern zuſammengeſetzet.
Jede neue Zuſammenſetzung hat darinn ihr beſon-
deres gemeinſames Band, und jedes Band, wenn
es anders nicht von den uͤbrigen oder einigen derſelben
abhaͤngt, das will ſagen, deswegen verknuͤpft wor-
den iſt, weil die uͤbrigen oder einige derſelben da wa-
ren, kann fuͤr ſich beſtehen, und eben ſo kann es fuͤr
ſich wegfallen oder geaͤndert werden, dafern dieſe
Aenderung nicht eine Aenderung in dem Ganzen oder
in einigen der uͤbrigen nach ſich zieht. Denn widri-
genfalls muß es entweder bleiben, oder die Vertraͤge,
worauf ſich das Band des Ganzen oder die uͤbrigen
gruͤnden, muͤſſen geaͤndert werden. Alles dieſes hat
mit der Art, wie die kleinern und groͤßern Theilchen
der Koͤrper, und mehrere Koͤrper unter ſich ꝛc. ver-
bunden ſind, eine durchgaͤngige Aehnlichkeit. Wir
haben daher die Regeln, nach welchen ſolche Veraͤn-
derungen mehr oder minder Folgen nach ſich ziehen,
in dem §. 220. uͤberhaupt, und ohne Ruͤckſicht auf die
drey Arten der Kraͤfte, vorgetragen, und dieſe, um
die allgemeine Anwendbarkeit und den weitlaͤuftigen
Umfang derſelben zu zeigen, in dem §. 221. angegeben.
§. 555.
Bey ſolchen durch die Kraͤfte des Willens verbun-
denen Ganzen, kommen, wenn ſie anders ſollen wirk-
lich ſeyn und fuͤr ſich oder ohne aͤußere Gewalt fort-
dauern koͤnnen, die Erforderniſſe und Bedingungen
des Beharrungsſtandes vor. Hievon haben wir die
einfachern Gruͤnde bereits in dem §. 484. und 485.
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