Lambert, Johann Heinrich: Anlage zur Architectonic. Bd. 1. Riga, 1771.und das Nicht nothwendig seyn. der Möglichkeit der Veränderungen. Demnach sindsie auch die Grundlage zu allem nicht schlechthin Noth- wendigen. Wir haben daher bereits oben (§. 243.) angemerket, daß, da in der wirklichen Welt die Kräfte bestimmet sind, in der Welt alles dasjenige unmöglich sey, wozu diese Kräfte nicht hinreichen. Und daher ist auch in der wirklichen Welt alles das bedingnißweise nothwendig, was durch diese Kräfte weder gehoben noch verändert werden kann, ungeach- tet es an sich betrachtet, verändert oder gehoben werden könnte. Und auf eine eingeschränktere Art ist etwas bedingnißweise nothwendig, was durch diese oder jene Kräfte weder gehoben noch anders gemacht wer- den kann. §. 283. Wir haben oben (§. 222.) diejenigen Bestimmun- werden Lamb. Archit. I. B. S
und das Nicht nothwendig ſeyn. der Moͤglichkeit der Veraͤnderungen. Demnach ſindſie auch die Grundlage zu allem nicht ſchlechthin Noth- wendigen. Wir haben daher bereits oben (§. 243.) angemerket, daß, da in der wirklichen Welt die Kraͤfte beſtimmet ſind, in der Welt alles dasjenige unmoͤglich ſey, wozu dieſe Kraͤfte nicht hinreichen. Und daher iſt auch in der wirklichen Welt alles das bedingnißweiſe nothwendig, was durch dieſe Kraͤfte weder gehoben noch veraͤndert werden kann, ungeach- tet es an ſich betrachtet, veraͤndert oder gehoben werden koͤnnte. Und auf eine eingeſchraͤnktere Art iſt etwas bedingnißweiſe nothwendig, was durch dieſe oder jene Kraͤfte weder gehoben noch anders gemacht wer- den kann. §. 283. Wir haben oben (§. 222.) diejenigen Beſtimmun- werden Lamb. Archit. I. B. S
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und das Nicht nothwendig ſeyn.
der Moͤglichkeit der Veraͤnderungen. Demnach ſind
ſie auch die Grundlage zu allem nicht ſchlechthin Noth-
wendigen. Wir haben daher bereits oben (§. 243.)
angemerket, daß, da in der wirklichen Welt die
Kraͤfte beſtimmet ſind, in der Welt alles dasjenige
unmoͤglich ſey, wozu dieſe Kraͤfte nicht hinreichen.
Und daher iſt auch in der wirklichen Welt alles das
bedingnißweiſe nothwendig, was durch dieſe Kraͤfte
weder gehoben noch veraͤndert werden kann, ungeach-
tet es an ſich betrachtet, veraͤndert oder gehoben werden
koͤnnte. Und auf eine eingeſchraͤnktere Art iſt etwas
bedingnißweiſe nothwendig, was durch dieſe oder
jene Kraͤfte weder gehoben noch anders gemacht wer-
den kann.
§. 283.
Wir haben oben (§. 222.) diejenigen Beſtimmun-
gen, die durch die Anwendung der Kraͤfte in einem
Dinge veraͤndert werden koͤnnen, ungeachtet das Ding
oder das Indiuiduum eben daſſelbe bleibt, Modifica-
tionen, oder Zufaͤlligkeiten oder zufaͤllige Be-
ſtimmungen genennet. Da nun das Zuſammen-
geſetzte ebenfalls nur ſo lange ſeine weſentliche Stuͤcke
behaͤlt und ein Ganzes iſt, als das gemeinſame Band
nicht durch groͤßere, ſtaͤrkere, feinere Kraͤfte getrennet
oder geaͤndert wird, und die einzeln Theile gleichartig
bleiben und nicht mit einem male alle mit neuen ver-
wechſelt werden (§. 220. N°. 13.), ſo ſind die zufaͤlli-
gen Beſtimmungen von den weſentlichen nur verglei-
chungsweiſe verſchieden, ſo fern naͤmlich jene durch
geringere, dieſe durch ſtaͤrkere Kraͤfte getrennet wer-
den koͤnnen. Nach dieſer Verhaͤltniß der Kraͤfte laſ-
ſen ſich nun Grade der Zufaͤlligkeit gedenken, und
was durch geringere Kraͤfte geaͤndert und gehoben
werden
Lamb. Archit. I. B. S
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