Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. Rechtspflege und für die Verwaltung eingerichtet werden, da-gegen kann derselbe "Beamte" gleichzeitig ein richterliches Amt und ein Verwaltungsamt führen 1). §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. 1. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. Unter den im §. 12 des Reichsgesetzes aufgeführten ordent- 1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf die Entscheidung a) über die Rechtsmittel der Beschwerde und der Berufung b) über die Rechtsmittel der Beschwerde und Revision gegen Es ergibt sich hieraus, daß die einschränkenden Voraussetzungen, 1) Vgl. Kommissionsbericht zum Gerichtsverfassungsgesetz S. 75. (Hahn S. 981.) 2) Konsulargerichtsbarkeitsges. §. 18 Abs. 3. Vgl. unten sub II. 3) Gerichtsverfassungsges. §. 135.
§. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. Rechtspflege und für die Verwaltung eingerichtet werden, da-gegen kann derſelbe „Beamte“ gleichzeitig ein richterliches Amt und ein Verwaltungsamt führen 1). §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. 1. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit. Unter den im §. 12 des Reichsgeſetzes aufgeführten ordent- 1. In bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten auf die Entſcheidung a) über die Rechtsmittel der Beſchwerde und der Berufung b) über die Rechtsmittel der Beſchwerde und Reviſion gegen Es ergibt ſich hieraus, daß die einſchränkenden Vorausſetzungen, 1) Vgl. Kommiſſionsbericht zum Gerichtsverfaſſungsgeſetz S. 75. (Hahn S. 981.) 2) Konſulargerichtsbarkeitsgeſ. §. 18 Abſ. 3. Vgl. unten sub II. 3) Gerichtsverfaſſungsgeſ. §. 135.
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§. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
Rechtspflege und für die Verwaltung eingerichtet werden, da-
gegen kann derſelbe „Beamte“ gleichzeitig ein richterliches Amt und
ein Verwaltungsamt führen 1).
§. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
1. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit.
Unter den im §. 12 des Reichsgeſetzes aufgeführten ordent-
lichen Gerichten befindet ſich auch ein Gericht des Reiches, das
„Reichsgericht“. Da nun die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit
diejenigen bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten und Strafſachen begreift,
welche den ordentlichen Gerichten zugewieſen ſind, ſo iſt die ordent-
liche ſtreitige Gerichtsbarkeit des Reiches identiſch mit der Zu-
ſtändigkeit des Reichsgerichts in bürgerlichen
Rechtsſtreitigkeiten und Strafſachen, gleichviel
durch welches Geſetz die Zuſtändigkeit des Reichsgerichts begründet
iſt, und gleichviel welches Verfahren von dem Reichsgericht zu be-
folgen iſt. Dieſem Begriffe gemäß erſtreckt ſich die ordentliche
ſtreitige Gerichtsbarkeit des Reiches auf folgende Gegenſtände.
1. In bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten auf
die Entſcheidung
a) über die Rechtsmittel der Beſchwerde und der Berufung
gegen die Entſcheidungen der Reichskonſuln und Reichs-
Konſulargerichte 2).
b) über die Rechtsmittel der Beſchwerde und Reviſion gegen
die Entſcheidungen und Endurtheile der Oberlandesgerichte
der einzelnen Bundesſtaaten 3), ausgenommen die bayeriſchen, nach
Maßgabe des oben S. 49 ff. erörterten §. 8 des Einf.Geſ. zum Ge-
richtsverf.Geſ.
Es ergibt ſich hieraus, daß die einſchränkenden Vorausſetzungen,
unter denen das Rechtsmittel der Reviſion geſtattet iſt, zugleich
ebenſoviele Einſchränkungen der Gerichtsbarkeit des Reiches ſind
und das Verhältniß derſelben zur Gerichtsbarkeit der Einzelſtaaten
beſtimmen. Die Vorausſetzungen der Reviſion ſind aber von
1) Vgl. Kommiſſionsbericht zum Gerichtsverfaſſungsgeſetz S. 75. (Hahn
S. 981.)
2) Konſulargerichtsbarkeitsgeſ. §. 18 Abſ. 3. Vgl. unten sub II.
3) Gerichtsverfaſſungsgeſ. §. 135.
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