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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 117. Der Spielkarten-Stempel.
Stempelmarken eine Provision von 21/2 Prozent der Brutto-
Einnahme 1).

III. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz v. 20. Juli
1879 und der in Folge desselben erlassenen Ausführungsbestim-
mungen von Seiten der Waarenführer und inländischen Absender
werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark geahndet.
Die Vorschriften der Zollgesetze finden auf sie Anwendung und
die Organe der Zollverwaltung haben die Beobachtung der Vor-
schriften dieses Gesetzes zu überwachen und Zuwiderhandlungen
gegen dieselben zur Anzeige zu bringen 2).

B. Die Reichs-Stempelabgaben.
§. 117. Der Spielkarten-Stempel.

I. Durch das Gesetz vom 3. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 133)
wurden Spielkarten vom 1. Januar 1879 an unter Aufhebung
aller Landesstempelabgaben einer zur Reichskasse fließenden Stempel-
abgabe unterworfen, welche 0,30 Mark für jedes Kartenspiel von
36 oder weniger Blättern, 0,50 Mark für jedes andere Spiel
beträgt. Die Steuer wird zwar durch Abstempelung der Karten
entrichtet, ist aber sowohl ihrer wirthschaftlichen Natur als ihrer
juristischen Gestalt nach eine Verbrauchsabgabe und den im Art. 35
der R.V. aufgeführten Besteuerungen von inländischen Erzeugnissen
völlig analog. Dieser Natur der Steuer entspricht es, daß Spiel-
karten, welche unter amtlicher Kontrole in das Ausland ausgeführt
werden, der Abgabe nicht unterliegen 3). Die Abgabe trifft in
gleicher Höhe die vom Auslande in das Bundesgebiet eingehen-
den, wie die im Inlande fabrizirten Spielkarten 4). Die Errich-
tung von Spielkartenfabriken und die Fabrikation von Spielkarten

1) Im Ganzen ist in dem Etat für 1882/83 die Rein-Einnahme von der
statistischen Gebühr auf 464,000 M. veranschlagt, während die bei dem statisti-
schen Amte durch die Bearbeitung der Statistik des Waarenverkehrs mit dem
Auslande erwachsenden Ausgaben 300,000 M. betragen.
2) R.G. §. 16. 17.
3) R.G. v. 3. Juli 1878 §. 1 Abs. 2.
4) Für die in das Zoll gebiet eingeführten Karten ist außerdem noch
der tarifmäßige Eingangszoll zu entrichten; dies gilt selbstverständlich auch von
den in den Zollexclaven abgestempelten und von dort in das Zollgebiet ein-
geführten Karten.

§. 117. Der Spielkarten-Stempel.
Stempelmarken eine Proviſion von 2½ Prozent der Brutto-
Einnahme 1).

III. Zuwiderhandlungen gegen das Geſetz v. 20. Juli
1879 und der in Folge deſſelben erlaſſenen Ausführungsbeſtim-
mungen von Seiten der Waarenführer und inländiſchen Abſender
werden mit einer Ordnungsſtrafe bis zu 100 Mark geahndet.
Die Vorſchriften der Zollgeſetze finden auf ſie Anwendung und
die Organe der Zollverwaltung haben die Beobachtung der Vor-
ſchriften dieſes Geſetzes zu überwachen und Zuwiderhandlungen
gegen dieſelben zur Anzeige zu bringen 2).

B. Die Reichs-Stempelabgaben.
§. 117. Der Spielkarten-Stempel.

I. Durch das Geſetz vom 3. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 133)
wurden Spielkarten vom 1. Januar 1879 an unter Aufhebung
aller Landesſtempelabgaben einer zur Reichskaſſe fließenden Stempel-
abgabe unterworfen, welche 0,30 Mark für jedes Kartenſpiel von
36 oder weniger Blättern, 0,50 Mark für jedes andere Spiel
beträgt. Die Steuer wird zwar durch Abſtempelung der Karten
entrichtet, iſt aber ſowohl ihrer wirthſchaftlichen Natur als ihrer
juriſtiſchen Geſtalt nach eine Verbrauchsabgabe und den im Art. 35
der R.V. aufgeführten Beſteuerungen von inländiſchen Erzeugniſſen
völlig analog. Dieſer Natur der Steuer entſpricht es, daß Spiel-
karten, welche unter amtlicher Kontrole in das Ausland ausgeführt
werden, der Abgabe nicht unterliegen 3). Die Abgabe trifft in
gleicher Höhe die vom Auslande in das Bundesgebiet eingehen-
den, wie die im Inlande fabrizirten Spielkarten 4). Die Errich-
tung von Spielkartenfabriken und die Fabrikation von Spielkarten

1) Im Ganzen iſt in dem Etat für 1882/83 die Rein-Einnahme von der
ſtatiſtiſchen Gebühr auf 464,000 M. veranſchlagt, während die bei dem ſtatiſti-
ſchen Amte durch die Bearbeitung der Statiſtik des Waarenverkehrs mit dem
Auslande erwachſenden Ausgaben 300,000 M. betragen.
2) R.G. §. 16. 17.
3) R.G. v. 3. Juli 1878 §. 1 Abſ. 2.
4) Für die in das Zoll gebiet eingeführten Karten iſt außerdem noch
der tarifmäßige Eingangszoll zu entrichten; dies gilt ſelbſtverſtändlich auch von
den in den Zollexclaven abgeſtempelten und von dort in das Zollgebiet ein-
geführten Karten.
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[306/0316] §. 117. Der Spielkarten-Stempel. Stempelmarken eine Proviſion von 2½ Prozent der Brutto- Einnahme 1). III. Zuwiderhandlungen gegen das Geſetz v. 20. Juli 1879 und der in Folge deſſelben erlaſſenen Ausführungsbeſtim- mungen von Seiten der Waarenführer und inländiſchen Abſender werden mit einer Ordnungsſtrafe bis zu 100 Mark geahndet. Die Vorſchriften der Zollgeſetze finden auf ſie Anwendung und die Organe der Zollverwaltung haben die Beobachtung der Vor- ſchriften dieſes Geſetzes zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen dieſelben zur Anzeige zu bringen 2). B. Die Reichs-Stempelabgaben. §. 117. Der Spielkarten-Stempel. I. Durch das Geſetz vom 3. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 133) wurden Spielkarten vom 1. Januar 1879 an unter Aufhebung aller Landesſtempelabgaben einer zur Reichskaſſe fließenden Stempel- abgabe unterworfen, welche 0,30 Mark für jedes Kartenſpiel von 36 oder weniger Blättern, 0,50 Mark für jedes andere Spiel beträgt. Die Steuer wird zwar durch Abſtempelung der Karten entrichtet, iſt aber ſowohl ihrer wirthſchaftlichen Natur als ihrer juriſtiſchen Geſtalt nach eine Verbrauchsabgabe und den im Art. 35 der R.V. aufgeführten Beſteuerungen von inländiſchen Erzeugniſſen völlig analog. Dieſer Natur der Steuer entſpricht es, daß Spiel- karten, welche unter amtlicher Kontrole in das Ausland ausgeführt werden, der Abgabe nicht unterliegen 3). Die Abgabe trifft in gleicher Höhe die vom Auslande in das Bundesgebiet eingehen- den, wie die im Inlande fabrizirten Spielkarten 4). Die Errich- tung von Spielkartenfabriken und die Fabrikation von Spielkarten 1) Im Ganzen iſt in dem Etat für 1882/83 die Rein-Einnahme von der ſtatiſtiſchen Gebühr auf 464,000 M. veranſchlagt, während die bei dem ſtatiſti- ſchen Amte durch die Bearbeitung der Statiſtik des Waarenverkehrs mit dem Auslande erwachſenden Ausgaben 300,000 M. betragen. 2) R.G. §. 16. 17. 3) R.G. v. 3. Juli 1878 §. 1 Abſ. 2. 4) Für die in das Zoll gebiet eingeführten Karten iſt außerdem noch der tarifmäßige Eingangszoll zu entrichten; dies gilt ſelbſtverſtändlich auch von den in den Zollexclaven abgeſtempelten und von dort in das Zollgebiet ein- geführten Karten.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/316>, abgerufen am 21.11.2024.