Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens. von der verwaltungsrechtlichen Ordnung dieser Einnahmequellendie Rede ist, während ihre Bedeutung und rechtliche Stellung in der Finanz wirthschaft des Reiches im folgenden Abschnitt zu erörtern sein wird. A. Die Zölle und Herbrauchssteuern*). §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen. I. Durch übereinstimmende Zollgesetze, gleichartige Einrich- Durch die Gründung des Norddeutschen Bundes wurde der *) v. Aufseß in Hirth's Annalen des Deutschen Reiches Bd. 13 (1880) S. 609--831. Rud. Delbrück Der Artikel 40 der Reichsverf. Berlin 1881. 1) Ueber die Geschichte und die Verfassung des Zollvereins vrgl. nament-
lich v. Festenberg-Packisch Die Geschichte des Zollvereins. Leipzig 1869 und Weber Der Deutsche Zollverein. Leipzig 1869. 2. Aufl. 1872. §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens. von der verwaltungsrechtlichen Ordnung dieſer Einnahmequellendie Rede iſt, während ihre Bedeutung und rechtliche Stellung in der Finanz wirthſchaft des Reiches im folgenden Abſchnitt zu erörtern ſein wird. A. Die Zölle und Herbrauchsſteuern*). §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen. I. Durch übereinſtimmende Zollgeſetze, gleichartige Einrich- Durch die Gründung des Norddeutſchen Bundes wurde der *) v. Aufſeß in Hirth’s Annalen des Deutſchen Reiches Bd. 13 (1880) S. 609—831. Rud. Delbrück Der Artikel 40 der Reichsverf. Berlin 1881. 1) Ueber die Geſchichte und die Verfaſſung des Zollvereins vrgl. nament-
lich v. Feſtenberg-Packiſch Die Geſchichte des Zollvereins. Leipzig 1869 und Weber Der Deutſche Zollverein. Leipzig 1869. 2. Aufl. 1872. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0252" n="242"/><fw place="top" type="header">§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens.</fw><lb/> von der verwaltungsrechtlichen Ordnung dieſer Einnahmequellen<lb/> die Rede iſt, während ihre Bedeutung und rechtliche Stellung in<lb/> der Finanz <hi rendition="#g">wirthſchaft</hi> des Reiches im folgenden Abſchnitt zu<lb/> erörtern ſein wird.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">A.</hi><hi rendition="#b">Die Zölle und Herbrauchsſteuern</hi><note place="foot" n="*)">v. <hi rendition="#g">Aufſeß</hi> in Hirth’s Annalen des Deutſchen Reiches Bd. 13 (1880)<lb/> S. 609—831. <hi rendition="#g">Rud. Delbrück</hi> Der Artikel 40 der Reichsverf. Berlin 1881.</note>.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 111. <hi rendition="#b">Allgemeine Rechtsgrundlagen.</hi></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Durch übereinſtimmende Zollgeſetze, gleichartige Einrich-<lb/> tungen der Zollverwaltung und Gemeinſchaftlichkeit der Zollein-<lb/> nahmen war für den größten Theil des jetzigen Bundesgebietes<lb/> ſchon lange vor der Gründung des Norddeutſchen Bundes die<lb/> materielle Einheit des Zollweſens hergeſtellt. Der Deutſche <hi rendition="#g">Zoll-<lb/> verein</hi> war nicht nur ein kräftiges Band, welches die Mehrzahl<lb/> der Deutſchen Staaten in der Zeit, als ſie ſouverain waren, zu-<lb/> ſammenhielt; er war nicht nur in wirthſchaftlicher und politiſcher<lb/> Hinſicht eine Vorſtufe, von der aus die ſtaatliche Neugeſtaltung<lb/> Deutſchlands angebahnt wurde, ſondern die in dem Zollverein aus-<lb/> gebildeten Einrichtungen wurden auch zum großen Theil in die<lb/> Bundesverfaſſung herübergenommen und bilden theilweiſe noch jetzt<lb/> einen Beſtandtheil des Reichsſtaatsrechts. Die Geſchichte des Zoll-<lb/> vereins kann man mit Recht als die Vorgeſchichte des Deutſchen<lb/> Reichs bezeichnen <note place="foot" n="1)">Ueber die Geſchichte und die Verfaſſung des Zollvereins vrgl. nament-<lb/> lich v. <hi rendition="#g">Feſtenberg-Packiſch</hi> Die Geſchichte des Zollvereins. Leipzig 1869<lb/> und <hi rendition="#g">Weber</hi> Der Deutſche Zollverein. Leipzig 1869. 2. Aufl. 1872.</note>.</p><lb/> <p>Durch die Gründung des Norddeutſchen Bundes wurde der<lb/> Zollverein, wie er zuletzt durch den Vertrag vom 16. Mai 1865<lb/> conſtituirt war, allerdings in ſehr erheblicher Weiſe umgeſtaltet<lb/> und zwar ebenſowohl hinſichtlich der in den Norddeutſchen Bund<lb/> eintretenden Staaten als hinſichtlich der Süddeutſchen Staaten.<lb/> In Betreff der erſteren wurde das Vereinsverhältniß erſetzt durch<lb/> ein ſtaatliches; an die Stelle der Vereinbarung trat die Verfaſ-<lb/> ſung, an die Stelle der Kündbarkeit und des Abſchluſſes auf be-<lb/> ſtimmte Zeit die Unkündbarkeit und ewige Dauer, an die Stelle<lb/> des Erforderniſſes der Einſtimmigkeit zu allen Abänderungen der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [242/0252]
§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens.
von der verwaltungsrechtlichen Ordnung dieſer Einnahmequellen
die Rede iſt, während ihre Bedeutung und rechtliche Stellung in
der Finanz wirthſchaft des Reiches im folgenden Abſchnitt zu
erörtern ſein wird.
A. Die Zölle und Herbrauchsſteuern *).
§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen.
I. Durch übereinſtimmende Zollgeſetze, gleichartige Einrich-
tungen der Zollverwaltung und Gemeinſchaftlichkeit der Zollein-
nahmen war für den größten Theil des jetzigen Bundesgebietes
ſchon lange vor der Gründung des Norddeutſchen Bundes die
materielle Einheit des Zollweſens hergeſtellt. Der Deutſche Zoll-
verein war nicht nur ein kräftiges Band, welches die Mehrzahl
der Deutſchen Staaten in der Zeit, als ſie ſouverain waren, zu-
ſammenhielt; er war nicht nur in wirthſchaftlicher und politiſcher
Hinſicht eine Vorſtufe, von der aus die ſtaatliche Neugeſtaltung
Deutſchlands angebahnt wurde, ſondern die in dem Zollverein aus-
gebildeten Einrichtungen wurden auch zum großen Theil in die
Bundesverfaſſung herübergenommen und bilden theilweiſe noch jetzt
einen Beſtandtheil des Reichsſtaatsrechts. Die Geſchichte des Zoll-
vereins kann man mit Recht als die Vorgeſchichte des Deutſchen
Reichs bezeichnen 1).
Durch die Gründung des Norddeutſchen Bundes wurde der
Zollverein, wie er zuletzt durch den Vertrag vom 16. Mai 1865
conſtituirt war, allerdings in ſehr erheblicher Weiſe umgeſtaltet
und zwar ebenſowohl hinſichtlich der in den Norddeutſchen Bund
eintretenden Staaten als hinſichtlich der Süddeutſchen Staaten.
In Betreff der erſteren wurde das Vereinsverhältniß erſetzt durch
ein ſtaatliches; an die Stelle der Vereinbarung trat die Verfaſ-
ſung, an die Stelle der Kündbarkeit und des Abſchluſſes auf be-
ſtimmte Zeit die Unkündbarkeit und ewige Dauer, an die Stelle
des Erforderniſſes der Einſtimmigkeit zu allen Abänderungen der
*) v. Aufſeß in Hirth’s Annalen des Deutſchen Reiches Bd. 13 (1880)
S. 609—831. Rud. Delbrück Der Artikel 40 der Reichsverf. Berlin 1881.
1) Ueber die Geſchichte und die Verfaſſung des Zollvereins vrgl. nament-
lich v. Feſtenberg-Packiſch Die Geſchichte des Zollvereins. Leipzig 1869
und Weber Der Deutſche Zollverein. Leipzig 1869. 2. Aufl. 1872.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |