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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 109. Die Reichsschulden.

Eine abweichende Regel ist jedoch für diejenigen Grundstücke
sanctionirt, welche den Zwecken der Militärverwaltung gewidmet
sind. Sie dürfen keinem andern Dienstzweige der Reichsverwal-
tung (ausgenommen die Marineverwaltung) überwiesen werden;
sie fallen vielmehr an den Landesfiskus zurück, wenn sie für die
Militärverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden, und we-
der nach §. 5 ein Ersatz für sie zu beschaffen
noch ihre
Verwendung für Zwecke der Marine erforderlich ist 1). Insbe-
sondere sind auch im Falle der Erweiterung der Umwallung einer
Reichsfestung die hierdurch entbehrlich werdenden Militär-Grund-
stücke nicht an den betreffenden Landesfiskus zurückzugeben, sondern
sie sind zu verkaufen und der Erlös ist zu den Kosten der Er-
weiterung zu verwenden 2).

Nur für den Fall der Einziehung einer Befestigung
ist das Heimfallsrecht von praktischem Werthe; die Rückgabe der
in diesem Falle entbehrlich werdenden Grundstücke erfolgt aber
erst nach Vollendung der im Interesse der Landesvertheidigung
nothwendigen Einebnungsarbeiten und nur gegen Erstattung der
Kosten dieser Arbeiten 3). Die Höhe der letzteren bestimmt die
oberste Behörde der Festungsverwaltung 4).

§. 109. Die Reichsschulden *).

I. Die Unterscheidung zwischen Finanzvermögen und Ver-
waltungsvermögen findet auch Anwendung auf die passiven Ver-

wendet werden oder doch mindestens verkauft werden können, um mit seinem
Erlöse für irgend ein anderes Bedürfniß der Verwaltung ein Grundstück zu
erwerben, zu erweitern, auszubauen u. s. w. Namentlich die Militärverwal-
tung wird stets dafür Verwendung haben. Die Entscheidung, ob ein Ersatz
erforderlich sei, steht auch nicht etwa dem Bundesrath oder einem Ausschuß
desselben zu, sondern der obersten Behörde derjenigen Reichsverwaltung, in
deren Besitz sich das Grundstück befindet. §. 8 a. a. O.
1) §. 7 Abs. 1 a. a. O. Auch diese Erleichterung des Heimfalls ist nicht
von praktischer Bedeutung; denn es wird schwerlich vorkommen, daß die Mi-
litärverwaltung ein ihr gehöriges Grundstück herausgiebt, ohne Ersatz dafür
zu beanspruchen.
2) Reichsges. v. 30. Mai 1873 Art. IV Abs. 1. Art. V (R.G.Bl. S. 124).
3) §. 7 Abs. 2 a. a. O.
4) So ist §. 8 a. a. O. zu verstehen.
*) Meine Abhandlung in Hirth's Annalen 1873 S. 435 ff. v. Rönne
Staatsrecht des Deutschen Reiches Bd. II. 1. S. 85 ff.
§. 109. Die Reichsſchulden.

Eine abweichende Regel iſt jedoch für diejenigen Grundſtücke
ſanctionirt, welche den Zwecken der Militärverwaltung gewidmet
ſind. Sie dürfen keinem andern Dienſtzweige der Reichsverwal-
tung (ausgenommen die Marineverwaltung) überwieſen werden;
ſie fallen vielmehr an den Landesfiskus zurück, wenn ſie für die
Militärverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden, und we-
der nach §. 5 ein Erſatz für ſie zu beſchaffen
noch ihre
Verwendung für Zwecke der Marine erforderlich iſt 1). Insbe-
ſondere ſind auch im Falle der Erweiterung der Umwallung einer
Reichsfeſtung die hierdurch entbehrlich werdenden Militär-Grund-
ſtücke nicht an den betreffenden Landesfiskus zurückzugeben, ſondern
ſie ſind zu verkaufen und der Erlös iſt zu den Koſten der Er-
weiterung zu verwenden 2).

Nur für den Fall der Einziehung einer Befeſtigung
iſt das Heimfallsrecht von praktiſchem Werthe; die Rückgabe der
in dieſem Falle entbehrlich werdenden Grundſtücke erfolgt aber
erſt nach Vollendung der im Intereſſe der Landesvertheidigung
nothwendigen Einebnungsarbeiten und nur gegen Erſtattung der
Koſten dieſer Arbeiten 3). Die Höhe der letzteren beſtimmt die
oberſte Behörde der Feſtungsverwaltung 4).

§. 109. Die Reichsſchulden *).

I. Die Unterſcheidung zwiſchen Finanzvermögen und Ver-
waltungsvermögen findet auch Anwendung auf die paſſiven Ver-

wendet werden oder doch mindeſtens verkauft werden können, um mit ſeinem
Erlöſe für irgend ein anderes Bedürfniß der Verwaltung ein Grundſtück zu
erwerben, zu erweitern, auszubauen u. ſ. w. Namentlich die Militärverwal-
tung wird ſtets dafür Verwendung haben. Die Entſcheidung, ob ein Erſatz
erforderlich ſei, ſteht auch nicht etwa dem Bundesrath oder einem Ausſchuß
deſſelben zu, ſondern der oberſten Behörde derjenigen Reichsverwaltung, in
deren Beſitz ſich das Grundſtück befindet. §. 8 a. a. O.
1) §. 7 Abſ. 1 a. a. O. Auch dieſe Erleichterung des Heimfalls iſt nicht
von praktiſcher Bedeutung; denn es wird ſchwerlich vorkommen, daß die Mi-
litärverwaltung ein ihr gehöriges Grundſtück herausgiebt, ohne Erſatz dafür
zu beanſpruchen.
2) Reichsgeſ. v. 30. Mai 1873 Art. IV Abſ. 1. Art. V (R.G.Bl. S. 124).
3) §. 7 Abſ. 2 a. a. O.
4) So iſt §. 8 a. a. O. zu verſtehen.
*) Meine Abhandlung in Hirth’s Annalen 1873 S. 435 ff. v. Rönne
Staatsrecht des Deutſchen Reiches Bd. II. 1. S. 85 ff.
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[228/0238] §. 109. Die Reichsſchulden. Eine abweichende Regel iſt jedoch für diejenigen Grundſtücke ſanctionirt, welche den Zwecken der Militärverwaltung gewidmet ſind. Sie dürfen keinem andern Dienſtzweige der Reichsverwal- tung (ausgenommen die Marineverwaltung) überwieſen werden; ſie fallen vielmehr an den Landesfiskus zurück, wenn ſie für die Militärverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden, und we- der nach §. 5 ein Erſatz für ſie zu beſchaffen noch ihre Verwendung für Zwecke der Marine erforderlich iſt 1). Insbe- ſondere ſind auch im Falle der Erweiterung der Umwallung einer Reichsfeſtung die hierdurch entbehrlich werdenden Militär-Grund- ſtücke nicht an den betreffenden Landesfiskus zurückzugeben, ſondern ſie ſind zu verkaufen und der Erlös iſt zu den Koſten der Er- weiterung zu verwenden 2). Nur für den Fall der Einziehung einer Befeſtigung iſt das Heimfallsrecht von praktiſchem Werthe; die Rückgabe der in dieſem Falle entbehrlich werdenden Grundſtücke erfolgt aber erſt nach Vollendung der im Intereſſe der Landesvertheidigung nothwendigen Einebnungsarbeiten und nur gegen Erſtattung der Koſten dieſer Arbeiten 3). Die Höhe der letzteren beſtimmt die oberſte Behörde der Feſtungsverwaltung 4). §. 109. Die Reichsſchulden *). I. Die Unterſcheidung zwiſchen Finanzvermögen und Ver- waltungsvermögen findet auch Anwendung auf die paſſiven Ver- 5) 1) §. 7 Abſ. 1 a. a. O. Auch dieſe Erleichterung des Heimfalls iſt nicht von praktiſcher Bedeutung; denn es wird ſchwerlich vorkommen, daß die Mi- litärverwaltung ein ihr gehöriges Grundſtück herausgiebt, ohne Erſatz dafür zu beanſpruchen. 2) Reichsgeſ. v. 30. Mai 1873 Art. IV Abſ. 1. Art. V (R.G.Bl. S. 124). 3) §. 7 Abſ. 2 a. a. O. 4) So iſt §. 8 a. a. O. zu verſtehen. *) Meine Abhandlung in Hirth’s Annalen 1873 S. 435 ff. v. Rönne Staatsrecht des Deutſchen Reiches Bd. II. 1. S. 85 ff. 5) wendet werden oder doch mindeſtens verkauft werden können, um mit ſeinem Erlöſe für irgend ein anderes Bedürfniß der Verwaltung ein Grundſtück zu erwerben, zu erweitern, auszubauen u. ſ. w. Namentlich die Militärverwal- tung wird ſtets dafür Verwendung haben. Die Entſcheidung, ob ein Erſatz erforderlich ſei, ſteht auch nicht etwa dem Bundesrath oder einem Ausſchuß deſſelben zu, ſondern der oberſten Behörde derjenigen Reichsverwaltung, in deren Beſitz ſich das Grundſtück befindet. §. 8 a. a. O.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/238>, abgerufen am 21.12.2024.