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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
Inventar des Staates. Die charakteriſtiſche Eigenſchaft dieſer
Vermögensobjekte beſteht darin, daß ſie nicht freies, disponibles
Kapital, ſondern hinſichtlich ihrer Verwendung durch ihre Zweck-
beſtimmung gebunden ſind 1). Das Finanzvermögen dagegen
dient nicht direct den Staatszwecken, ſondern ſetzt die Regierung
durch ſeinen Kapitalswerth oder deſſen Erträge in die Lage, einen
Theil der für die Durchführung der Staatszwecke erforderlichen
Koſten beſtreiten zu können; es iſt werbendes oder wirth-
ſchaftliches
Vermögen des Staates. Da Erwerb, Beſitz und
Verwaltung dieſes Vermögens nicht ſelbſt einen Zweck des Staates
bilden, ſondern demſelben nur indirect die Erfüllung ſeiner Auf-
gaben erleichtern ſollen, ſo iſt die Anlage und Verwaltung dieſer
Kapitalien eine freie, d. h. lediglich durch politiſche und finanz-
wiſſenſchaftliche Rückſichten beſtimmte. Das Verwaltungsvermögen
iſt weſentliches, durch den Staatszweck erfordertes Vermögen
des Fiskus; das Finanzvermögen iſt zufälliges, durch die hi-
ſtoriſche Entwicklung der Finanzwirthſchaft dem Fiskus überliefertes
Vermögen. Als Subject des Finanzvermögens erſcheint der Staat
als Kapitaliſt, der ſein Vermögen zu ſeinem pekuniären Vortheil
ausbeutet; als Subject des Verwaltungsvermögens ſtellt der Fis-
kus ſein Vermögen dem öffentlichen Dienſt zu Gebot. Daraus
ergiebt ſich, daß das Finanzvermögen im Weſentlichen unter den
allgemeinen Regeln des Privatrechts ſteht, während dieſelben hin-
ſichtlich des Verwaltungsvermögens durch verwaltungsrechtliche
Sätze nicht unweſentlich modifizirt ſind.

A. Das Finanzvermögen.

Weder der norddeutſche Bund noch das Deutſche Reich haben
bei ihrer Entſtehung freies, werbendes Vermögen beſeſſen, da den
Bundesgliedern die Abtretung eines ſolchen an das Reich nicht
auferlegt wurde. Durch den glücklichen Ausgang des Franzöſiſchen
Krieges aber iſt das Deutſche Reich früher, als es nach der natür-
lichen Entwicklung ſeiner Finanzwirthſchaft zu erwarten geweſen
iſt, in den Beſitz von Finanzvermögen gekommen, indem ein Theil

1) Dies ſchließt aber weder den Kapitalswerth noch den finanziellen Nutzen
dieſes Vermögens aus, da die Benutzung und Verwendung deſſelben Seitens
der Verwaltungsbehörden den Baaraufwand (z. B. die Zahlung von Mieths-
preiſen für Amtslokale) erübrigt oder vermindert.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/212>, abgerufen am 22.02.2025.