Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 106. Die Kosten und Gebühren. einer Freiheitsstrafe im Unvermögensfall ist unzulässig. Der Sach-verständige hat nicht nur auf Entschädigung für Zeitversäumniß und auf Erstattung der ihm verursachten Kosten, sondern außerdem auf angemessene Vergütung für seine Mühewaltung Anspruch 1). Die näheren Vorschriften hierüber sind in dem Gesetz v. 30. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 173) enthalten. §. 106. Die Kosten und Gebühren *). Zwischen der staatsrechtlichen Gestaltung des Heerwesens und activen Dienst erfolgt die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe auf Ersuchen durch die Militärgerichte. 1) Strafprozeß-Ordn. §. 84. Civilproz.O. §. 378. Verordn. über die Ein- richtung des Patentamts v. 18. Juni 1877 §. 12 (R.G Bl. S. 536). *) Pfafferoth, Das Deutsche Gerichtskostenwesen 2. Aufl. 1880. (In
Sarwey und Thilo's Justizgesetzgebung II. Abth. 2. Bd.). §. 106. Die Koſten und Gebühren. einer Freiheitsſtrafe im Unvermögensfall iſt unzuläſſig. Der Sach-verſtändige hat nicht nur auf Entſchädigung für Zeitverſäumniß und auf Erſtattung der ihm verurſachten Koſten, ſondern außerdem auf angemeſſene Vergütung für ſeine Mühewaltung Anſpruch 1). Die näheren Vorſchriften hierüber ſind in dem Geſetz v. 30. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 173) enthalten. §. 106. Die Koſten und Gebühren *). Zwiſchen der ſtaatsrechtlichen Geſtaltung des Heerweſens und activen Dienſt erfolgt die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe auf Erſuchen durch die Militärgerichte. 1) Strafprozeß-Ordn. §. 84. Civilproz.O. §. 378. Verordn. über die Ein- richtung des Patentamts v. 18. Juni 1877 §. 12 (R.G Bl. S. 536). *) Pfafferoth, Das Deutſche Gerichtskoſtenweſen 2. Aufl. 1880. (In
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§. 106. Die Koſten und Gebühren.
einer Freiheitsſtrafe im Unvermögensfall iſt unzuläſſig. Der Sach-
verſtändige hat nicht nur auf Entſchädigung für Zeitverſäumniß
und auf Erſtattung der ihm verurſachten Koſten, ſondern außerdem
auf angemeſſene Vergütung für ſeine Mühewaltung Anſpruch 1).
Die näheren Vorſchriften hierüber ſind in dem Geſetz v. 30. Juni
1878 (R.G.Bl. S. 173) enthalten.
§. 106. Die Koſten und Gebühren *).
Zwiſchen der ſtaatsrechtlichen Geſtaltung des Heerweſens und
derjenigen des Gerichtsweſens im Deutſchen Reiche beſteht eine der
weſentlichſten Verſchiedenheiten darin, daß die Koſten des geſamm-
ten Heerweſens gemeinſchaftliche ſind, dagegen die Koſten des Ge-
richtsweſens von demjenigen getragen werden, dem die Gerichts-
barkeit zuſteht, alſo in der Hauptſache von den Einzelſtaaten und
nur hinſichtlich der durch Reichsbehörden ausgeübten Gerichtsbar-
keit von dem Reiche. Da die Gerichtsbarkeit aber zugleich eine
Quelle ſehr erheblicher Einnahmen iſt, ſo gilt der gleiche Grund-
ſatz ſelbſtverſtändlich auch von den Gerichtsgefällen; ſie bilden ein
Correlat der mit Ausübung der Gerichtsbarkeit verknüpften Finanz-
laſten. Man kann Beides in dem Grundſatz zuſammenfaſſen:
Das Reich und die Einzelſtaaten üben die ihnen zuſtehende Ge-
richtsbarkeit für eigene Rechnung aus. Hierin liegt der
Grund für die erheblich größere Freiheit der Selbſtverwaltung
der Einzelſtaaten auf dem Gebiet der Rechtspflege wie auf dem-
jenigen des Heerweſens. Allein von einer ſouveränen Selbſtbe-
ſtimmung der Einzelſtaaten iſt auch in dieſer Hinſicht keine Rede;
ſie ſind vielmehr in den wichtigſten Beziehungen durch die vom
Reiche aufgeſtellten Normen gebunden und auf die Anwendung
derſelben in den einzelnen Fällen beſchränkt. Es gilt dies nament-
lich von denjenigen Einnahmen, welche einen unmittelbaren Zu-
ſammenhang mit der Gewährung des Rechtsſchutzes in den ein-
zelnen Rechtsſachen haben und die deshalb mit der Einheitlichkeit
3)
1) Strafprozeß-Ordn. §. 84. Civilproz.O. §. 378. Verordn. über die Ein-
richtung des Patentamts v. 18. Juni 1877 §. 12 (R.G Bl. S. 536).
*) Pfafferoth, Das Deutſche Gerichtskoſtenweſen 2. Aufl. 1880. (In
Sarwey und Thilo’s Juſtizgeſetzgebung II. Abth. 2. Bd.).
3) activen Dienſt erfolgt die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe auf
Erſuchen durch die Militärgerichte.
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