Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 104. Der Gerichtsdienst. von Rechtswegen ein, wenn gegen ein Mitglied des Reichsgerichtsdie Untersuchungshaft verhängt wird, und zwar für die Dauer derselben; es kann außerdem durch Plenarbeschluß des Reichs- gerichts nach Anhörung des Ober-Reichsanwalts die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes von seinem Amte ausgesprochen wer- den, wenn gegen dasselbe das Hauptverfahren wegens eines Ver- brechens oder Vergehens eröffnet worden ist 1). d) Die Entfernung eines Mitgliedes des Reichsgerichts aus e) Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder III. Der Gerichtsdienst im Ehrenamt. 1. Die Handelsrichter werden ernannt und zwar auf gut- 1) Ger.Verf.Ges. §. 129. 2) Ger.Verf.Ges. §. 128. Daneben finden selbstverständlich auch die Be- stimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs §. 31 u. §. 33. §. 35 Abs. 2 Anwendung. Vgl. Bd. I. S. 490. 3) Ger.Verf.Ges. §. 131. Das Ruhegehalt berechnet sich -- abweichend von den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes gemäß den im §. 25 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes v. 12. Juni 1869 bereits sanctionirten Regeln. Gerichtsverf.- Ges. §. 130. Vgl. Bd. I. S. 472. 473. 4) Gerichtsverf.Ges. §. 112. Den Einzelstaaten ist die nähere Bezeichnung
dieses Organes überlassen. §. 104. Der Gerichtsdienſt. von Rechtswegen ein, wenn gegen ein Mitglied des Reichsgerichtsdie Unterſuchungshaft verhängt wird, und zwar für die Dauer derſelben; es kann außerdem durch Plenarbeſchluß des Reichs- gerichts nach Anhörung des Ober-Reichsanwalts die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes von ſeinem Amte ausgeſprochen wer- den, wenn gegen daſſelbe das Hauptverfahren wegens eines Ver- brechens oder Vergehens eröffnet worden iſt 1). d) Die Entfernung eines Mitgliedes des Reichsgerichts aus e) Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder III. Der Gerichtsdienſt im Ehrenamt. 1. Die Handelsrichter werden ernannt und zwar auf gut- 1) Ger.Verf.Geſ. §. 129. 2) Ger.Verf.Geſ. §. 128. Daneben finden ſelbſtverſtändlich auch die Be- ſtimmungen des Reichsſtrafgeſetzbuchs §. 31 u. §. 33. §. 35 Abſ. 2 Anwendung. Vgl. Bd. I. S. 490. 3) Ger.Verf.Geſ. §. 131. Das Ruhegehalt berechnet ſich — abweichend von den Vorſchriften des Reichsbeamtengeſetzes gemäß den im §. 25 Abſ. 2 u. 3 des Geſetzes v. 12. Juni 1869 bereits ſanctionirten Regeln. Gerichtsverf.- Geſ. §. 130. Vgl. Bd. I. S. 472. 473. 4) Gerichtsverf.Geſ. §. 112. Den Einzelſtaaten iſt die nähere Bezeichnung
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§. 104. Der Gerichtsdienſt.
von Rechtswegen ein, wenn gegen ein Mitglied des Reichsgerichts
die Unterſuchungshaft verhängt wird, und zwar für die Dauer
derſelben; es kann außerdem durch Plenarbeſchluß des Reichs-
gerichts nach Anhörung des Ober-Reichsanwalts die vorläufige
Enthebung eines Mitgliedes von ſeinem Amte ausgeſprochen wer-
den, wenn gegen daſſelbe das Hauptverfahren wegens eines Ver-
brechens oder Vergehens eröffnet worden iſt 1).
d) Die Entfernung eines Mitgliedes des Reichsgerichts aus
dem Amte unter Verluſt des Gehaltes kann durch Plenarbeſchluß
des Reichsgerichts nach Anhörung des Mitgliedes und des Ober-
Reichsanwalts ausgeſprochen werden, wenn das Mitglied zu einer
Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheits-
ſtrafe von längerer als einjähriger Dauer rechtskräftig verurtheilt
worden iſt 2).
e) Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder
durch Schwäche ſeiner körperlichen oder geiſtigen Kräfte zur Er-
füllung ſeiner Amtspflichten dauernd unfähig wird, trotzdem aber
die Verſetzung in den Ruheſtand nicht beantragt und auch der
Aufforderung binnen einer beſtimmten Friſt dieſen Antrag zu ſtellen,
nicht Folge leiſtet, ſo kann nach Anhörung des Mitgliedes und
des Ober-Reichsanwalts durch Plenarbeſchluß des Reichsgerichts
die Verſetzung in den Ruheſtand ausgeſprochen werden 3).
III. Der Gerichtsdienſt im Ehrenamt.
1. Die Handelsrichter werden ernannt und zwar auf gut-
achtlichen Vorſchlag des zur Vertretung des Handelsſtandes be-
rufenen Organs 4). Das Reichsgeſetz ſagt zwar nicht ausdrück-
lich, von wem die Ernennung erfolgt; da alle Staatsämter aber
im Zweifel vom Staatsoberhaupt verliehen werden, ſo iſt dies bei
1) Ger.Verf.Geſ. §. 129.
2) Ger.Verf.Geſ. §. 128. Daneben finden ſelbſtverſtändlich auch die Be-
ſtimmungen des Reichsſtrafgeſetzbuchs §. 31 u. §. 33. §. 35 Abſ. 2 Anwendung.
Vgl. Bd. I. S. 490.
3) Ger.Verf.Geſ. §. 131. Das Ruhegehalt berechnet ſich — abweichend
von den Vorſchriften des Reichsbeamtengeſetzes gemäß den im §. 25 Abſ. 2
u. 3 des Geſetzes v. 12. Juni 1869 bereits ſanctionirten Regeln. Gerichtsverf.-
Geſ. §. 130. Vgl. Bd. I. S. 472. 473.
4) Gerichtsverf.Geſ. §. 112. Den Einzelſtaaten iſt die nähere Bezeichnung
dieſes Organes überlaſſen.
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