Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 104. Der Gerichtsdienst. Mitglieder eines Gerichtes sich verschwägern, eines von ihnen seinAmt niederlegen oder eine Versetzung sich gefallen lassen muß, sowie die Bestimmungen über die Emeritirung von Richtern bei Erreichung eines gewissen Lebensalters 1). 2. Das Dienstverhältniß der richterlichen Reichs- beamten. Richterliche Reichsbeamte sind nur der Präsident, die Senats- a) Befähigt zum Mitgliede des Reichsgerichts ernannt zu b) Die Anstellung geschieht auf Lebenszeit und gegen ein c) Die vorläufige Enthebung (Suspension) vom Amte tritt §. 67. Lübeck §. 5. Hinsichtl. Elsaß-Lothr. siehe Keller Note 4 zu §. 8 des Gerichtsverf.Gesetzes. Auch die Verträge über die Errichtung gemeinsamer Ge- richte enthalten z. Th. Bestimmungen dieser Art. 1) Protok. I. Les. S. 575 (Hahn S. 753 vgl. auch S. 919). 2) Zu den "richterlichen Reichsbeamten" gehören allerdings auch die Marine- Auditeure, vgl. Bd. I. S. 369, auf dieselben finden aber nicht die Vorschriften des Gerichtsverf.Gesetzes, sondern die Regeln des Militärrechts Anwendung. Siehe oben Bd. III. 1. S. 119 ff. S. 134. 3) Dies wird im §. 13 des Konsulargerichtsbarkeits-Gesetzes durch das argumentum e contrario bestätigt, indem nur Titel 13--16, nicht auch Titel 1 und 9 des G.V.G. auf die Konsulargerichte für anwendbar erklärt werden. 4) Gerichtsverf.Ges. §. 127 Abs. 2. 5) §. 127 Abs. 1 ebenda. Diese Mitwirkung des Bundesrathes ist Gegen- stand lebhafter Verhandlungen gewesen. Vgl. Protok. I. Les. S. 391 ff. (Hahn S. 612 ff.) 6) Ger.Verf.Ges. §. 6. u. 7.
§. 104. Der Gerichtsdienſt. Mitglieder eines Gerichtes ſich verſchwägern, eines von ihnen ſeinAmt niederlegen oder eine Verſetzung ſich gefallen laſſen muß, ſowie die Beſtimmungen über die Emeritirung von Richtern bei Erreichung eines gewiſſen Lebensalters 1). 2. Das Dienſtverhältniß der richterlichen Reichs- beamten. Richterliche Reichsbeamte ſind nur der Präſident, die Senats- a) Befähigt zum Mitgliede des Reichsgerichts ernannt zu b) Die Anſtellung geſchieht auf Lebenszeit und gegen ein c) Die vorläufige Enthebung (Suſpenſion) vom Amte tritt §. 67. Lübeck §. 5. Hinſichtl. Elſaß-Lothr. ſiehe Keller Note 4 zu §. 8 des Gerichtsverf.Geſetzes. Auch die Verträge über die Errichtung gemeinſamer Ge- richte enthalten z. Th. Beſtimmungen dieſer Art. 1) Protok. I. Leſ. S. 575 (Hahn S. 753 vgl. auch S. 919). 2) Zu den „richterlichen Reichsbeamten“ gehören allerdings auch die Marine- Auditeure, vgl. Bd. I. S. 369, auf dieſelben finden aber nicht die Vorſchriften des Gerichtsverf.Geſetzes, ſondern die Regeln des Militärrechts Anwendung. Siehe oben Bd. III. 1. S. 119 ff. S. 134. 3) Dies wird im §. 13 des Konſulargerichtsbarkeits-Geſetzes durch das argumentum e contrario beſtätigt, indem nur Titel 13—16, nicht auch Titel 1 und 9 des G.V.G. auf die Konſulargerichte für anwendbar erklärt werden. 4) Gerichtsverf.Geſ. §. 127 Abſ. 2. 5) §. 127 Abſ. 1 ebenda. Dieſe Mitwirkung des Bundesrathes iſt Gegen- ſtand lebhafter Verhandlungen geweſen. Vgl. Protok. I. Leſ. S. 391 ff. (Hahn S. 612 ff.) 6) Ger.Verf.Geſ. §. 6. u. 7.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0159" n="149"/><fw place="top" type="header">§. 104. Der Gerichtsdienſt.</fw><lb/> Mitglieder eines Gerichtes ſich verſchwägern, eines von ihnen ſein<lb/> Amt niederlegen oder eine Verſetzung ſich gefallen laſſen muß,<lb/> ſowie die Beſtimmungen über die Emeritirung von Richtern bei<lb/> Erreichung eines gewiſſen Lebensalters <note place="foot" n="1)">Protok. <hi rendition="#aq">I.</hi> Leſ. S. 575 (Hahn S. 753 vgl. auch S. 919).</note>.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>2. <hi rendition="#g">Das Dienſtverhältniß der richterlichen Reichs-<lb/> beamten</hi>.</head><lb/> <p>Richterliche Reichsbeamte ſind nur der Präſident, die Senats-<lb/> präſidenten und die Räthe des <hi rendition="#g">Reichsg</hi>erichts <note place="foot" n="2)">Zu den „richterlichen Reichsbeamten“ gehören allerdings auch die Marine-<lb/> Auditeure, vgl. Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 369, auf dieſelben finden aber nicht die Vorſchriften<lb/> des Gerichtsverf.Geſetzes, ſondern die Regeln des Militärrechts Anwendung.<lb/> Siehe oben Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi> 1. S. 119 ff. S. 134.</note>; dagegen ſind<lb/> die mit Gerichtsbarkeit ausgeſtatteten Reichskonſuln nicht richter-<lb/> liche Beamte <note place="foot" n="3)">Dies wird im §. 13 des Konſulargerichtsbarkeits-Geſetzes durch das<lb/><hi rendition="#aq">argumentum e contrario</hi> beſtätigt, indem nur Titel 13—16, nicht auch<lb/> Titel 1 und 9 des G.V.G. auf die Konſulargerichte für anwendbar erklärt werden.</note>. Für die richterlichen Reichsbeamten gelten die<lb/> Vorſchriften des Reichsbeamten-Geſetzes v. 31. März 1873, welche<lb/> jedoch durch folgende, dem Geſetz v. 12. Juni 1869 über die Er-<lb/> richtung des Reichsoberhandelsgerichts nachgebildete, Beſtimmungen<lb/> modifizirt ſind:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Befähigt zum Mitgliede des Reichsgerichts ernannt zu<lb/> werden, iſt jeder, welcher in einem Bundesſtaate die Fähigkeit zum<lb/> Richteramte erlangt <hi rendition="#g">und das fünfunddreißigſte Lebens-<lb/> jahr vollendet</hi> hat <note place="foot" n="4)">Gerichtsverf.Geſ. §. 127 Abſ. 2.</note>. Die Ernennung erfolgt vom Kaiſer<lb/><hi rendition="#g">auf Vorſchlag des Bundesrathes</hi> <note place="foot" n="5)">§. 127 Abſ. 1 ebenda. Dieſe Mitwirkung des Bundesrathes iſt Gegen-<lb/> ſtand lebhafter Verhandlungen geweſen. Vgl. Protok. <hi rendition="#aq">I.</hi> Leſ. S. 391 ff. (Hahn<lb/> S. 612 ff.)</note>; Präſentationsrechte ein-<lb/> zelner Staaten für gewiſſe Stellen oder nach einem beſtimmten<lb/> Turnus ſind geſetzlich nicht anerkannt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Die Anſtellung geſchieht auf Lebenszeit und gegen ein<lb/> feſtes Gehalt <note place="foot" n="6)">Ger.Verf.Geſ. §. 6. u. 7.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Die vorläufige Enthebung (Suſpenſion) vom Amte tritt<lb/><note xml:id="seg2pn_16_2" prev="#seg2pn_16_1" place="foot" n="3)">§. 67. Lübeck §. 5. Hinſichtl. Elſaß-Lothr. ſiehe Keller Note 4 zu §. 8 des<lb/> Gerichtsverf.Geſetzes. Auch die Verträge über die Errichtung gemeinſamer Ge-<lb/> richte enthalten z. Th. Beſtimmungen dieſer Art.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [149/0159]
§. 104. Der Gerichtsdienſt.
Mitglieder eines Gerichtes ſich verſchwägern, eines von ihnen ſein
Amt niederlegen oder eine Verſetzung ſich gefallen laſſen muß,
ſowie die Beſtimmungen über die Emeritirung von Richtern bei
Erreichung eines gewiſſen Lebensalters 1).
2. Das Dienſtverhältniß der richterlichen Reichs-
beamten.
Richterliche Reichsbeamte ſind nur der Präſident, die Senats-
präſidenten und die Räthe des Reichsgerichts 2); dagegen ſind
die mit Gerichtsbarkeit ausgeſtatteten Reichskonſuln nicht richter-
liche Beamte 3). Für die richterlichen Reichsbeamten gelten die
Vorſchriften des Reichsbeamten-Geſetzes v. 31. März 1873, welche
jedoch durch folgende, dem Geſetz v. 12. Juni 1869 über die Er-
richtung des Reichsoberhandelsgerichts nachgebildete, Beſtimmungen
modifizirt ſind:
a) Befähigt zum Mitgliede des Reichsgerichts ernannt zu
werden, iſt jeder, welcher in einem Bundesſtaate die Fähigkeit zum
Richteramte erlangt und das fünfunddreißigſte Lebens-
jahr vollendet hat 4). Die Ernennung erfolgt vom Kaiſer
auf Vorſchlag des Bundesrathes 5); Präſentationsrechte ein-
zelner Staaten für gewiſſe Stellen oder nach einem beſtimmten
Turnus ſind geſetzlich nicht anerkannt.
b) Die Anſtellung geſchieht auf Lebenszeit und gegen ein
feſtes Gehalt 6).
c) Die vorläufige Enthebung (Suſpenſion) vom Amte tritt
3)
1) Protok. I. Leſ. S. 575 (Hahn S. 753 vgl. auch S. 919).
2) Zu den „richterlichen Reichsbeamten“ gehören allerdings auch die Marine-
Auditeure, vgl. Bd. I. S. 369, auf dieſelben finden aber nicht die Vorſchriften
des Gerichtsverf.Geſetzes, ſondern die Regeln des Militärrechts Anwendung.
Siehe oben Bd. III. 1. S. 119 ff. S. 134.
3) Dies wird im §. 13 des Konſulargerichtsbarkeits-Geſetzes durch das
argumentum e contrario beſtätigt, indem nur Titel 13—16, nicht auch
Titel 1 und 9 des G.V.G. auf die Konſulargerichte für anwendbar erklärt werden.
4) Gerichtsverf.Geſ. §. 127 Abſ. 2.
5) §. 127 Abſ. 1 ebenda. Dieſe Mitwirkung des Bundesrathes iſt Gegen-
ſtand lebhafter Verhandlungen geweſen. Vgl. Protok. I. Leſ. S. 391 ff. (Hahn
S. 612 ff.)
6) Ger.Verf.Geſ. §. 6. u. 7.
3) §. 67. Lübeck §. 5. Hinſichtl. Elſaß-Lothr. ſiehe Keller Note 4 zu §. 8 des
Gerichtsverf.Geſetzes. Auch die Verträge über die Errichtung gemeinſamer Ge-
richte enthalten z. Th. Beſtimmungen dieſer Art.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |