Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 103. Die Rechtsanwaltschaft. Wohnsitze entfernen will, muß er für seine Stellvertretung sorgen 1)und dem Vorsitzenden des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, sowie dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, Anzeige machen und den Stellvertreter benennen 2). 4. Der Rechtsanwalt ist endlich in derselben Art wie der III. Anwaltskammern. Die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zuge- 1) Ueber die Bestellung des Stellvertreters siehe R.A.O. §. 25. 2) R.A.O. §. 29. 3) R.A.O. §. 28. 4) R.A.O. §. 41 Abs. 1. §. 102 Abs. 1. Die bei dem Obersten Landes- gericht in München zugelassenen Rechtsanwälte gehören zur Kammer des Ober- landesgerichts-Bezirks. §. 105. 5) R.A.O. §. 49 Ziff. 5. 6) ebenda §. 42 ff. 7) ebenda §. 52 ff. 8) §. 48 Ziff. 1. 9) §. 48 Ziff. 2. 10) §. 41 Abs. 2. 11) §. 59. Das Oberlandesgericht (nicht der Präsident) kann gesetzwidrige
Beschlüsse oder Wahlen der Kammer oder des Vorstandes aufheben. -- Für die Rechtsänwälte am Reichsgericht tritt das letztere an die Stelle des Ober- landesgerichts. §. 98. §. 103. Die Rechtsanwaltſchaft. Wohnſitze entfernen will, muß er für ſeine Stellvertretung ſorgen 1)und dem Vorſitzenden des Gerichts, bei welchem er zugelaſſen iſt, ſowie dem Amtsgericht, in deſſen Bezirk er ſeinen Wohnſitz hat, Anzeige machen und den Stellvertreter benennen 2). 4. Der Rechtsanwalt iſt endlich in derſelben Art wie der III. Anwaltskammern. Die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zuge- 1) Ueber die Beſtellung des Stellvertreters ſiehe R.A.O. §. 25. 2) R.A.O. §. 29. 3) R.A.O. §. 28. 4) R.A.O. §. 41 Abſ. 1. §. 102 Abſ. 1. Die bei dem Oberſten Landes- gericht in München zugelaſſenen Rechtsanwälte gehören zur Kammer des Ober- landesgerichts-Bezirks. §. 105. 5) R.A.O. §. 49 Ziff. 5. 6) ebenda §. 42 ff. 7) ebenda §. 52 ff. 8) §. 48 Ziff. 1. 9) §. 48 Ziff. 2. 10) §. 41 Abſ. 2. 11) §. 59. Das Oberlandesgericht (nicht der Präſident) kann geſetzwidrige
Beſchlüſſe oder Wahlen der Kammer oder des Vorſtandes aufheben. — Für die Rechtsänwälte am Reichsgericht tritt das letztere an die Stelle des Ober- landesgerichts. §. 98. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0131" n="121"/><fw place="top" type="header">§. 103. Die Rechtsanwaltſchaft.</fw><lb/> Wohnſitze entfernen will, muß er für ſeine Stellvertretung ſorgen <note place="foot" n="1)">Ueber die Beſtellung des Stellvertreters ſiehe R.A.O. §. 25.</note><lb/> und dem Vorſitzenden des Gerichts, bei welchem er zugelaſſen iſt,<lb/> ſowie dem Amtsgericht, in deſſen Bezirk er ſeinen Wohnſitz hat,<lb/> Anzeige machen und den Stellvertreter benennen <note place="foot" n="2)">R.A.O. §. 29.</note>.</p><lb/> <p>4. Der Rechtsanwalt iſt endlich in derſelben Art wie der<lb/> Staatsbeamte zu einem <hi rendition="#g">achtungswürdigen Verhalten</hi> in<lb/> Ausübung ſeines Berufes ſowie außerhalb deſſelben verpflichtet <note place="foot" n="3)">R.A.O. §. 28.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Anwaltskammern</hi>.</head><lb/> <p>Die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zuge-<lb/> laſſenen Rechtsanwälte, ſowie die bei dem Reichsgerichte zugelaſſenen<lb/> Rechtsanwälte ſind zu <hi rendition="#g">gewerblichen Innungen</hi> vereinigt,<lb/> welche die Bezeichnung Anwaltskammern führen <note place="foot" n="4)">R.A.O. §. 41 Abſ. 1. §. 102 Abſ. 1. Die bei dem Oberſten Landes-<lb/> gericht in München zugelaſſenen Rechtsanwälte gehören zur Kammer des Ober-<lb/> landesgerichts-Bezirks. §. 105.</note>. Die Zuge-<lb/> hörigkeit zur Anwaltskammer tritt für alle Rechtsanwälte des Be-<lb/> zirks von Rechtswegen ein. Die Kammer iſt vermögensfähig <note place="foot" n="5)">R.A.O. §. 49 Ziff. 5.</note>,<lb/> hat einen Vorſtand, deſſen Mitglieder durch Wahl beſtimmt wer-<lb/> den <note place="foot" n="6)">ebenda §. 42 ff.</note>, ſie hält Verſammlungen ab <note place="foot" n="7)">ebenda §. 52 ff.</note>; ſie kann die Geſchäftsord-<lb/> nung für ſich und den Vorſtand feſtſtellen <note place="foot" n="8)">§. 48 Ziff. 1.</note> und den Mitgliedern<lb/> Beiträge zur Beſtreitung des für die gemeinſchaftlichen Angelegen-<lb/> heiten erforderlichen Aufwandes auferlegen <note place="foot" n="9)">§. 48 Ziff. 2.</note>. Die Kammer hat<lb/> ihren Sitz am Orte des Oberlandesgerichts <note place="foot" n="10)">§. 41 Abſ. 2.</note> und der Präſident<lb/> des letzteren hat die Aufſicht über den Geſchäftsbetrieb des Vor-<lb/> ſtandes zu führen und über Beſchwerden, welche denſelben betreffen,<lb/> zu entſcheiden <note place="foot" n="11)">§. 59. Das Oberlandesgericht (nicht der Präſident) kann geſetzwidrige<lb/> Beſchlüſſe oder Wahlen der Kammer oder des Vorſtandes aufheben. — Für<lb/> die Rechtsänwälte am Reichsgericht tritt das letztere an die Stelle des Ober-<lb/> landesgerichts. §. 98.</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [121/0131]
§. 103. Die Rechtsanwaltſchaft.
Wohnſitze entfernen will, muß er für ſeine Stellvertretung ſorgen 1)
und dem Vorſitzenden des Gerichts, bei welchem er zugelaſſen iſt,
ſowie dem Amtsgericht, in deſſen Bezirk er ſeinen Wohnſitz hat,
Anzeige machen und den Stellvertreter benennen 2).
4. Der Rechtsanwalt iſt endlich in derſelben Art wie der
Staatsbeamte zu einem achtungswürdigen Verhalten in
Ausübung ſeines Berufes ſowie außerhalb deſſelben verpflichtet 3).
III. Anwaltskammern.
Die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zuge-
laſſenen Rechtsanwälte, ſowie die bei dem Reichsgerichte zugelaſſenen
Rechtsanwälte ſind zu gewerblichen Innungen vereinigt,
welche die Bezeichnung Anwaltskammern führen 4). Die Zuge-
hörigkeit zur Anwaltskammer tritt für alle Rechtsanwälte des Be-
zirks von Rechtswegen ein. Die Kammer iſt vermögensfähig 5),
hat einen Vorſtand, deſſen Mitglieder durch Wahl beſtimmt wer-
den 6), ſie hält Verſammlungen ab 7); ſie kann die Geſchäftsord-
nung für ſich und den Vorſtand feſtſtellen 8) und den Mitgliedern
Beiträge zur Beſtreitung des für die gemeinſchaftlichen Angelegen-
heiten erforderlichen Aufwandes auferlegen 9). Die Kammer hat
ihren Sitz am Orte des Oberlandesgerichts 10) und der Präſident
des letzteren hat die Aufſicht über den Geſchäftsbetrieb des Vor-
ſtandes zu führen und über Beſchwerden, welche denſelben betreffen,
zu entſcheiden 11).
1) Ueber die Beſtellung des Stellvertreters ſiehe R.A.O. §. 25.
2) R.A.O. §. 29.
3) R.A.O. §. 28.
4) R.A.O. §. 41 Abſ. 1. §. 102 Abſ. 1. Die bei dem Oberſten Landes-
gericht in München zugelaſſenen Rechtsanwälte gehören zur Kammer des Ober-
landesgerichts-Bezirks. §. 105.
5) R.A.O. §. 49 Ziff. 5.
6) ebenda §. 42 ff.
7) ebenda §. 52 ff.
8) §. 48 Ziff. 1.
9) §. 48 Ziff. 2.
10) §. 41 Abſ. 2.
11) §. 59. Das Oberlandesgericht (nicht der Präſident) kann geſetzwidrige
Beſchlüſſe oder Wahlen der Kammer oder des Vorſtandes aufheben. — Für
die Rechtsänwälte am Reichsgericht tritt das letztere an die Stelle des Ober-
landesgerichts. §. 98.
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