Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. seines Kontingentes Ersparnisse macht, ist lediglich durch das demKaiser eingeräumte Inspektionsrecht gegeben. Auch Württemberg ist verfassungsmäßig 1) das Sonder- 4. Endlich sind auch die Naturalleistungen für das Heer und §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. Der Satz, welcher das Kompetenz-Verhältniß zwischen Reich 1) Schlußbestimmung zum XI. Abschn. der R.V. 2) Milit.Konvent. Art. 12 Abs. 1. 3) Insbesondere darf die Württembergische Regierung nicht durch Herab-
setzung der Präsenzstärke des Armeekorps Ersparnisse machen. §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten. ſeines Kontingentes Erſparniſſe macht, iſt lediglich durch das demKaiſer eingeräumte Inſpektionsrecht gegeben. Auch Württemberg iſt verfaſſungsmäßig 1) das Sonder- 4. Endlich ſind auch die Naturalleiſtungen für das Heer und §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten. Der Satz, welcher das Kompetenz-Verhältniß zwiſchen Reich 1) Schlußbeſtimmung zum XI. Abſchn. der R.V. 2) Milit.Konvent. Art. 12 Abſ. 1. 3) Insbeſondere darf die Württembergiſche Regierung nicht durch Herab-
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§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten.
ſeines Kontingentes Erſparniſſe macht, iſt lediglich durch das dem
Kaiſer eingeräumte Inſpektionsrecht gegeben.
Auch Württemberg iſt verfaſſungsmäßig 1) das Sonder-
recht eingeräumt worden, daß die Württemberg. Regierung nach
Maßgabe des Reichshaushalts-Etats den Aufwand für die Unter-
haltung des Württemb. Armeekorps … in ſelbſtſtändiger
Verwaltung beſtreitet, und daß Erſparniſſe, welche unter
voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebniſſe der obwalten-
den beſondern Verhältniſſe möglich werden, zur Verfügung
Württembergs verbleiben 2). Dieſes Recht Württem-
bergs iſt von dem erwähnten Rechte Bayerns erheblich verſchieden,
weil die Spezialetats auch für das Württemberg. Armeekorps vom
Reiche feſtgeſtellt und die wirklich erfolgten Ausgaben vom Rech-
nungshofe des Reiches geprüft werden und weil das Württem-
bergiſche Kontingent auch im Frieden dem Oberbefehl des Kaiſers
in dem oben dargelegten Umfange unterworfen iſt. Die für das
übrige Reichsheer aufgeſtellten Vorſchriften dienen für die Verwal-
tung des Württemb. Armeekorps nicht nur „im Allgemeinen zur
Richtſchnur“ — wie für die Bayeriſche Armee —, ſondern ſie
müſſen „volle Erfüllung“ finden 3). Dadurch iſt die thatſächliche
Möglichkeit, an den Ausgaben für das Kontingent Erſparungen zu
machen, eine ſehr beſchränkte.
4. Endlich ſind auch die Naturalleiſtungen für das Heer und
die Marine im Krieg und Frieden, ſowie die Beſchränkungen des
Grundeigenthums in den Umgebungen der Feſtungen für das ganze
Reichsgebiet gleichmäßig normirt. Vgl. unten §§. 92 ff.
§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten.
Der Satz, welcher das Kompetenz-Verhältniß zwiſchen Reich
und Einzelſtaaten im Allgemeinen charakteriſirt, nämlich daß die
letzteren alle diejenigen Hoheitsrechte behalten haben, welche ihnen
nicht durch Reichsverfaſſung oder durch Reichsgeſetze entzogen wor-
den ſind, gilt auch hinſichtlich des Heerweſens. Theoretiſch iſt
1) Schlußbeſtimmung zum XI. Abſchn. der R.V.
2) Milit.Konvent. Art. 12 Abſ. 1.
3) Insbeſondere darf die Württembergiſche Regierung nicht durch Herab-
ſetzung der Präſenzſtärke des Armeekorps Erſparniſſe machen.
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Zitationshilfe: | Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/69>, abgerufen am 21.02.2025. |