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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten.
seines Kontingentes Ersparnisse macht, ist lediglich durch das dem
Kaiser eingeräumte Inspektionsrecht gegeben.

Auch Württemberg ist verfassungsmäßig 1) das Sonder-
recht eingeräumt worden, daß die Württemberg. Regierung nach
Maßgabe des Reichshaushalts-Etats den Aufwand für die Unter-
haltung des Württemb. Armeekorps ... in selbstständiger
Verwaltung
bestreitet, und daß Ersparnisse, welche unter
voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwalten-
den besondern Verhältnisse möglich werden, zur Verfügung
Württembergs verbleiben
2). Dieses Recht Württem-
bergs ist von dem erwähnten Rechte Bayerns erheblich verschieden,
weil die Spezialetats auch für das Württemberg. Armeekorps vom
Reiche festgestellt und die wirklich erfolgten Ausgaben vom Rech-
nungshofe des Reiches geprüft werden und weil das Württem-
bergische Kontingent auch im Frieden dem Oberbefehl des Kaisers
in dem oben dargelegten Umfange unterworfen ist. Die für das
übrige Reichsheer aufgestellten Vorschriften dienen für die Verwal-
tung des Württemb. Armeekorps nicht nur "im Allgemeinen zur
Richtschnur" -- wie für die Bayerische Armee --, sondern sie
müssen "volle Erfüllung" finden 3). Dadurch ist die thatsächliche
Möglichkeit, an den Ausgaben für das Kontingent Ersparungen zu
machen, eine sehr beschränkte.

4. Endlich sind auch die Naturalleistungen für das Heer und
die Marine im Krieg und Frieden, sowie die Beschränkungen des
Grundeigenthums in den Umgebungen der Festungen für das ganze
Reichsgebiet gleichmäßig normirt. Vgl. unten §§. 92 ff.

§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten.

Der Satz, welcher das Kompetenz-Verhältniß zwischen Reich
und Einzelstaaten im Allgemeinen charakterisirt, nämlich daß die
letzteren alle diejenigen Hoheitsrechte behalten haben, welche ihnen
nicht durch Reichsverfassung oder durch Reichsgesetze entzogen wor-
den sind, gilt auch hinsichtlich des Heerwesens. Theoretisch ist

1) Schlußbestimmung zum XI. Abschn. der R.V.
2) Milit.Konvent. Art. 12 Abs. 1.
3) Insbesondere darf die Württembergische Regierung nicht durch Herab-
setzung der Präsenzstärke des Armeekorps Ersparnisse machen.

§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten.
ſeines Kontingentes Erſparniſſe macht, iſt lediglich durch das dem
Kaiſer eingeräumte Inſpektionsrecht gegeben.

Auch Württemberg iſt verfaſſungsmäßig 1) das Sonder-
recht eingeräumt worden, daß die Württemberg. Regierung nach
Maßgabe des Reichshaushalts-Etats den Aufwand für die Unter-
haltung des Württemb. Armeekorps … in ſelbſtſtändiger
Verwaltung
beſtreitet, und daß Erſparniſſe, welche unter
voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebniſſe der obwalten-
den beſondern Verhältniſſe möglich werden, zur Verfügung
Württembergs verbleiben
2). Dieſes Recht Württem-
bergs iſt von dem erwähnten Rechte Bayerns erheblich verſchieden,
weil die Spezialetats auch für das Württemberg. Armeekorps vom
Reiche feſtgeſtellt und die wirklich erfolgten Ausgaben vom Rech-
nungshofe des Reiches geprüft werden und weil das Württem-
bergiſche Kontingent auch im Frieden dem Oberbefehl des Kaiſers
in dem oben dargelegten Umfange unterworfen iſt. Die für das
übrige Reichsheer aufgeſtellten Vorſchriften dienen für die Verwal-
tung des Württemb. Armeekorps nicht nur „im Allgemeinen zur
Richtſchnur“ — wie für die Bayeriſche Armee —, ſondern ſie
müſſen „volle Erfüllung“ finden 3). Dadurch iſt die thatſächliche
Möglichkeit, an den Ausgaben für das Kontingent Erſparungen zu
machen, eine ſehr beſchränkte.

4. Endlich ſind auch die Naturalleiſtungen für das Heer und
die Marine im Krieg und Frieden, ſowie die Beſchränkungen des
Grundeigenthums in den Umgebungen der Feſtungen für das ganze
Reichsgebiet gleichmäßig normirt. Vgl. unten §§. 92 ff.

§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten.

Der Satz, welcher das Kompetenz-Verhältniß zwiſchen Reich
und Einzelſtaaten im Allgemeinen charakteriſirt, nämlich daß die
letzteren alle diejenigen Hoheitsrechte behalten haben, welche ihnen
nicht durch Reichsverfaſſung oder durch Reichsgeſetze entzogen wor-
den ſind, gilt auch hinſichtlich des Heerweſens. Theoretiſch iſt

1) Schlußbeſtimmung zum XI. Abſchn. der R.V.
2) Milit.Konvent. Art. 12 Abſ. 1.
3) Insbeſondere darf die Württembergiſche Regierung nicht durch Herab-
ſetzung der Präſenzſtärke des Armeekorps Erſparniſſe machen.
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[59/0069] §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten. ſeines Kontingentes Erſparniſſe macht, iſt lediglich durch das dem Kaiſer eingeräumte Inſpektionsrecht gegeben. Auch Württemberg iſt verfaſſungsmäßig 1) das Sonder- recht eingeräumt worden, daß die Württemberg. Regierung nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats den Aufwand für die Unter- haltung des Württemb. Armeekorps … in ſelbſtſtändiger Verwaltung beſtreitet, und daß Erſparniſſe, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebniſſe der obwalten- den beſondern Verhältniſſe möglich werden, zur Verfügung Württembergs verbleiben 2). Dieſes Recht Württem- bergs iſt von dem erwähnten Rechte Bayerns erheblich verſchieden, weil die Spezialetats auch für das Württemberg. Armeekorps vom Reiche feſtgeſtellt und die wirklich erfolgten Ausgaben vom Rech- nungshofe des Reiches geprüft werden und weil das Württem- bergiſche Kontingent auch im Frieden dem Oberbefehl des Kaiſers in dem oben dargelegten Umfange unterworfen iſt. Die für das übrige Reichsheer aufgeſtellten Vorſchriften dienen für die Verwal- tung des Württemb. Armeekorps nicht nur „im Allgemeinen zur Richtſchnur“ — wie für die Bayeriſche Armee —, ſondern ſie müſſen „volle Erfüllung“ finden 3). Dadurch iſt die thatſächliche Möglichkeit, an den Ausgaben für das Kontingent Erſparungen zu machen, eine ſehr beſchränkte. 4. Endlich ſind auch die Naturalleiſtungen für das Heer und die Marine im Krieg und Frieden, ſowie die Beſchränkungen des Grundeigenthums in den Umgebungen der Feſtungen für das ganze Reichsgebiet gleichmäßig normirt. Vgl. unten §§. 92 ff. §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten. Der Satz, welcher das Kompetenz-Verhältniß zwiſchen Reich und Einzelſtaaten im Allgemeinen charakteriſirt, nämlich daß die letzteren alle diejenigen Hoheitsrechte behalten haben, welche ihnen nicht durch Reichsverfaſſung oder durch Reichsgeſetze entzogen wor- den ſind, gilt auch hinſichtlich des Heerweſens. Theoretiſch iſt 1) Schlußbeſtimmung zum XI. Abſchn. der R.V. 2) Milit.Konvent. Art. 12 Abſ. 1. 3) Insbeſondere darf die Württembergiſche Regierung nicht durch Herab- ſetzung der Präſenzſtärke des Armeekorps Erſparniſſe machen.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/69>, abgerufen am 21.11.2024.