Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. II. Die finanziellen Lasten. 1. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und Dieses Prinzip findet auch auf Bayern vollständig Anwen- 2. Die Leistung der Ausgaben selbst nach Maßgabe der im 1) R.V. Art. 53 Abs. 3. 2) R.V. Art. 62 Abs. 3. 3) R.V. Art. 70. Das Nähere siehe unten bei der Darstellung des Fi- nanzrechtes. -- Ueber die einigen kleineren Norddeutschen Staaten zeitweilig bewilligten Nachlässe vgl. meine Darstellung des Reichsfinanzrechts in Hirth's Annalen 1873 S. 494 fg. 4) Bayer. Bündnißvertrag vom 23. Nov. 1870. III §. 5 Ziff. II.
§. 80. Die Gemeinſchaft d. Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. II. Die finanziellen Laſten. 1. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und Dieſes Prinzip findet auch auf Bayern vollſtändig Anwen- 2. Die Leiſtung der Ausgaben ſelbſt nach Maßgabe der im 1) R.V. Art. 53 Abſ. 3. 2) R.V. Art. 62 Abſ. 3. 3) R.V. Art. 70. Das Nähere ſiehe unten bei der Darſtellung des Fi- nanzrechtes. — Ueber die einigen kleineren Norddeutſchen Staaten zeitweilig bewilligten Nachläſſe vgl. meine Darſtellung des Reichsfinanzrechts in Hirth’s Annalen 1873 S. 494 fg. 4) Bayer. Bündnißvertrag vom 23. Nov. 1870. III §. 5 Ziff. II.
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§. 80. Die Gemeinſchaft d. Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.
II. Die finanziellen Laſten.
1. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und
der damit zuſammenhängenden Anſtalten erforderliche Aufwand wird
aus der Reichskaſſe beſtritten 1). Ebenſo werden die Ausgaben für
das geſammte Reichsheer und deſſen Einrichtungen aus der Reichs-
kaſſe beſtritten und durch das Etatsgeſetz feſtgeſtellt 2). Durch dieſe
Verfaſſungs-Grundſätze wird die gleichmäßige Vertheilung der für
die bewaffnete Macht des Reiches erforderlichen Koſten auf alle
Staaten nach Verhältniß ihrer Bevölkerung herbeigeführt, da zur
Beſtreitung aller gemeinſchaftlichen Ausgaben des Reiches, ſoweit
dieſelben nicht durch die ſogen. eigenen Einnahmen der Reichskaſſe
gedeckt werden, von den einzelnen Staaten Beiträge nach Maßgabe
ihrer Bevölkerung zu entrichten ſind 3).
Dieſes Prinzip findet auch auf Bayern vollſtändig Anwen-
dung, jedoch mit derjenigen Modifikation, welche Art. 58 der R.V.
für Bayern erhalten hat, daß nämlich Bayern die Koſten und
Laſten ſeines Kriegsweſens ausſchließlich und allein trägt. Für
die finanziellen Leiſtungen gelten daher ganz analoge Regeln wie
für die Leiſtungen an Mannſchaften. Die von Bayern aufzuwen-
denden Beträge werden in Einer Summe feſtgeſtellt, deren Höhe
zu der für das Reichsheer zu verausgabenden Summe in demſelben
Verhältniß ſteht wie die Kopfſtärke des Bayriſchen Kontingents zu
der des übrigen Reichsheeres. Die Verwendung dieſer Summe iſt
Bayern überlaſſen; die Spezialetats werden nicht vom Reich, ſon-
dern von Bayern aufgeſtellt, das aber verpflichtet iſt, hierbei im
Allgemeinen diejenigen Etatsanſätze nach Verhältniß zur Richtſchnur
zu nehmen, welche für das übrige Reichsheer in den einzelnen Titeln
ausgeworfen ſind 4).
2. Die Leiſtung der Ausgaben ſelbſt nach Maßgabe der im
Etat feſtgeſtellten Sätze und der durch Geſetze oder Verordnungen
1) R.V. Art. 53 Abſ. 3.
2) R.V. Art. 62 Abſ. 3.
3) R.V. Art. 70. Das Nähere ſiehe unten bei der Darſtellung des Fi-
nanzrechtes. — Ueber die einigen kleineren Norddeutſchen Staaten zeitweilig
bewilligten Nachläſſe vgl. meine Darſtellung des Reichsfinanzrechts in Hirth’s
Annalen 1873 S. 494 fg.
4) Bayer. Bündnißvertrag vom 23. Nov. 1870. III §. 5 Ziff. II.
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