Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. 17. Vereinbarung zwischen Preußen, Bayern und Württemberg bezüglich der Festung Ulm. de dato Ulm den 16. Juni 1874. §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. I. Den Bereich des Armee-Befehls von dem Bereich der 1) Vgl. oben Bd. II S. 222 fg. 2) Siehe unten §. 88. IV. §. 89. II. 2. 3*
§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. 17. Vereinbarung zwiſchen Preußen, Bayern und Württemberg bezüglich der Feſtung Ulm. de dato Ulm den 16. Juni 1874. §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. I. Den Bereich des Armee-Befehls von dem Bereich der 1) Vgl. oben Bd. II S. 222 fg. 2) Siehe unten §. 88. IV. §. 89. II. 2. 3*
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§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
17. Vereinbarung zwiſchen Preußen, Bayern und Württemberg
bezüglich der Feſtung Ulm. de dato Ulm den
16. Juni 1874.
§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
I. Den Bereich des Armee-Befehls von dem Bereich der
Armee-Verordnung ſcharf und prinzipiell abzugränzen, iſt nicht
möglich; denn die weſentlichen Kriterien ſind beiden Begriffen ge-
meinſam: es ſind Unterarten des Verwaltungsbefehls. Die Armee-
Verwaltung unterſcheidet ſich in dieſer Beziehung nicht im Geringſten
von jeder anderen Verwaltung und ſowie der dienſtliche Befehl
irgend eines Beamten an ſeinen Untergebenen, eine beſtimmte ein-
zelne Handlung zu verrichten, von der allgemeinen, auf unzählige
Fälle anwendbaren Verordnung (Generalverfügung) des oberſten
Verwaltungschefs hinſichtlich ihres juriſtiſchen Weſens und ihrer
rechtlichen Wirkung nicht verſchieden iſt, ſo beſteht auch keine we-
ſentliche juriſtiſche Differenz zwiſchen dem Befehl des Unteroffiziers
an den Rekruten, ſich rechts umzukehren, und einer Anordnung des
oberſten Kriegsherrn, die vielleicht von dem eingreifendſten Einfluß
auf die ganze Ausbildung, Bewaffnung, Uniformirung u. ſ. w. der
Armee iſt 1). Der Sprachgebrauch unterſcheidet freilich, indem man
den Befehl zu einer einzelnen beſtimmten Handlung gewöhnlich
nicht als Verordnung und andererſeits die Anordnung dauernder
Einrichtungen und allgemeiner Verhaltungsregeln nicht als Dienſt-
befehl bezeichnet; eine beſtimmte Gränze aber, nach welcher mit
Sicherheit zu entſcheiden wäre, ob eine Ordre Dienſtbefehl oder
ob ſie Verordnung iſt, läßt ſich nicht feſtſtellen. Der Rechtsgrund
für die Verbindlichkeit des Befehls iſt in allen Fällen die Dienſt-
pflicht und die in derſelben enthaltene Pflicht zum Gehorſam;
auch in dieſer Hinſicht gelten für die Armee keine anderen Prin-
zipien wie für die Civilverwaltungszweige, nur daß die militairiſche
Gehorſamspflicht einen größeren Umfang hat und durch ſtrengere
Strafen gegen Verletzungen geſichert iſt 2). Aus dem angegebenen
Prinzip folgt, daß das Recht des Oberbefehls an und für ſich
1) Vgl. oben Bd. II S. 222 fg.
2) Siehe unten §. 88. IV. §. 89. II. 2.
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