c) Vergütung. Für das gelieferte Betriebsmaterial er- halten die Bahnverwaltungen eine Vergütung nach Maßgabe eines vom Bundesrath festzusetzenden allgemeinen Tarifs 1); für das ge- lieferte Bau- und Ausrüstungsmaterial dagegen erfolgt die Ver- gütung nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen und wird durch Schätzung Sachverständiger (§. 33 des Ges.) festgestellt 2). Hinsichtlich der Liquidation, Stun- dung, Verzinsung und Zahlung gelten dieselben Regeln wie für die Transportvergütung 3).
4. Gestellung von Personal.
a) Inhalt der Last. Den Eisenbahnverwaltungen ist die Verpflichtung auferlegt, "ihr Personal herzugeben" 4). Obwohl diese Last in einem und demselben Satze mit der Verpflichtung zur Hergabe von Material zusammengestellt ist, so unterscheidet sie sich doch von der letzteren ihrem rechtlichen Charakter nach erheblich, denn freie Personen können eben nicht wie Lokomotiven oder Schienen "geliefert" werden. Der Inhalt der Last besteht viel- mehr im Allgemeinen nur darin, daß die Eisenbahn-Verwaltungen ihren Beamten und Arbeitern gegenüber auf Erfüllung der Dienst- pflicht verzichten, damit dieselben in den Dienst der Militair-Eisen- bahn-Direktionen zeitweise eintreten können, und daß sie ihre An- gestellten auffordern, den Militair-Eisenbahndienst zu versehen. Einen rechtlichen Zwang, dieser Aufforderung Folge zu leisten, können die Eisenbahn-Verwaltungen in der Regel nicht ausüben. Insofern jedoch den Verwaltungen entweder vertragsmäßige oder gesetzliche Befugnisse zustehen oder insofern sie kraft ihrer Disci- plinargewalt ihrer Aufforderung Nachdruck zu geben vermögen, was insbesondere bei den Staats-Eisenbahnverwaltungen der Fall ist, liegt ihnen die positive Verpflichtung ob, ihre Beamten zur Dienstleistung bei den Militair-Eisenbahnverwaltungen anzuhalten.
Wohl zu unterscheiden von der Verpflichtung der Verwaltung ist die Verpflichtung der Beamten zum Feld-Eisenbahn-Dienst. Die letztere ist lediglich ein Anwendungsfall der gesetzlichen Wehrpflicht und wird durch die für die letztere geltenden Regeln bestimmt.
1) Siehe oben S. 363.
2) Kriegsl.Ges. §. 29 Abs. 2 und Abs. 3.
3) Kriegsl.Ges. §. 30.
4) Kriegsl.Ges. §. 28 Ziff. 3.
§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
c) Vergütung. Für das gelieferte Betriebsmaterial er- halten die Bahnverwaltungen eine Vergütung nach Maßgabe eines vom Bundesrath feſtzuſetzenden allgemeinen Tarifs 1); für das ge- lieferte Bau- und Ausrüſtungsmaterial dagegen erfolgt die Ver- gütung nach den am Orte und zur Zeit der Leiſtung beſtehenden Durchſchnittspreiſen und wird durch Schätzung Sachverſtändiger (§. 33 des Geſ.) feſtgeſtellt 2). Hinſichtlich der Liquidation, Stun- dung, Verzinſung und Zahlung gelten dieſelben Regeln wie für die Transportvergütung 3).
4. Geſtellung von Perſonal.
a) Inhalt der Laſt. Den Eiſenbahnverwaltungen iſt die Verpflichtung auferlegt, „ihr Perſonal herzugeben“ 4). Obwohl dieſe Laſt in einem und demſelben Satze mit der Verpflichtung zur Hergabe von Material zuſammengeſtellt iſt, ſo unterſcheidet ſie ſich doch von der letzteren ihrem rechtlichen Charakter nach erheblich, denn freie Perſonen können eben nicht wie Lokomotiven oder Schienen „geliefert“ werden. Der Inhalt der Laſt beſteht viel- mehr im Allgemeinen nur darin, daß die Eiſenbahn-Verwaltungen ihren Beamten und Arbeitern gegenüber auf Erfüllung der Dienſt- pflicht verzichten, damit dieſelben in den Dienſt der Militair-Eiſen- bahn-Direktionen zeitweiſe eintreten können, und daß ſie ihre An- geſtellten auffordern, den Militair-Eiſenbahndienſt zu verſehen. Einen rechtlichen Zwang, dieſer Aufforderung Folge zu leiſten, können die Eiſenbahn-Verwaltungen in der Regel nicht ausüben. Inſofern jedoch den Verwaltungen entweder vertragsmäßige oder geſetzliche Befugniſſe zuſtehen oder inſofern ſie kraft ihrer Disci- plinargewalt ihrer Aufforderung Nachdruck zu geben vermögen, was insbeſondere bei den Staats-Eiſenbahnverwaltungen der Fall iſt, liegt ihnen die poſitive Verpflichtung ob, ihre Beamten zur Dienſtleiſtung bei den Militair-Eiſenbahnverwaltungen anzuhalten.
Wohl zu unterſcheiden von der Verpflichtung der Verwaltung iſt die Verpflichtung der Beamten zum Feld-Eiſenbahn-Dienſt. Die letztere iſt lediglich ein Anwendungsfall der geſetzlichen Wehrpflicht und wird durch die für die letztere geltenden Regeln beſtimmt.
1) Siehe oben S. 363.
2) Kriegsl.Geſ. §. 29 Abſ. 2 und Abſ. 3.
3) Kriegsl.Geſ. §. 30.
4) Kriegsl.Geſ. §. 28 Ziff. 3.
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[365/0375]
§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
c) Vergütung. Für das gelieferte Betriebsmaterial er-
halten die Bahnverwaltungen eine Vergütung nach Maßgabe eines
vom Bundesrath feſtzuſetzenden allgemeinen Tarifs 1); für das ge-
lieferte Bau- und Ausrüſtungsmaterial dagegen erfolgt die Ver-
gütung nach den am Orte und zur Zeit der Leiſtung beſtehenden
Durchſchnittspreiſen und wird durch Schätzung Sachverſtändiger
(§. 33 des Geſ.) feſtgeſtellt 2). Hinſichtlich der Liquidation, Stun-
dung, Verzinſung und Zahlung gelten dieſelben Regeln wie für
die Transportvergütung 3).
4. Geſtellung von Perſonal.
a) Inhalt der Laſt. Den Eiſenbahnverwaltungen iſt die
Verpflichtung auferlegt, „ihr Perſonal herzugeben“ 4). Obwohl
dieſe Laſt in einem und demſelben Satze mit der Verpflichtung zur
Hergabe von Material zuſammengeſtellt iſt, ſo unterſcheidet ſie ſich
doch von der letzteren ihrem rechtlichen Charakter nach erheblich,
denn freie Perſonen können eben nicht wie Lokomotiven oder
Schienen „geliefert“ werden. Der Inhalt der Laſt beſteht viel-
mehr im Allgemeinen nur darin, daß die Eiſenbahn-Verwaltungen
ihren Beamten und Arbeitern gegenüber auf Erfüllung der Dienſt-
pflicht verzichten, damit dieſelben in den Dienſt der Militair-Eiſen-
bahn-Direktionen zeitweiſe eintreten können, und daß ſie ihre An-
geſtellten auffordern, den Militair-Eiſenbahndienſt zu verſehen.
Einen rechtlichen Zwang, dieſer Aufforderung Folge zu leiſten,
können die Eiſenbahn-Verwaltungen in der Regel nicht ausüben.
Inſofern jedoch den Verwaltungen entweder vertragsmäßige oder
geſetzliche Befugniſſe zuſtehen oder inſofern ſie kraft ihrer Disci-
plinargewalt ihrer Aufforderung Nachdruck zu geben vermögen,
was insbeſondere bei den Staats-Eiſenbahnverwaltungen der Fall
iſt, liegt ihnen die poſitive Verpflichtung ob, ihre Beamten zur
Dienſtleiſtung bei den Militair-Eiſenbahnverwaltungen anzuhalten.
Wohl zu unterſcheiden von der Verpflichtung der Verwaltung
iſt die Verpflichtung der Beamten zum Feld-Eiſenbahn-Dienſt. Die
letztere iſt lediglich ein Anwendungsfall der geſetzlichen Wehrpflicht
und wird durch die für die letztere geltenden Regeln beſtimmt.
1) Siehe oben S. 363.
2) Kriegsl.Geſ. §. 29 Abſ. 2 und Abſ. 3.
3) Kriegsl.Geſ. §. 30.
4) Kriegsl.Geſ. §. 28 Ziff. 3.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/375>, abgerufen am 21.02.2025.
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