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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
sondere Aufgaben zu erfüllen sind, z. B. die schnelle Beförderung
großer Truppenmassen, der gewöhnliche Fahrplan bestehen und die
Militairzüge sind in denselben einzuschalten 1).

b) Die Geltendmachung der den Eisenbahnen obliegen-
den Verpflichtung, die Vertheilung der Last auf die einzelnen Ver-
waltungen, das Verfahren bei den Requisitionen, die Art und Weise
der Ausführung des Transportes, das Verhältniß der regelmä-
ßigen Verwaltungsbehörden zu den Militair-Behörden u. s. w. ist
durch ein Reglement zu normiren, welches der Kaiser mit Zu-
stimmung des Bundesrathes
zu erlassen hat 2). Dieses
Reglement ist noch nicht ergangen; zur Zeit würde eintretenden
Falles die oben erwähnte Instruktion vom 20. Juli 1872 zur An-
wendung kommen.

c) Die Vergütung für die Transportleistungen wird be-
rechnet nach einem allgemeinen Tarife, welchen der Bundesrath
zu erlassen und von Zeit zu Zeit zu revidiren hat 3). Bis jetzt ist
die Feststellung desselben noch nicht erfolgt. Die Abrechnung
der Eisenbahn-Verwaltungen mit den Militairbehörden ist durch
das vom Kaiser unter Zustimmung des Bundesrathes zu erlassende
Reglement zu ordnen 4). Die den Eisenbahn-Verwaltungen zu zah-
lenden Beträge werden bis nach Eingang, Prüfung und Feststel-
lung der Liquidationen gestundet und von dem ersten Tage des
auf den Eingang der gehörig belegten Liquidation folgenden Mo-
mats an mit vier Prozent verzinst. Die Zahlung der fest-
gestellten Beträge und Zinsen findet nur nach Maßgabe der ver-
fügbaren Mittel statt 5).

3. Lieferung von Eisenbahn-Material.

a) Inhalt der Last. Die Eisenbahn-Verwaltungen sind
verpflichtet, ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen
dienliches Material herzugeben 6). Zur Anschaffung von Eisen-

1) Instr. v. 20. Juli 1872 §. 7.
2) Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 2.
3) Kriegsl.Ges. §. 29 Ziff. 2. Derselbe wird nach seiner jedesmaligen
Feststellung durch den Reichsanzeiger und durch das Centralbl. f. d. D. R.
veröffentlicht. Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 4 Abs. 1.
4) Ausf.V. Art. 14 Ziff. 2.
5) Kriegsl.Ges. §. 30. Ueber Aufruf und Präclusion der Ansprüche findet
§. 22 analoge Anwendung. Siehe oben S. 346.
6) Kriegsl.Ges. §. 28 Ziff. 3.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
ſondere Aufgaben zu erfüllen ſind, z. B. die ſchnelle Beförderung
großer Truppenmaſſen, der gewöhnliche Fahrplan beſtehen und die
Militairzüge ſind in denſelben einzuſchalten 1).

b) Die Geltendmachung der den Eiſenbahnen obliegen-
den Verpflichtung, die Vertheilung der Laſt auf die einzelnen Ver-
waltungen, das Verfahren bei den Requiſitionen, die Art und Weiſe
der Ausführung des Transportes, das Verhältniß der regelmä-
ßigen Verwaltungsbehörden zu den Militair-Behörden u. ſ. w. iſt
durch ein Reglement zu normiren, welches der Kaiſer mit Zu-
ſtimmung des Bundesrathes
zu erlaſſen hat 2). Dieſes
Reglement iſt noch nicht ergangen; zur Zeit würde eintretenden
Falles die oben erwähnte Inſtruktion vom 20. Juli 1872 zur An-
wendung kommen.

c) Die Vergütung für die Transportleiſtungen wird be-
rechnet nach einem allgemeinen Tarife, welchen der Bundesrath
zu erlaſſen und von Zeit zu Zeit zu revidiren hat 3). Bis jetzt iſt
die Feſtſtellung deſſelben noch nicht erfolgt. Die Abrechnung
der Eiſenbahn-Verwaltungen mit den Militairbehörden iſt durch
das vom Kaiſer unter Zuſtimmung des Bundesrathes zu erlaſſende
Reglement zu ordnen 4). Die den Eiſenbahn-Verwaltungen zu zah-
lenden Beträge werden bis nach Eingang, Prüfung und Feſtſtel-
lung der Liquidationen geſtundet und von dem erſten Tage des
auf den Eingang der gehörig belegten Liquidation folgenden Mo-
mats an mit vier Prozent verzinst. Die Zahlung der feſt-
geſtellten Beträge und Zinſen findet nur nach Maßgabe der ver-
fügbaren Mittel ſtatt 5).

3. Lieferung von Eiſenbahn-Material.

a) Inhalt der Laſt. Die Eiſenbahn-Verwaltungen ſind
verpflichtet, ihr zur Herſtellung und zum Betriebe von Eiſenbahnen
dienliches Material herzugeben 6). Zur Anſchaffung von Eiſen-

1) Inſtr. v. 20. Juli 1872 §. 7.
2) Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 2.
3) Kriegsl.Geſ. §. 29 Ziff. 2. Derſelbe wird nach ſeiner jedesmaligen
Feſtſtellung durch den Reichsanzeiger und durch das Centralbl. f. d. D. R.
veröffentlicht. Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 4 Abſ. 1.
4) Ausf.V. Art. 14 Ziff. 2.
5) Kriegsl.Geſ. §. 30. Ueber Aufruf und Präcluſion der Anſprüche findet
§. 22 analoge Anwendung. Siehe oben S. 346.
6) Kriegsl.Geſ. §. 28 Ziff. 3.
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[363/0373] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. ſondere Aufgaben zu erfüllen ſind, z. B. die ſchnelle Beförderung großer Truppenmaſſen, der gewöhnliche Fahrplan beſtehen und die Militairzüge ſind in denſelben einzuſchalten 1). b) Die Geltendmachung der den Eiſenbahnen obliegen- den Verpflichtung, die Vertheilung der Laſt auf die einzelnen Ver- waltungen, das Verfahren bei den Requiſitionen, die Art und Weiſe der Ausführung des Transportes, das Verhältniß der regelmä- ßigen Verwaltungsbehörden zu den Militair-Behörden u. ſ. w. iſt durch ein Reglement zu normiren, welches der Kaiſer mit Zu- ſtimmung des Bundesrathes zu erlaſſen hat 2). Dieſes Reglement iſt noch nicht ergangen; zur Zeit würde eintretenden Falles die oben erwähnte Inſtruktion vom 20. Juli 1872 zur An- wendung kommen. c) Die Vergütung für die Transportleiſtungen wird be- rechnet nach einem allgemeinen Tarife, welchen der Bundesrath zu erlaſſen und von Zeit zu Zeit zu revidiren hat 3). Bis jetzt iſt die Feſtſtellung deſſelben noch nicht erfolgt. Die Abrechnung der Eiſenbahn-Verwaltungen mit den Militairbehörden iſt durch das vom Kaiſer unter Zuſtimmung des Bundesrathes zu erlaſſende Reglement zu ordnen 4). Die den Eiſenbahn-Verwaltungen zu zah- lenden Beträge werden bis nach Eingang, Prüfung und Feſtſtel- lung der Liquidationen geſtundet und von dem erſten Tage des auf den Eingang der gehörig belegten Liquidation folgenden Mo- mats an mit vier Prozent verzinst. Die Zahlung der feſt- geſtellten Beträge und Zinſen findet nur nach Maßgabe der ver- fügbaren Mittel ſtatt 5). 3. Lieferung von Eiſenbahn-Material. a) Inhalt der Laſt. Die Eiſenbahn-Verwaltungen ſind verpflichtet, ihr zur Herſtellung und zum Betriebe von Eiſenbahnen dienliches Material herzugeben 6). Zur Anſchaffung von Eiſen- 1) Inſtr. v. 20. Juli 1872 §. 7. 2) Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 2. 3) Kriegsl.Geſ. §. 29 Ziff. 2. Derſelbe wird nach ſeiner jedesmaligen Feſtſtellung durch den Reichsanzeiger und durch das Centralbl. f. d. D. R. veröffentlicht. Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 4 Abſ. 1. 4) Ausf.V. Art. 14 Ziff. 2. 5) Kriegsl.Geſ. §. 30. Ueber Aufruf und Präcluſion der Anſprüche findet §. 22 analoge Anwendung. Siehe oben S. 346. 6) Kriegsl.Geſ. §. 28 Ziff. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/373>, abgerufen am 21.11.2024.