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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
orte") zu Grunde gelegt werden 1). Eine Ausnahme von dieser
Regel besteht jedoch für die Vergütung für geliefertes lebendes
Vieh. Dieselbe ist nach Maßgabe der ortsüblichen Friedenspreise
durch die Schätzung Sachverständiger festzustellen 2).

III. Kriegsleistungen der Eisenbahn-Verwal-
tungen
3).
1. Allgemeines.

Die Kriegslasten der Eisenbahn-Verwaltungen sind verschieden
nach Art, Umfang und Geltendmachung, je nachdem die Eisen-
bahnen auf dem Kriegsschauplatz selbst oder in der Nähe desselben
sich befinden oder nicht. Welche Eisenbahnen als zu der ersteren
Kategorie gehörend anzusehen sind, bestimmt der Kaiser 4). Die
Grenze der beiden Rayons wird für alle in Betracht kommenden
Bahnlinien durch eine "Uebergangsstation" bezeichnet, auf welcher
der Uebergang aus dem gewöhnlichen in den Kriegsbetrieb statt-
findet 5). Für die oberste militairische Leitung des gesammten
Eisenbahn-Wesens im Kriege wird nach Erlaß der Mobilmachungs-
Ordre ein "General-Inspekteur" ernannt; bis zur Ernennung des-
selben übernimmt der Chef des Generalstabes der Deutschen Ar-
mee dessen Funktionen. Unter demselben steht an der Spitze des
Eisenbahnwesens im Kriegsrayon der "Chef des Feld-
Eisenbahn-Wesens
", dessen Obliegenheiten bis zu seiner Er-
nennung oder im Falle seiner Verhinderung von dem Chef der
Eisenbahn-Abtheilung des Preuß. großen Generalstabes wahrge-
nommen werden. Ihm liegt namentlich die Leitung des Betriebes
aller von den deutschen Truppen occupirten Eisenbahnen oder der
von der Armee selbst construirten Bahnstrecken ob; er hat für die
geregelte Benutzung und Instandhaltung der Eisenbahnen des

1) ebenda §. 19 Abs. 2 u. 3.
2) §. 19 cit. Abs. 1. Auf das Abschätzungsverfahren finden die im §. 33
des Gesetzes und im Art. 16 der Ausf.Verordn. gegebenen Vorschriften An-
wendung.
3) Vgl. die durch Kaiserl. Verordn. v. 20. Juli 1872 genehmigte "In-
struktion betreffend das Etappen- und Eisenbahnwesen im Kriege". Abgedruckt
bei Frölich Verwaltung des Deutschen Heeres I S. 113 ff.
4) Ausf.Verordn. Art. 15.
5) Instr. v. 20. Juli 1872 §. 7 Abs. 2.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
orte“) zu Grunde gelegt werden 1). Eine Ausnahme von dieſer
Regel beſteht jedoch für die Vergütung für geliefertes lebendes
Vieh. Dieſelbe iſt nach Maßgabe der ortsüblichen Friedenspreiſe
durch die Schätzung Sachverſtändiger feſtzuſtellen 2).

III. Kriegsleiſtungen der Eiſenbahn-Verwal-
tungen
3).
1. Allgemeines.

Die Kriegslaſten der Eiſenbahn-Verwaltungen ſind verſchieden
nach Art, Umfang und Geltendmachung, je nachdem die Eiſen-
bahnen auf dem Kriegsſchauplatz ſelbſt oder in der Nähe deſſelben
ſich befinden oder nicht. Welche Eiſenbahnen als zu der erſteren
Kategorie gehörend anzuſehen ſind, beſtimmt der Kaiſer 4). Die
Grenze der beiden Rayons wird für alle in Betracht kommenden
Bahnlinien durch eine „Uebergangsſtation“ bezeichnet, auf welcher
der Uebergang aus dem gewöhnlichen in den Kriegsbetrieb ſtatt-
findet 5). Für die oberſte militairiſche Leitung des geſammten
Eiſenbahn-Weſens im Kriege wird nach Erlaß der Mobilmachungs-
Ordre ein „General-Inſpekteur“ ernannt; bis zur Ernennung deſ-
ſelben übernimmt der Chef des Generalſtabes der Deutſchen Ar-
mee deſſen Funktionen. Unter demſelben ſteht an der Spitze des
Eiſenbahnweſens im Kriegsrayon der „Chef des Feld-
Eiſenbahn-Weſens
“, deſſen Obliegenheiten bis zu ſeiner Er-
nennung oder im Falle ſeiner Verhinderung von dem Chef der
Eiſenbahn-Abtheilung des Preuß. großen Generalſtabes wahrge-
nommen werden. Ihm liegt namentlich die Leitung des Betriebes
aller von den deutſchen Truppen occupirten Eiſenbahnen oder der
von der Armee ſelbſt conſtruirten Bahnſtrecken ob; er hat für die
geregelte Benutzung und Inſtandhaltung der Eiſenbahnen des

1) ebenda §. 19 Abſ. 2 u. 3.
2) §. 19 cit. Abſ. 1. Auf das Abſchätzungsverfahren finden die im §. 33
des Geſetzes und im Art. 16 der Ausf.Verordn. gegebenen Vorſchriften An-
wendung.
3) Vgl. die durch Kaiſerl. Verordn. v. 20. Juli 1872 genehmigte „In-
ſtruktion betreffend das Etappen- und Eiſenbahnweſen im Kriege“. Abgedruckt
bei Frölich Verwaltung des Deutſchen Heeres I S. 113 ff.
4) Ausf.Verordn. Art. 15.
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[360/0370] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. orte“) zu Grunde gelegt werden 1). Eine Ausnahme von dieſer Regel beſteht jedoch für die Vergütung für geliefertes lebendes Vieh. Dieſelbe iſt nach Maßgabe der ortsüblichen Friedenspreiſe durch die Schätzung Sachverſtändiger feſtzuſtellen 2). III. Kriegsleiſtungen der Eiſenbahn-Verwal- tungen 3). 1. Allgemeines. Die Kriegslaſten der Eiſenbahn-Verwaltungen ſind verſchieden nach Art, Umfang und Geltendmachung, je nachdem die Eiſen- bahnen auf dem Kriegsſchauplatz ſelbſt oder in der Nähe deſſelben ſich befinden oder nicht. Welche Eiſenbahnen als zu der erſteren Kategorie gehörend anzuſehen ſind, beſtimmt der Kaiſer 4). Die Grenze der beiden Rayons wird für alle in Betracht kommenden Bahnlinien durch eine „Uebergangsſtation“ bezeichnet, auf welcher der Uebergang aus dem gewöhnlichen in den Kriegsbetrieb ſtatt- findet 5). Für die oberſte militairiſche Leitung des geſammten Eiſenbahn-Weſens im Kriege wird nach Erlaß der Mobilmachungs- Ordre ein „General-Inſpekteur“ ernannt; bis zur Ernennung deſ- ſelben übernimmt der Chef des Generalſtabes der Deutſchen Ar- mee deſſen Funktionen. Unter demſelben ſteht an der Spitze des Eiſenbahnweſens im Kriegsrayon der „Chef des Feld- Eiſenbahn-Weſens“, deſſen Obliegenheiten bis zu ſeiner Er- nennung oder im Falle ſeiner Verhinderung von dem Chef der Eiſenbahn-Abtheilung des Preuß. großen Generalſtabes wahrge- nommen werden. Ihm liegt namentlich die Leitung des Betriebes aller von den deutſchen Truppen occupirten Eiſenbahnen oder der von der Armee ſelbſt conſtruirten Bahnſtrecken ob; er hat für die geregelte Benutzung und Inſtandhaltung der Eiſenbahnen des 1) ebenda §. 19 Abſ. 2 u. 3. 2) §. 19 cit. Abſ. 1. Auf das Abſchätzungsverfahren finden die im §. 33 des Geſetzes und im Art. 16 der Ausf.Verordn. gegebenen Vorſchriften An- wendung. 3) Vgl. die durch Kaiſerl. Verordn. v. 20. Juli 1872 genehmigte „In- ſtruktion betreffend das Etappen- und Eiſenbahnweſen im Kriege“. Abgedruckt bei Frölich Verwaltung des Deutſchen Heeres I S. 113 ff. 4) Ausf.Verordn. Art. 15. 5) Inſtr. v. 20. Juli 1872 §. 7 Abſ. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/370>, abgerufen am 21.11.2024.