Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 94. Die Kriegsleistungen. macht 1). Staaten von geringem Gebietsumfange ist es freige-stellt, von der Bildung von Lieferungsverbänden abzusehen und die Lieferungspflicht selbst zu übernehmen 2). b) Der Bundesrath hat festzusetzen, welche Lieferungen von c) Hinsichtlich der Obliegenheiten der Lieferungsverbände und 3. Die Vergütung. Dieselbe wird berechnet nach den Durchschnittspreisen 1) Kriegsl.Ges. §. 17 Abs. 1. Ein Verzeichniß der Lieferungsverbände ist der Ausf.Verordn. v. 1. April beigegeben und im R.G.Bl. 1876 S. 154 abgedruckt. Innerhalb des früheren Geltungsgebietes des Ges. v. 11. Mai 1851 (vgl. oben S. 342 Note *) sind bis zur anderweitigen Regelung die Kreise und gleichartigen Verbände als Lieferungsverbände beizubehalten. §. 17 cit. Abs. 3. 2) §. 17 cit. Abs. 2. Besondere Verbände sind nicht gebildet worden von den beiden Mecklenburg, den beiden Lippe, den freien Städten und Schwarz- burg-Rudolstadt. 3) §. 17 cit. Abs. 4 u. 5. 4) eod. §. 18. Siehe oben S. 349.
§. 94. Die Kriegsleiſtungen. macht 1). Staaten von geringem Gebietsumfange iſt es freige-ſtellt, von der Bildung von Lieferungsverbänden abzuſehen und die Lieferungspflicht ſelbſt zu übernehmen 2). b) Der Bundesrath hat feſtzuſetzen, welche Lieferungen von c) Hinſichtlich der Obliegenheiten der Lieferungsverbände und 3. Die Vergütung. Dieſelbe wird berechnet nach den Durchſchnittspreiſen 1) Kriegsl.Geſ. §. 17 Abſ. 1. Ein Verzeichniß der Lieferungsverbände iſt der Ausf.Verordn. v. 1. April beigegeben und im R.G.Bl. 1876 S. 154 abgedruckt. Innerhalb des früheren Geltungsgebietes des Geſ. v. 11. Mai 1851 (vgl. oben S. 342 Note *) ſind bis zur anderweitigen Regelung die Kreiſe und gleichartigen Verbände als Lieferungsverbände beizubehalten. §. 17 cit. Abſ. 3. 2) §. 17 cit. Abſ. 2. Beſondere Verbände ſind nicht gebildet worden von den beiden Mecklenburg, den beiden Lippe, den freien Städten und Schwarz- burg-Rudolſtadt. 3) §. 17 cit. Abſ. 4 u. 5. 4) eod. §. 18. Siehe oben S. 349.
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§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
macht 1). Staaten von geringem Gebietsumfange iſt es freige-
ſtellt, von der Bildung von Lieferungsverbänden abzuſehen und
die Lieferungspflicht ſelbſt zu übernehmen 2).
b) Der Bundesrath hat feſtzuſetzen, welche Lieferungen von
den einzelnen Verbänden zu leiſten ſind, ſowohl der Art wie der
Größe nach. Hierbei, ſowie bei der Untervertheilung iſt darauf
Rückſicht zu nehmen, daß den einzelnen Verbänden nur die Liefe-
rung ſolcher Gegenſtände und Quantitäten auferlegt wird, die ſich
in deren Bereich in natura vorfinden 3).
c) Hinſichtlich der Obliegenheiten der Lieferungsverbände und
der ihnen zur Erfüllung derſelben zuſtehenden Befugniſſe gelten
dieſelben Vorſchriften, welche für die Gemeinden rückſichtlich der
ihnen obliegenden Kriegsleiſtungen gelten. Auch können ſich die
Lieferungsverbände zur Beſchaffung der von ihnen geforderten Lei-
ſtungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen 4). In dem
letzteren Falle können die Laſten der Lieferungsverbände vermittelſt
der Untervertheilung thatſächlich in Gemeindelaſten aufgelöſt wer-
den; rechtlich aber bleibt der Lieferungsverband als ſolcher für
die ganze, ihm auferlegte Lieferung verpflichtet, ſo daß er für
die Antheile der etwa leiſtungsunfähigen oder ſäumigen Gemein-
den aufkommen muß.
3. Die Vergütung.
Dieſelbe wird berechnet nach den Durchſchnittspreiſen
der letzten zehn Friedensjahre mit Weglaſſung des theuer-
ſten und des wohlfeilſten Jahres, indem für jeden Lieferungsver-
band die Preiſe des Hauptmarktortes (beziehentl. der in einzelnen
Bundesſtaaten auf Grund der Geſetze beſtimmten „Normal-Markt-
1) Kriegsl.Geſ. §. 17 Abſ. 1. Ein Verzeichniß der Lieferungsverbände
iſt der Ausf.Verordn. v. 1. April beigegeben und im R.G.Bl. 1876 S. 154
abgedruckt. Innerhalb des früheren Geltungsgebietes des Geſ. v. 11. Mai
1851 (vgl. oben S. 342 Note *) ſind bis zur anderweitigen Regelung die
Kreiſe und gleichartigen Verbände als Lieferungsverbände beizubehalten.
§. 17 cit. Abſ. 3.
2) §. 17 cit. Abſ. 2. Beſondere Verbände ſind nicht gebildet worden von
den beiden Mecklenburg, den beiden Lippe, den freien Städten und Schwarz-
burg-Rudolſtadt.
3) §. 17 cit. Abſ. 4 u. 5.
4) eod. §. 18. Siehe oben S. 349.
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