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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Durchschnitts-
preisen am Ort und zur Zeit der erfolgten Leistung 1).

II. Landlieferungen.
1. Voraussetzungen und Umfang der Last.

Der Zweck der Landlieferungen ist die Füllung der Kriegs-
magazine
; sie haben also nicht, wie die den Gemeinden aufer-
legten Kriegslasten, die Bestimmung, den augenblicklichen Bedürf-
nissen der Truppentheile unmittelbar abzuhelfen, sondern sie sollen
zur Ansammlung der Vorräthe dienen, welche zu einem ordnungs-
mäßigen Unterhalt der bewaffneten Macht im Wege der Magazin-
verpflegung erforderlich sind. Zunächst sind diese Vorräthe durch
Ankäufe und ähnliche Rechtsgeschäfte (Lieferungsverträge) anzu-
schaffen und zu ergänzen und nur im Nothfalle, d. h. falls der
Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weise nicht sicher
zu stellen ist, darf die Ausschreibung von Landlieferungen er-
folgen 2).

Die Anordnung der Landlieferungen geschieht deshalb durch
einen Beschluß des Bundesrathes, welcher sowohl das
thatsächliche Bedürfniß constatirt als auch den Umfang der Liefe-
rungen feststellt 3). Objecte der Lieferung sind: lebendes Vieh,
Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh.

2. Die Geltendmachung.

a) Aus der Bestimmung der Landlieferungen zur Füllung der
Kriegsmagazine zu dienen, ergiebt sich, daß es sich bei dieser Mi-
litairlast um sehr bedeutende Mengen von Nahrungsmitteln und
Fourage handelt. Die Gemeinden sind daher, abgesehen von den
großen Städten, nicht im Stande, sie zu erfüllen. Vielmehr sind
als Subjekte der Last Lieferungsverbände bezeichnet. Die
Bildung derselben ist den einzelnen Bundesstaaten überlassen, den-
selben aber dabei die Rücksichtnahme auf angemessene Leistungs-
fähigkeit und auf die bestehende Bezirkseintheilung zur Pflicht ge-

1) ebendas. §. 15.
2) In den Motiven zum Entw. S. 17 wird anerkannt, daß bei der
heutigen Gestaltung der wirthschaftlichen und Verkehrsverhältnisse es in der
Regel möglich sein wird, für den Unterhalt der bewaffneten Macht auf anderem
Wege als durch Landlieferungen zu sorgen.
3) Kriegsl.Ges. §. 16. §. 17 Abs. 4.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
Die Höhe der Vergütung beſtimmt ſich nach den Durchſchnitts-
preiſen am Ort und zur Zeit der erfolgten Leiſtung 1).

II. Landlieferungen.
1. Vorausſetzungen und Umfang der Laſt.

Der Zweck der Landlieferungen iſt die Füllung der Kriegs-
magazine
; ſie haben alſo nicht, wie die den Gemeinden aufer-
legten Kriegslaſten, die Beſtimmung, den augenblicklichen Bedürf-
niſſen der Truppentheile unmittelbar abzuhelfen, ſondern ſie ſollen
zur Anſammlung der Vorräthe dienen, welche zu einem ordnungs-
mäßigen Unterhalt der bewaffneten Macht im Wege der Magazin-
verpflegung erforderlich ſind. Zunächſt ſind dieſe Vorräthe durch
Ankäufe und ähnliche Rechtsgeſchäfte (Lieferungsverträge) anzu-
ſchaffen und zu ergänzen und nur im Nothfalle, d. h. falls der
Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weiſe nicht ſicher
zu ſtellen iſt, darf die Ausſchreibung von Landlieferungen er-
folgen 2).

Die Anordnung der Landlieferungen geſchieht deshalb durch
einen Beſchluß des Bundesrathes, welcher ſowohl das
thatſächliche Bedürfniß conſtatirt als auch den Umfang der Liefe-
rungen feſtſtellt 3). Objecte der Lieferung ſind: lebendes Vieh,
Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh.

2. Die Geltendmachung.

a) Aus der Beſtimmung der Landlieferungen zur Füllung der
Kriegsmagazine zu dienen, ergiebt ſich, daß es ſich bei dieſer Mi-
litairlaſt um ſehr bedeutende Mengen von Nahrungsmitteln und
Fourage handelt. Die Gemeinden ſind daher, abgeſehen von den
großen Städten, nicht im Stande, ſie zu erfüllen. Vielmehr ſind
als Subjekte der Laſt Lieferungsverbände bezeichnet. Die
Bildung derſelben iſt den einzelnen Bundesſtaaten überlaſſen, den-
ſelben aber dabei die Rückſichtnahme auf angemeſſene Leiſtungs-
fähigkeit und auf die beſtehende Bezirkseintheilung zur Pflicht ge-

1) ebendaſ. §. 15.
2) In den Motiven zum Entw. S. 17 wird anerkannt, daß bei der
heutigen Geſtaltung der wirthſchaftlichen und Verkehrsverhältniſſe es in der
Regel möglich ſein wird, für den Unterhalt der bewaffneten Macht auf anderem
Wege als durch Landlieferungen zu ſorgen.
3) Kriegsl.Geſ. §. 16. §. 17 Abſ. 4.
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[358/0368] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. Die Höhe der Vergütung beſtimmt ſich nach den Durchſchnitts- preiſen am Ort und zur Zeit der erfolgten Leiſtung 1). II. Landlieferungen. 1. Vorausſetzungen und Umfang der Laſt. Der Zweck der Landlieferungen iſt die Füllung der Kriegs- magazine; ſie haben alſo nicht, wie die den Gemeinden aufer- legten Kriegslaſten, die Beſtimmung, den augenblicklichen Bedürf- niſſen der Truppentheile unmittelbar abzuhelfen, ſondern ſie ſollen zur Anſammlung der Vorräthe dienen, welche zu einem ordnungs- mäßigen Unterhalt der bewaffneten Macht im Wege der Magazin- verpflegung erforderlich ſind. Zunächſt ſind dieſe Vorräthe durch Ankäufe und ähnliche Rechtsgeſchäfte (Lieferungsverträge) anzu- ſchaffen und zu ergänzen und nur im Nothfalle, d. h. falls der Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weiſe nicht ſicher zu ſtellen iſt, darf die Ausſchreibung von Landlieferungen er- folgen 2). Die Anordnung der Landlieferungen geſchieht deshalb durch einen Beſchluß des Bundesrathes, welcher ſowohl das thatſächliche Bedürfniß conſtatirt als auch den Umfang der Liefe- rungen feſtſtellt 3). Objecte der Lieferung ſind: lebendes Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh. 2. Die Geltendmachung. a) Aus der Beſtimmung der Landlieferungen zur Füllung der Kriegsmagazine zu dienen, ergiebt ſich, daß es ſich bei dieſer Mi- litairlaſt um ſehr bedeutende Mengen von Nahrungsmitteln und Fourage handelt. Die Gemeinden ſind daher, abgeſehen von den großen Städten, nicht im Stande, ſie zu erfüllen. Vielmehr ſind als Subjekte der Laſt Lieferungsverbände bezeichnet. Die Bildung derſelben iſt den einzelnen Bundesſtaaten überlaſſen, den- ſelben aber dabei die Rückſichtnahme auf angemeſſene Leiſtungs- fähigkeit und auf die beſtehende Bezirkseintheilung zur Pflicht ge- 1) ebendaſ. §. 15. 2) In den Motiven zum Entw. S. 17 wird anerkannt, daß bei der heutigen Geſtaltung der wirthſchaftlichen und Verkehrsverhältniſſe es in der Regel möglich ſein wird, für den Unterhalt der bewaffneten Macht auf anderem Wege als durch Landlieferungen zu ſorgen. 3) Kriegsl.Geſ. §. 16. §. 17 Abſ. 4.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/368>, abgerufen am 03.12.2024.