plätzen, zu fortifikatorischen Anlagen und zu Fluß- und Hafen- sperren, sowie das im Gemeindebezirk vorhandene Feuerungs- material und Lagerstroh für Lager und Bivouaks 1).
b) Die Vergütung wird berechnet nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen 2); fehlt es an solchen, z. B. hinsichtlich der Feldsteine, Erdmaterialien u. s. w., so wird der Preis durch sachverständige Schätzung er- mittelt.
Eine Ausnahme hat das Gesetz jedoch hinsichtlich des für Lager und Bivouaks gelieferten Feuerungsmaterials und Lager- strohes anerkannt, indem die Vergütung dafür nur nach den in gewöhnlichen Zeiten (Friedenszustand) ortsüblichen Preisen ge- währt wird 3).
Zu den im Vorhergehenden aufgeführten, durch einen bestimm- ten Inhalt abgegränzten Kriegslasten der Gemeinden hat das Ge- setz noch eine generalis clausula hinzugefügt, kraft welcher die Ge- meinden zur Leistung aller Dienste und zur Lieferung aller Gegenstände verpflichtet sind, welche das militairische Interesse ausnahmsweise erforderlich machen könnte, soweit die hierzu nöthigen Personen und Gegenstände im Gemeindebezirke anwesend oder vorhanden sind 4). Als Beispiele führt das Gesetz die Liefe- rung von Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenständen, von Arznei- und Verbandmitteln an. Dem ganz unbestimmten und unbegränz- ten Umfang der Last entspricht der ganz subsidiäre Charakter der- selben; ihre Erfüllung soll nur "ausnahmsweise" verlangt werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse ungewöhnliche Bedürfnisse hervor- rufen. Eine Sicherung gegen eine mißbräuchliche Geltendmachung dieser Last ist dadurch geboten, daß die Vergütung für diese Lei- stungen ausnahmsweise nicht durch Anerkenntnißscheine, sondern baar aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse zu zahlen ist 5).
1) Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 4 u. 5.
2) ebendas. §. 15.
3) ebendas. §. 13.
4) Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 6.
5) ebendas. §. 20 Abs. 1.
§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
plätzen, zu fortifikatoriſchen Anlagen und zu Fluß- und Hafen- ſperren, ſowie das im Gemeindebezirk vorhandene Feuerungs- material und Lagerſtroh für Lager und Bivouaks 1).
b) Die Vergütung wird berechnet nach den am Orte und zur Zeit der Leiſtung beſtehenden Durchſchnittspreiſen 2); fehlt es an ſolchen, z. B. hinſichtlich der Feldſteine, Erdmaterialien u. ſ. w., ſo wird der Preis durch ſachverſtändige Schätzung er- mittelt.
Eine Ausnahme hat das Geſetz jedoch hinſichtlich des für Lager und Bivouaks gelieferten Feuerungsmaterials und Lager- ſtrohes anerkannt, indem die Vergütung dafür nur nach den in gewöhnlichen Zeiten (Friedenszuſtand) ortsüblichen Preiſen ge- währt wird 3).
Zu den im Vorhergehenden aufgeführten, durch einen beſtimm- ten Inhalt abgegränzten Kriegslaſten der Gemeinden hat das Ge- ſetz noch eine generalis clausula hinzugefügt, kraft welcher die Ge- meinden zur Leiſtung aller Dienſte und zur Lieferung aller Gegenſtände verpflichtet ſind, welche das militairiſche Intereſſe ausnahmsweiſe erforderlich machen könnte, ſoweit die hierzu nöthigen Perſonen und Gegenſtände im Gemeindebezirke anweſend oder vorhanden ſind 4). Als Beiſpiele führt das Geſetz die Liefe- rung von Bewaffnungs- und Ausrüſtungsgegenſtänden, von Arznei- und Verbandmitteln an. Dem ganz unbeſtimmten und unbegränz- ten Umfang der Laſt entſpricht der ganz ſubſidiäre Charakter der- ſelben; ihre Erfüllung ſoll nur „ausnahmsweiſe“ verlangt werden, wenn ungewöhnliche Verhältniſſe ungewöhnliche Bedürfniſſe hervor- rufen. Eine Sicherung gegen eine mißbräuchliche Geltendmachung dieſer Laſt iſt dadurch geboten, daß die Vergütung für dieſe Lei- ſtungen ausnahmsweiſe nicht durch Anerkenntnißſcheine, ſondern baar aus den bereiteſten Beſtänden der Kriegskaſſe zu zahlen iſt 5).
1) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 4 u. 5.
2) ebendaſ. §. 15.
3) ebendaſ. §. 13.
4) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 6.
5) ebendaſ. §. 20 Abſ. 1.
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§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
plätzen, zu fortifikatoriſchen Anlagen und zu Fluß- und Hafen-
ſperren, ſowie das im Gemeindebezirk vorhandene Feuerungs-
material und Lagerſtroh für Lager und Bivouaks 1).
b) Die Vergütung wird berechnet nach den am Orte und
zur Zeit der Leiſtung beſtehenden Durchſchnittspreiſen 2); fehlt
es an ſolchen, z. B. hinſichtlich der Feldſteine, Erdmaterialien u.
ſ. w., ſo wird der Preis durch ſachverſtändige Schätzung er-
mittelt.
Eine Ausnahme hat das Geſetz jedoch hinſichtlich des für
Lager und Bivouaks gelieferten Feuerungsmaterials und Lager-
ſtrohes anerkannt, indem die Vergütung dafür nur nach den in
gewöhnlichen Zeiten (Friedenszuſtand) ortsüblichen Preiſen ge-
währt wird 3).
8. Befriedigung außerordentlicher Militair-
bedürfniſſe.
Zu den im Vorhergehenden aufgeführten, durch einen beſtimm-
ten Inhalt abgegränzten Kriegslaſten der Gemeinden hat das Ge-
ſetz noch eine generalis clausula hinzugefügt, kraft welcher die Ge-
meinden zur Leiſtung aller Dienſte und zur Lieferung aller
Gegenſtände verpflichtet ſind, welche das militairiſche Intereſſe
ausnahmsweiſe erforderlich machen könnte, ſoweit die hierzu
nöthigen Perſonen und Gegenſtände im Gemeindebezirke anweſend
oder vorhanden ſind 4). Als Beiſpiele führt das Geſetz die Liefe-
rung von Bewaffnungs- und Ausrüſtungsgegenſtänden, von Arznei-
und Verbandmitteln an. Dem ganz unbeſtimmten und unbegränz-
ten Umfang der Laſt entſpricht der ganz ſubſidiäre Charakter der-
ſelben; ihre Erfüllung ſoll nur „ausnahmsweiſe“ verlangt werden,
wenn ungewöhnliche Verhältniſſe ungewöhnliche Bedürfniſſe hervor-
rufen. Eine Sicherung gegen eine mißbräuchliche Geltendmachung
dieſer Laſt iſt dadurch geboten, daß die Vergütung für dieſe Lei-
ſtungen ausnahmsweiſe nicht durch Anerkenntnißſcheine, ſondern
baar aus den bereiteſten Beſtänden der Kriegskaſſe zu zahlen iſt 5).
1) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 4 u. 5.
2) ebendaſ. §. 15.
3) ebendaſ. §. 13.
4) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 6.
5) ebendaſ. §. 20 Abſ. 1.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/367>, abgerufen am 21.02.2025.
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