Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 94. Die Kriegsleistungen. in der Nutzung der Gemeinde selbst sich befinden oder nicht undebensowenig ist es von Belang, zu welchem Zwecke die Truppen sich der Grundstücke und Gebäude bedienen, wofern er nur als "Kriegszweck" sich charakterisirt. b) Vergütung. Keine Vergütung wird bezahlt für die Für andere Grundstücke wird eine Vergütung für die entzo- Die Benutzung zu Kriegszwecken kann sich in eine definitive 7. Ueberweisung von Materialien. a) Umfang. Den Truppen sind zu liefern die im Ge- 1) Kriegsl.Ges. §. 14 Abs. 1. Darunter ist aber nicht zu verstehen die Beschädigung durch eigentliche Kriegshandlungen z. B. durch Beschießung, son- dern nur durch die Benutzung, welche zu dem in der Requisition angegebenen Zwecke erfolgt ist. Ausf.Verordn. Art. 7 Ziff. 1. 2) Ausf.V. Art. 7 Ziff. 2. 3) Kriegsl.Ges. §. 14 Abs. 2. 4) Ausf.Verordn. Art. 1 Ziff. 3 u. Art. 7 Ziff. 3 und 4. 5) Kriegsl.Ges. §. 14 Abs. 3.
§. 94. Die Kriegsleiſtungen. in der Nutzung der Gemeinde ſelbſt ſich befinden oder nicht undebenſowenig iſt es von Belang, zu welchem Zwecke die Truppen ſich der Grundſtücke und Gebäude bedienen, wofern er nur als „Kriegszweck“ ſich charakteriſirt. b) Vergütung. Keine Vergütung wird bezahlt für die Für andere Grundſtücke wird eine Vergütung für die entzo- Die Benutzung zu Kriegszwecken kann ſich in eine definitive 7. Ueberweiſung von Materialien. a) Umfang. Den Truppen ſind zu liefern die im Ge- 1) Kriegsl.Geſ. §. 14 Abſ. 1. Darunter iſt aber nicht zu verſtehen die Beſchädigung durch eigentliche Kriegshandlungen z. B. durch Beſchießung, ſon- dern nur durch die Benutzung, welche zu dem in der Requiſition angegebenen Zwecke erfolgt iſt. Ausf.Verordn. Art. 7 Ziff. 1. 2) Ausf.V. Art. 7 Ziff. 2. 3) Kriegsl.Geſ. §. 14 Abſ. 2. 4) Ausf.Verordn. Art. 1 Ziff. 3 u. Art. 7 Ziff. 3 und 4. 5) Kriegsl.Geſ. §. 14 Abſ. 3.
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§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
in der Nutzung der Gemeinde ſelbſt ſich befinden oder nicht und
ebenſowenig iſt es von Belang, zu welchem Zwecke die Truppen
ſich der Grundſtücke und Gebäude bedienen, wofern er nur als
„Kriegszweck“ ſich charakteriſirt.
b) Vergütung. Keine Vergütung wird bezahlt für die
Ueberlaſſung der leerſtehenden oder disponiblen eigenen Gebäude
der Gemeinden, ſowie der freien Plätze, Oedungen und unbeſtell-
ten Aecker bis zur Zeit der Beſtellung. Dagegen wird Erſatz ge-
währt für die durch die Benutzung erweislich herbeigeführte Be-
ſchädigung und außerordentliche Abnutzung 1). Behufs Feſtſtellung
derſelben iſt bei der Uebernahme der Gebäude eine genaue Be-
ſchreibung des baulichen Zuſtandes und eine Werthstaxe aufzu-
nehmen und bei der Rückgabe die eingetretene Beſchädigung und
außerordentliche Abnutzung zu conſtatiren 2).
Für andere Grundſtücke wird eine Vergütung für die entzo-
gene Nutzung gewährt, ſofern der Anſpruch darauf nicht durch
das Rayongeſetz ausgeſchloſſen iſt (Vgl. unten §. 95) 3). Die
Vergütung iſt in allen Fällen durch Abſchätzung zu ermitteln 4).
Die Benutzung zu Kriegszwecken kann ſich in eine definitive
Expropriation verwandeln, wenn Grundſtücke zur Ergänzung forti-
fikatoriſcher Anlagen im Falle der Armirung einer Feſtung in
Anſpruch genommen worden ſind und nach eingetretener Desarmi-
rung nicht zurückgegeben werden. In dieſem Falle iſt die für
die Eigenthumsabtretung zu zahlende Enſchädigung nach Vorſchrift
des, in dem betreffenden Gebiete geltenden Enteignungsgeſetzes
feſtzuſtellen 5).
7. Ueberweiſung von Materialien.
a) Umfang. Den Truppen ſind zu liefern die im Ge-
meindebezirke vorhandenen Materialien zur Anlegung von
Wegen, Eiſenbahnen, Brücken, Lagern, Uebungs- und Bivouaks-
1) Kriegsl.Geſ. §. 14 Abſ. 1. Darunter iſt aber nicht zu verſtehen die
Beſchädigung durch eigentliche Kriegshandlungen z. B. durch Beſchießung, ſon-
dern nur durch die Benutzung, welche zu dem in der Requiſition angegebenen
Zwecke erfolgt iſt. Ausf.Verordn. Art. 7 Ziff. 1.
2) Ausf.V. Art. 7 Ziff. 2.
3) Kriegsl.Geſ. §. 14 Abſ. 2.
4) Ausf.Verordn. Art. 1 Ziff. 3 u. Art. 7 Ziff. 3 und 4.
5) Kriegsl.Geſ. §. 14 Abſ. 3.
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