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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
in der Nutzung der Gemeinde selbst sich befinden oder nicht und
ebensowenig ist es von Belang, zu welchem Zwecke die Truppen
sich der Grundstücke und Gebäude bedienen, wofern er nur als
"Kriegszweck" sich charakterisirt.

b) Vergütung. Keine Vergütung wird bezahlt für die
Ueberlassung der leerstehenden oder disponiblen eigenen Gebäude
der Gemeinden, sowie der freien Plätze, Oedungen und unbestell-
ten Aecker bis zur Zeit der Bestellung. Dagegen wird Ersatz ge-
währt für die durch die Benutzung erweislich herbeigeführte Be-
schädigung und außerordentliche Abnutzung 1). Behufs Feststellung
derselben ist bei der Uebernahme der Gebäude eine genaue Be-
schreibung des baulichen Zustandes und eine Werthstaxe aufzu-
nehmen und bei der Rückgabe die eingetretene Beschädigung und
außerordentliche Abnutzung zu constatiren 2).

Für andere Grundstücke wird eine Vergütung für die entzo-
gene Nutzung gewährt, sofern der Anspruch darauf nicht durch
das Rayongesetz ausgeschlossen ist (Vgl. unten §. 95) 3). Die
Vergütung ist in allen Fällen durch Abschätzung zu ermitteln 4).

Die Benutzung zu Kriegszwecken kann sich in eine definitive
Expropriation verwandeln, wenn Grundstücke zur Ergänzung forti-
fikatorischer Anlagen im Falle der Armirung einer Festung in
Anspruch genommen worden sind und nach eingetretener Desarmi-
rung nicht zurückgegeben werden. In diesem Falle ist die für
die Eigenthumsabtretung zu zahlende Enschädigung nach Vorschrift
des, in dem betreffenden Gebiete geltenden Enteignungsgesetzes
festzustellen 5).

7. Ueberweisung von Materialien.

a) Umfang. Den Truppen sind zu liefern die im Ge-
meindebezirke vorhandenen Materialien zur Anlegung von
Wegen, Eisenbahnen, Brücken, Lagern, Uebungs- und Bivouaks-

1) Kriegsl.Ges. §. 14 Abs. 1. Darunter ist aber nicht zu verstehen die
Beschädigung durch eigentliche Kriegshandlungen z. B. durch Beschießung, son-
dern nur durch die Benutzung, welche zu dem in der Requisition angegebenen
Zwecke erfolgt ist. Ausf.Verordn. Art. 7 Ziff. 1.
2) Ausf.V. Art. 7 Ziff. 2.
3) Kriegsl.Ges. §. 14 Abs. 2.
4) Ausf.Verordn. Art. 1 Ziff. 3 u. Art. 7 Ziff. 3 und 4.
5) Kriegsl.Ges. §. 14 Abs. 3.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
in der Nutzung der Gemeinde ſelbſt ſich befinden oder nicht und
ebenſowenig iſt es von Belang, zu welchem Zwecke die Truppen
ſich der Grundſtücke und Gebäude bedienen, wofern er nur als
„Kriegszweck“ ſich charakteriſirt.

b) Vergütung. Keine Vergütung wird bezahlt für die
Ueberlaſſung der leerſtehenden oder disponiblen eigenen Gebäude
der Gemeinden, ſowie der freien Plätze, Oedungen und unbeſtell-
ten Aecker bis zur Zeit der Beſtellung. Dagegen wird Erſatz ge-
währt für die durch die Benutzung erweislich herbeigeführte Be-
ſchädigung und außerordentliche Abnutzung 1). Behufs Feſtſtellung
derſelben iſt bei der Uebernahme der Gebäude eine genaue Be-
ſchreibung des baulichen Zuſtandes und eine Werthstaxe aufzu-
nehmen und bei der Rückgabe die eingetretene Beſchädigung und
außerordentliche Abnutzung zu conſtatiren 2).

Für andere Grundſtücke wird eine Vergütung für die entzo-
gene Nutzung gewährt, ſofern der Anſpruch darauf nicht durch
das Rayongeſetz ausgeſchloſſen iſt (Vgl. unten §. 95) 3). Die
Vergütung iſt in allen Fällen durch Abſchätzung zu ermitteln 4).

Die Benutzung zu Kriegszwecken kann ſich in eine definitive
Expropriation verwandeln, wenn Grundſtücke zur Ergänzung forti-
fikatoriſcher Anlagen im Falle der Armirung einer Feſtung in
Anſpruch genommen worden ſind und nach eingetretener Desarmi-
rung nicht zurückgegeben werden. In dieſem Falle iſt die für
die Eigenthumsabtretung zu zahlende Enſchädigung nach Vorſchrift
des, in dem betreffenden Gebiete geltenden Enteignungsgeſetzes
feſtzuſtellen 5).

7. Ueberweiſung von Materialien.

a) Umfang. Den Truppen ſind zu liefern die im Ge-
meindebezirke vorhandenen Materialien zur Anlegung von
Wegen, Eiſenbahnen, Brücken, Lagern, Uebungs- und Bivouaks-

1) Kriegsl.Geſ. §. 14 Abſ. 1. Darunter iſt aber nicht zu verſtehen die
Beſchädigung durch eigentliche Kriegshandlungen z. B. durch Beſchießung, ſon-
dern nur durch die Benutzung, welche zu dem in der Requiſition angegebenen
Zwecke erfolgt iſt. Ausf.Verordn. Art. 7 Ziff. 1.
2) Ausf.V. Art. 7 Ziff. 2.
3) Kriegsl.Geſ. §. 14 Abſ. 2.
4) Ausf.Verordn. Art. 1 Ziff. 3 u. Art. 7 Ziff. 3 und 4.
5) Kriegsl.Geſ. §. 14 Abſ. 3.
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[356/0366] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. in der Nutzung der Gemeinde ſelbſt ſich befinden oder nicht und ebenſowenig iſt es von Belang, zu welchem Zwecke die Truppen ſich der Grundſtücke und Gebäude bedienen, wofern er nur als „Kriegszweck“ ſich charakteriſirt. b) Vergütung. Keine Vergütung wird bezahlt für die Ueberlaſſung der leerſtehenden oder disponiblen eigenen Gebäude der Gemeinden, ſowie der freien Plätze, Oedungen und unbeſtell- ten Aecker bis zur Zeit der Beſtellung. Dagegen wird Erſatz ge- währt für die durch die Benutzung erweislich herbeigeführte Be- ſchädigung und außerordentliche Abnutzung 1). Behufs Feſtſtellung derſelben iſt bei der Uebernahme der Gebäude eine genaue Be- ſchreibung des baulichen Zuſtandes und eine Werthstaxe aufzu- nehmen und bei der Rückgabe die eingetretene Beſchädigung und außerordentliche Abnutzung zu conſtatiren 2). Für andere Grundſtücke wird eine Vergütung für die entzo- gene Nutzung gewährt, ſofern der Anſpruch darauf nicht durch das Rayongeſetz ausgeſchloſſen iſt (Vgl. unten §. 95) 3). Die Vergütung iſt in allen Fällen durch Abſchätzung zu ermitteln 4). Die Benutzung zu Kriegszwecken kann ſich in eine definitive Expropriation verwandeln, wenn Grundſtücke zur Ergänzung forti- fikatoriſcher Anlagen im Falle der Armirung einer Feſtung in Anſpruch genommen worden ſind und nach eingetretener Desarmi- rung nicht zurückgegeben werden. In dieſem Falle iſt die für die Eigenthumsabtretung zu zahlende Enſchädigung nach Vorſchrift des, in dem betreffenden Gebiete geltenden Enteignungsgeſetzes feſtzuſtellen 5). 7. Ueberweiſung von Materialien. a) Umfang. Den Truppen ſind zu liefern die im Ge- meindebezirke vorhandenen Materialien zur Anlegung von Wegen, Eiſenbahnen, Brücken, Lagern, Uebungs- und Bivouaks- 1) Kriegsl.Geſ. §. 14 Abſ. 1. Darunter iſt aber nicht zu verſtehen die Beſchädigung durch eigentliche Kriegshandlungen z. B. durch Beſchießung, ſon- dern nur durch die Benutzung, welche zu dem in der Requiſition angegebenen Zwecke erfolgt iſt. Ausf.Verordn. Art. 7 Ziff. 1. 2) Ausf.V. Art. 7 Ziff. 2. 3) Kriegsl.Geſ. §. 14 Abſ. 2. 4) Ausf.Verordn. Art. 1 Ziff. 3 u. Art. 7 Ziff. 3 und 4. 5) Kriegsl.Geſ. §. 14 Abſ. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/366>, abgerufen am 21.11.2024.